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31_II_193

BGE 31 II 193

Bundesgericht (BGE) · 1905-03-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

29. Urteil vom 8. März 1905 in Sachen Genossenschaft der Landaustößer und Wasserinteressenten am Mühle= und Dorfbach von Nieder-Gösgen, Kläg., gegen Staat Solothurn, Bekl. Kompetenz des Bundesgerichts als einzige Civilinstanz gemäss Art. 48 Ziff. 4 06: Streitwert. Speziell: Berechnung des Streitwertes bei subjektiver Klagenhäufung; findet Zusammenrechnung statt? Art. 43,44 BCP; Art. 53 Abs. 1, 60 0G. A. Mit Klage vom 21. April 1904 hat die Genossenschaft der Landanstößer und Wasserinteressenten am Mühle= und Dorfbach von Nieder=Gösgen beim Bundesgericht gegen den Staat Solo¬ thurn folgende Rechtsbegehren geltend gemacht: Es sei gerichtlich zu erkennen:

1. Den Mitgliedern der klägerischen Genossenschaft stehe ein wohlerworbenes Recht zu, im Dorfbach von Nieder=Gösgen, je in dem zu deren Grundeigentum gehörigen Teilstück zu fischen und aus dem Bache wie bisher das Trink= und Nutzwasser zu beziehen.

2. Der beklagte Staat besitze kein Regalrecht am Nieder=Gös¬ ger Dorfbach. Er sei daher nicht berechtigt, an Dritipersonen ein Fischenzenrecht an demselben zu verleihen oder sonst auf irgend eine Weise über denselben zu verfügen, die das Grundeigentum an der vom Bache berührten Parzelle oder die obgenannten Fischerei= und Wasserbezugsrechte der Interessenten beeinträchtigen oder aufheben könnte.

3. Die am 28. April 1903 vom Staate vorgenommene

Fischenzenverpachtung sei, soweit sie den Dorfbach von Nieder¬ Gösgen betreffe, als rechtswidrig aufzuheben.

4. Der Staat habe die Bachanstößer für den ihnen durch die widerrechtliche Verpachtung zugefügten Schaden angemessen zu entschädigen; der dermalen entstandene Schaden der Mitglieder der Genossenschaft belaufe sich auf 500 Fr. Der Streitwert wurde auf 5000 Fr. angegeben. B. Der Staat Solothurn hat in der Klagantwort die Erklä¬ rung abgegeben: „Der beklagte Staat bestreitet nicht das Recht „der Kläger, gleichwie andere Anwohner in Nieder=Gösgen, aus „dem Dorfbache zu Nieder=Gösgen Trink= und Nutzwasser zu be¬ „ziehen; dieses Recht ist jedoch als ein öffentlich=rechtliches, nicht „als ein privatrechtliches anzusehen", und im übrigen Abweisung der Klage beantragt, soweit sie über dieses Zugeständnis hinausgeht. C. Beim Rechtstag vom 28. Februar 1905 hat der Vertreter der Klägerin in Bezug auf die Frage, wer als Kläger auftrete, und hinsichtlich des Streitwertes erklärt, daß die einzelnen Mit¬ glieder der Genossenschaft die eingeklagten Rechte in Anspruch nehmen, daß die Genossenschaft nur eine Streitgenossenschaft zum Zwecke der Durchführung der Klage, daß somit materiell die einzelnen Genossenschafter Kläger seien, und daß für keinen ein¬ zigen Genossenschafter der Streitwert den Betrag von 3000 Fr. erreiche. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung des vorliegenden Rechtsstreits, die von Amts wegen zu prüfen ist, wird von der Klägerschaft auf Art. 48 Ziff. 4 OG gestützt und kann nur zweifelhaft sein in Bezug auf den Wert des Streitgegenstan¬ des, der, damit die Zuständigkeit des Bundesgerichts für Prozesse zwischen Kantonen und Korporationen oder Privaten begründet ist, mindestens 3000 Fr. betragen muß. Nach der Formulierung der Klage sind nun vorliegend Streitgegenstand die Rechte der Litglieder der klägerischen Genossenschaft, in den jeweilen zu ihren Grundstücken gehörigen Teilstücken des Dorfbachs von Nieder=Gösgen zu fischen und daraus Trink= und Nutzwasser zu entnehmen, und nicht etwa ein der Genossenschaft als solcher oder den Genossenschaftern zu gesamter Hand zustehendes Nutzungsrecht am Dorfbach. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem ersten (Haupt=)Klagebegehren und den Erklärungen, die der klä¬ gerische Vertreter am Rechtstag abgegeben hat; es folgt auch aus den bei den Akten liegenden Statuten der Genossenschaft, die darnach erst in jüngster Zeit zu dem ausschließlichen Zweck bildet hat, die durch den Staat Solothurn bedrohten Rechte Mitglieder am Dorfbach zu wahren. Die Klagebegehren 2 und 3 sind lediglich die Kehrseite des Hauptbegehrens; es wird dadurch nicht etwa das Regalrecht des Staates, das nur insoweit ange¬ fochten ist, als es den behaupteten Rechten der Genossenschaft entgegensteht, zum Streitgegenstande gemacht. Und mit dem vier¬ ten Klagebegehren werden die Schadenersatzansprüche wiederum der einzelnen Genossen erhoben. Während der Wert der Streit¬ gegenstände, für alle Kläger zusammengerechnet, nach der Klage 5000 Fr. beträgt, anerkennt der klägerische Vertreter, daß der Streitwert für keinen einzigen Genossenschafter 3000 Fr. erreicht. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist daher von der Frage ab¬ hängig, ob vorliegend der maßgebende Streitwert sich nach den einzelnen Klägern bemißt, oder nach dem Gesamtbetrag der strei¬ tigen Ansprüche.

2. Nun hat man es hier, weil nicht ein den Klägern gemein¬ schaftlich zustehendes oder aus demselben Rechtsgeschäft fließendes Recht eingeklagt ist, sondern Ansprüche der Kläger gemeinsam er¬ hoben werden, die auf den nämlichen tatsächlichen und rechtlichen Klaggründen beruhen, nicht mit einer Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 6 BCP, sondern mit einer subjektiven Klagen¬ häufung zu tun. Eine solche Verbindung mehrerer im angege¬ benen Sinne konnexer Ansprüche in einer Klage ist nach Art. 43 I. c. „ausnahmsweise zur Ersparung von Kosten zulässig“, wo¬ bei jedoch nach Art. 44 das Bundesgericht (wie auch bei der objektiven Klagenhäufung, Art. 42) in jeder Lage des Prozesses Trennung anordnen kann. Nach den Bestimmungen des BCP, der in dieser Beziehung durchaus auf dem Boden der zu seiner Entftehungszeit herrschenden Theorie über das Wesen und die Wirkung der Klagenkumulation steht (s. z. B. Planck, Mehrh. d. Rechtsstreitigkeiten, S. 108 und 148; Wetzell, Civilpr., S. 826 Wach, Handbuch des Civilprozeßrechts, I, S. 380, Anm. 38), ist

sodann außer Zweifel, daß die Klagenhäufung die rechtliche Be¬ urteilung der einzelnen verbundenen Klagen nicht verändert und insbesondere die Zuständigkeit des Gerichts nicht begründet, son¬ dern voraussetzt. Hieraus folgt aber, daß für jede einzelne Klage der für die bundesgerichtliche Kompetenz erforderliche Streitwert vorhanden sein muß. Für die objektive Klagenhäufung ist in Art. 42 1. c. ausdrücklich ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Gerichts für jeden einzelnen Anspruch gegeben sein müsse; um so mehr muß es bei der subjektiven Klagenhäufung gelten, bei der der Zusammenhang der einzelnen Klagen eher lockerer ist als bei der erstern. Durch die Fassung des Gesetzes ist zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die subjektive Klagenkumula¬ tion, die nur ausnahmsweise zur Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens zulässig ist und jederzeit durch Trennung aufge¬ hoben werden kann, eine rein äußerliche Verbindung verschiedener Klagen ist, eine aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen gestattete Fakultät, die unmöglich auf die Zuständigkeit des Gerichts und speziell die Bemessung des Streitwerts als deren Voraussetzung Einfluß haben kann. Das Gesetz ist denn auch, was insbesondere die Berechnung des Streitwerts anbetrifft, von jeher in diesem Sinne verstanden worden, indem das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (Amtl. Samml., V, S. 560, VIII, S. 900) daß bei der subjektiven Klagenhäufung die Werte der Klagen nicht zusammen zu rechnen sind, sondern daß das Bundesgericht nur insoweit kompetent ist, als die einzelnen Klagen den vom Org.¬ Ges. geforderten Streitwert erreichen.

3. Wäre somit nach dem BEP vorliegend die Kompetenz des Bundesgerichts mangels des erforderlichen Streitwerts in Bezug auf sämtliche Kläger zu verneinen, so kann es sich nur noch fragen, ob in diesem Punkte die BEP durch das OG von 1893 abgeändert worden ist. Indessen muß dies verneint werden. Das OG läßt die Prozeßvorschriften des BCP für Rechtsstreitigkeiten, in denen das Bundesgericht als einzige Civilgerichtsinstanz angerufen werden kann (sog. direkte Prozesse) im allgemeinen unberührt (s. auch Über¬ gangsbest., Art. 227 Z. 5). Von den vereinzelten Vorschriften über die Bestimmung des Streitwerts bei direkten Prozessen, die das OG in den Art. 53 und 54 enthält, könnte hier allenfalls Art. 53 Abs. 1 in Betracht kommen, wonach der Wert des Streitgegenstandes durch das klägerische Rechtsbegehren angezeigt wird. Doch erklärt sich diese Bestimmung aus dem Gegensatz zu Art. 59, nach welchem der Streitwert bei der Berufung sich nach Klage und Antwort vor der ersten Instanz bestimmt; abwei¬ chend hievon soll bei direkten Prozessen die Klage ohne Rücksicht auf die Antwort maßgebend sein. Art. 53 Abs. 1 normiert daher ausschließlich die Berechnung des Streitwerts und nicht etwa die Bestimmung des Streitgegenstandes in dem Sinne, daß das was in einer Klagschrift geltend gemacht wird, auch wenn es ver¬ schiedene Ansprüche desselben Klägers oder verschiedener Klä¬ ger betrifft, als Einheit des Streitgegenstandes zu betrachten wäre, und es kann daraus nicht hergeleitet werden, daß nun in Abänderung des BCP bei Klagenhäufung hinsicht¬ lich der Bemessung des Streitwertes die verschiedenen verbun¬ denen Ansprüche zusammen zu rechnen seien. Bei der Be¬ rufung findet nach Art. 60 OG eine solche Zusammenrechnung der Ansprüche allerdings statt. Allein diese Bestimmung könnte höchstens dann auch für direkte Prozesse als maßgebend erachtet werden, wenn sie als Ausfluß eines allgemeinen Prinzips anzu¬ sehen wäre, das überall Geltung beanspruchen würde, und aus dem auf dem Wege der Analogie geschlossen werden müßte, daß durch das OG die abweichenden Vorschriften des BEP auch für direkte Prozesse beseitigt seien. Nun folgt aber sowohl aus der Stellung des Art. 60 im Gesetze, als auch insbesondere aus des¬ sen Entstehungsgeschichte (s. Entw. Hafner, Motive, S. 104 Botsch. d. Bundesrates zum Entw. zu einem OG, S. 68/9), daß die Bestimmung als Spezialnorm für die Berufung gedacht und keineswegs Niederschlag eines allgemein durchgreifenden Prinzips ist. Ihr Zweck ist offenbar wesentlich der, die Zuständigkeit des Bundesgerichts bei Berufungen, namentlich im Interesse der ein¬ heitlichen Rechtsanwendung, etwas zu erweitern. Gerade dieser letztere Gesichtspunkt entfällt aber bei direkten Prozessen, wo die Kompetenz des Bundesgerichts der Parteien und nicht des anzu¬ wendenden Rechtes wegen besteht. Eine solche verschiedene Lösung der Frage durch den Gesetzgeber, je nachdem es sich um die Be¬ rechnung der Berufungssumme oder um die Zuständigkeit des

Bundesgerichts bei direkten Prozessen handelt, bietet auch durchaus nichts außergewöhnliches; es sei nur darauf verwiesen, daß im gemeinen Prozeß feststund, daß bei Klagenkumulation für die Kompetenzfrage der Wert der Klagen nicht zusammen zu rechnen sei, während dieser Satz hinsichtlich der Appellationssumme kontro¬ vers war (Wach, a. a. O., S. 380). Dementsprechend hat das Bundesgericht auch unter der Herrschaft des neuen OG bei subjek¬ tiver Klagenhäufung für die Frage des Streitwertes in Anwen¬ dung des Art. 43 BCP auf den Wert der einzelnen Ansprüche abgestellt (Amtl. Samml., XXI, S. 917). In einem andern Ur¬ teil (Amtl. Samml., XXVII, 2, S. 360 Erw. 2) ist freilich (ohne Auseinandersetzung mit der bisherigen Praxis) Art. 60 Abs. 1 OG als unbedenklich auch auf Prozesse, die das Bundes¬ gericht als einzige Civilgerichtsinstanz beurteilt, anwendbar erklärt worden; aber einmal handelte es sich hiebei angenommenermaßen um eine echte Streitgenossenschaft nach Art. 6 BEP (welcher Fall vorliegend völlig außer Betracht bleiben mußte), und sodann ist daselbst die Analogie des Art. 60 OG nicht die allein entschei¬ dende Erwägung, sondern nur eines von mehrern für die Zu¬ sammenrechnung der Klagen angeführten Motiven. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten.