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31_II_186

BGE 31 II 186

Bundesgericht (BGE) · 1905-02-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

28. Arteil vom 18. Februar 1905 in Sachen Kayser & Cie. und Genossen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Spar- und Leihkasse Zosingen, Bekl. u. Ber.=Bekl. Verteilung von Prozessgewinn im Konkurse bei Kollokationsklagen, Art. 250 Abs. 3 SchKG. — Abgrenzung der Zuständigkeit der Ge¬ richte und der Aufsichtsbehörden. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen: A. In dem am 11. April 1900 eröffneten Konkurse der Firma B. von Arx & Sohn, Wollhutfabrik, in Zofingen, in welchem die beiden heutigen Prozeßparteien als Konkursgläubiger kolloziert wurden, ließen sich die Kläger nebst zwei weiteren Gläubigern eine Anzahl Anfechtungsansprüche gegenüber der Beklagten ab¬ treten. Hierauf erhoben einerseits die heutigen Kläger Nr. 1 bis 15 und die beiden weiteren Gläubiger als Streitgenossen, ander¬ seits der heutige Kläger Nr. 16 für sich allein gegen jene An¬ fechtungsklagen. Die Streitgenossenschaft, deren Prozeß zuerst durchgeführt wurde, siegte darin insoweit ob, als einmal eine Wechselzahlung von 58 Fr. 70 Cts., mit Bezug auf welche sich die Beklagte beim Entscheid des kantonalen Obergerichts beruhigte, und ferner durch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 1904, das die Entscheidungen der kantonalen Instanzen bestätigte, ein weiteres Deckungsgeschäft der Beklagten als ungültig erklärt wurde. Das dieses letztere betreffende Urteilsdispositiv geht dahin, die Abtretung der Wechsel vom 31. März resp. 2. April 1900 durch die Firma B. von Arx & Sohn in Zofingen an die Beklagte im Betrage von 26,098 Fr. 85 Ets. werde aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Gegenwert der darauf bei ihr ein¬ gegangenen Beträge samt Zins à 5 % seit dem Tage der resp. Zahlungen hinweg an die Konkursmasse B. von Arx & Sohn in Zofingen zur Verteilung unter die anfechtenden Gläubiger zurückzugeben. — Auf Grund dieses Prozeßausgangs bezahlte die Beklagte, nachdem sie die Anfechtungsklage des heutigen Klägers Nr. 16 im gleichen Umfange anerkannt hatte, dem Konkursamte Zofingen am 17. Februar 1904 Fr. 27,600 ein als approxima¬ tiven Betrag ihrer Rückleistung an die Masse. Am 31. März 1904 stellte sie definitive Abrechnung, wonach sich die von ihr rückzuvergütende Summe auf 27,351 Fr. 40 Cts. nebst Bank¬ zins seit 17. Februar 1904 belief. Gleichzeitig meldete sie, gestützt auf Art. 291 SchKG, im Konkurse B. von Arx & Sohn eine nachträgliche Forderung in der V. Klasse von 26,157 Fr. 55 Cts. gleich dem Betrage, für welchen sie durch die beiden aufgehobenen Rechtsgeschäfte gedeckt gewesen war, an. Das Konkursamt nahm diese Forderung in einen Nachtrag zum bestehenden Kollokations¬ plane auf, und dieser Nachtrag erwuchs ohne Anfechtung innert der hiefür bis 28. April 1904 gesetzten Frist in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 19. Juli 1904 machte hierauf die beklagte Spar¬ und Leihkasse, nach erfolgter Genehmigung ihrer Abrechnung vom

31. März durch das Konkursamt, bei diesem geltend, die Ver¬ teilung des durch die Abrechnung ausgewiesenen Prozeßgewinns habe so zu erfolgen, wie wenn sie, die Beklagte, die erstrittener Wechsel von Anfang an der Masse überlassen und sich mit ihrer Forderung begnügt hätte; m. a. W., sie dürfe bei der Verteilung nach erfolgter Kassation des Deckungsgeschäftes nicht schlechter gestellt werden, als sie es bei Verzicht auf dasselbe gewesen wäre, und als Prozeßgewinn zur Verteilung an die obsiegenden An¬ fechtungskläger sei nicht der ganze erstrittene Wert der Deckung anzusehen, sondern nur die Differenz zwischen ihm und dem Wertbetrag, der auf ihre, der Beklagten, Forderung gefallen wäre, wenn sie die Wechsel von Anfang an der Masse belassen hätte. Auf Grund dieser Argumentation rechnete sie sodann für ihre sämtlichen im Konkurse angemeldeten Forderungen von total 76,800 Fr. 35 Ets. einen vorab zu befriedigenden Dividenden¬ anspruch an der rückvergüteten Deckungssumme von 10,743 Fr. 85 Ets. aus und stellte demnach das Begehren, es sei ihr von

der an das Konkursamt einbezahlten Summe, welche laut rechts¬ kräftiger Feststellung 27,351 Fr. 40 Cts. zu betragen habe, ein Betrag von 10,743 Fr. 40 Cts. (statt —.852) samt Ratazins als rechtsmäßige Konkursdividende auf ihre fünf Ansprachen Nr. 75, 76, 77, 83 und 89 (diese letztere enthält die nachträglich angemeldete und kollozierte Forderung) im Gesamtbetrage von 76,800 Fr. 35 Cts. vorab zuzuscheiden und auszurichten, während der Rest von 16,607 Fr. 55 Cts. als Prozeßgewinn im Sinne des Art. 250 Abs. 3 SchKG zu erklären und unter die darauf Berechtigten zu repartieren sei, soweit ihre Forderungen reichten. Überdies verlangte sie Rückerstattung des am 17. Februar 1904 zu viel deponierten Betrages von 248 Fr. 60 Cts. nebst Zins von jenem Tage. Auf diese Einrede hin stellte das Konkursamt Zo¬ fingen am 25. Juli 1904 einen separaten so betitelten „Kolloka¬ tionsplan im Konkurse der Firma B. von Arx & Sohn in Zo¬ fingen betr. Zuteilung des Prozeßgewinnes“ auf und publizierte ihn mit Anfechtungsfrist bis 3. August 1904. Darin figurieren vorab als Posten, welche vom Prozeßgewinn, einer Verteilung vorgängig, abzuziehen seien, unter „A. Anspruch Mitberechtigter:“

a) der von der Beklagten zu viel deponierte Betrag von 248 Fr. 60 Cts. samt Zins, und

b) die von ihr als Dividende geforderten 10,743 Fr. 40 Cts. und unter „B. Prozeßkosten:" Die Anwaltsrechnung von Fürsprech Dr. Hauri für die Ver¬ tretung der Anfechtungskläger=Streitgenossenschaft von 4389 Fr. 20 Cts., mit Verfügung ihrer Zulassung im Betrage von 3116 Fr. 90 Ets.; ferner drei andere Notariats= und Anwalts¬ rechnungen mit Abweisungsverfügung, und endlich eine Rechnung der Gerichtskasse Zofingen ohne Vermerk des Konkursamtes. Sodann sind als „am restanzlichen Prozeßgewinn unter sich im „gleichen Range beteiligte Gläubiger“ die sämtlichen Anfechtungs¬ kläger, darunter also die heutigen Kläger, mit ihren Forderungen aufgeführt, ohne daß jedoch die auf jede einzelne derselben ent¬ fallende Prozßgewinnquote berechnet und ausgesetzt wäre. B. Innert der gesetzten Anfechtungsfrist reichten die Gläubiger C. Kayser & Cie. und Konsorten gegen die Spar= und Leihkasse Zofingen beim Bezirksgericht Zofingen die vorliegende Klage ein mit dem Begehren, es sei richterlich zu erkennen, daß die Beklagte am Prozeßgewinne aus dem Anfechtungsstreit gegen sie selbst gar nicht forderungsberechtigt sei, und daß der angefochtene Kolloka¬ tionsplan folglich dahin abzuändern sei, daß

a) die Forderung der Beklagten im Betrage von 10,743 Fr. 40 Cts. ganz auszuweisen und

b) auf die weitere Forderung von 248 Fr. 60 Cts. in diesem Verfahren gar nicht einzutreten sei. Die Beklagte erhob vorab die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte, da es sich bei der angefochtenen Zuweisung von Proze߬ gewinn an sie um eine der Beschwerde an die Aufsichtsbehörden unterstellte Verteilungsoperation handle. Gleichzeitig leitete sie ihrerseits beim Bezirksgericht Zofingen gegen Fürsprech Dr. Hauri als Vertreter der früheren Anfechtungkläger=Streitgenossenschaft eine Klage ein mit dem Schlusse, die mit 3116 Fr. 90 Cts. zu¬ gelassene Anwaltsrechnung Dr. Hauris sei auf denjenigen Betrag zurückzusetzen, welcher unter Berücksichtigung der vom Konkurs¬ beamten bereits vorgenommenen Abstriche vom Richter festgestellt und als zulässig erklärt werden werde, und es sei der streitige separate Kollokationsplan in diesem Sinne abzuändern. Diesem Klageschlusse gegenüber erhoben umgekehrt die beklagten Anfech¬ tungskläger u. a. die Einrede der Unzuständigkeit des Richters, weil die Bestimmung der Höhe der Anwaltsrechnung Sache der Verteilung und daher durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörden anzufechten sei. Das Bezirksgericht Zofingen trat auf die letztere Klage ein und erkannte auf Reduktion der Prozeßkostenforderung Dr. Hauris bezw. der Anfechtungskläger=Streitgenossenschaft auf den Betrag von 1898 Fr. 15 Cts.; dagegen hieß es gegenüber der ersten vorliegenden Klage die Unzuständigkeitseinrede der Spar¬ und Leihkasse gut. Mit Urteilen vom 22. Dezember 1904 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau die beiden Entscheidungen. C. Gegenüber dem Inkompetenzurteile des Obergerichts haben nun die abgewiesenen Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, es sei in Aufhebung jenes Urteils zu erkennen:

1. Der angefochtene separate Kollokationsplan sei nach Ana¬ logie des Art. 250 SchKG und nicht als Verteilungsliste zu be¬ handeln und es sei demgemäß der Richter zur Beurteilung der dortigen Anstände kompetent.

2. Das gestellte Klagebegehren werde dahin zugesprochen, daß die beklagte Spar= und Leihkasse Zofingen am Prozeßgewinn aus dem Anfechtungsstreite gegen sie selbst gar nicht forderungsberech¬ tigt sei und daß der angefochtene Kollokationsplan folglich dahin abzuändern sei, daß

a) die Forderung der Beklagten im Betrage von 10,743 Fr. 40 Cts. ganz auszuweisen und

b) auf die weitere Forderung von 248 Fr. 60 Cts. in diesem Verfahren gar nicht einzutreten sei.

3. Eventuell: Es wolle das Bundesgericht das ganze Ver¬ fahren in Sachen als ein verworrenes und nur halbes aufheben und die Sache an das Konkursamt Zofingen zurückweisen, mit dem Auftrage, die Verteilung des Prozeßgewinnes ganz durchzu¬ führen und die Verteilungsliste hernach zur Beschwerdeführung innert gesetzlicher Frist auflegen; in Erwägung: Die vorliegende Klage richtet sich gegen eine vom Konkursamt getroffene Verfügung betreffend die Zuteilung des Prozeßgewinnes aus den u. a. von den Klägern gegen die Beklagte geführten Anfechtungsprozessen. Die Kläger verlangen in ihrem Haupt¬ berufungsbegehren, entsprechend dem Klageschlusse, die Ausweisung von zwei Forderungen der Beklagten, welcher in jener Berfügung ir Befriedigung aus dem Prozeßgewinn zugelassen sind. Sie stellen dabei gegenüber der zu deren Inkompetenzentscheide führen¬ den Annahme der Vorinstanzen, daß sich die fragliche Verfügung als eine bei den Aufsichtsbehörden anzufechtende Verteilungsliste qualifiziere, das prozessuale Vorbegehren, jene Verfügung sei gemäß ihrer Bezeichnung und Behandlung durch das Konkurs¬ amt als Kollokationsplan zu erklären, dessen Anfechtung der Be¬ urteilung des Richters unterliege. Nun hat in der Tat das Kon¬ kursamt seine Verfügung als „Kollokationsplan betr. Zuteilung des Prozeßgewinnes“ bezeichnet und nach Art eines solchen zur Anfechtung verstellt; allein für die streitige Kompetenzfrage ist dies ohne Belang. Denn maßgebend für die Anwendung der ge¬ setzlichen, aus dem SchKG sich ergebenden Bestimmungen über die Kompetenzausscheidung zwischen den Gerichten und den Auf¬ sichtsbehörden ist nicht die Benennung und Behandlung einer be¬ stimmten Verfügung durch die sie erlassende Behörde, sondern lediglich der rechtliche Charakter der darin getroffenen Anord¬ nungen. Insbesondere kann eine konkursamtliche Verfügung über die Verteilung von Prozeßgewinn dadurch, daß sie vom Konkurs¬ beamten im Einverständnis mit den beteiligten Parteien als Kol¬ lokationsplan bezeichnet und erlassen wird, nicht der für einen solchen geltenden gerichtlichen Anfechtung unterstellt werden. Denn nach feststehender Interpretation des SchKG gehören die gesamten Anordnungen, welche die Verteilung des Prozeßgewinnes be¬ schlagen, in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden, d. h. sie können nur auf dem Beschwerdewege bei diesen angefochten werden, weil es sich dabei nicht mehr, wie im Kollokationsver¬ fahren, um die materiellrechtliche Feststellung des Bestandes und Umfanges von Forderungen bezw. Privilegien, sondern ledig¬ lich um die rechnerische Operation der Verlegung der Gewinn¬ dividende auf die bereits anerkannten und im Kollokationsplan figurierenden Forderungen, also ausschließlich um Fragen des Konkursverfahrens handelt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Berechnung des Prozeßgewinnes im Sinne des Art. 250 SchKG,

d. h. derjenigen Summe, welche unter die darauf Anspruchsberech¬ tigten zu verteilen ist, als auch hinsichtlich der Bestimmung der¬ jenigen Personen, welche anspruchsberechtigt sind, und der auf jede einzelne derselben entfallenden Beträge. Eine Ausnahme machen nur Verfügungen über die Zulassung der Prozeßkosten, weil diese eine neue, noch nicht im Kollokationsplan figurierende Forderung darstellen, welche aus der Konkursdividende befriedigt werden muß: für solche Verfügungen besteht die gerichtliche An¬ fechtbarkeit der gewöhnlichen Kollokationen. Nach dem gesagten aber leidet der streitige sogenannte Kolloka¬ tionsplan an einer fehlerhaften Vermengung von wirklichen Kol¬ lokationen mit anderweitigen Verfügungen; er enthält Kolloka¬ tionen, die im gerichtlichen Verfahren anfechtbar sind, nur soweit darin über Prozeßkostenforderungen entschieden ist, insbesondere

hinsichtlich des Anspruchs Dr. Hauris, gegen dessen materielle Erledigung im Anfechtungsverfahren durch die kantonalen In¬ stanzen eine Berufung nicht vorliegt; dagegen gehört die Bestim¬ mung der am Prozeßgewinn anteilsberechtigten Gläubiger mit ihren Forderungen, wenn darin auch — entgegen der Darstellung des obergerichtlichen Urteils — eine abschließliche Verteilungsver¬ fügung nicht liegt, da die auf jeden einzelnen Gläubiger ent¬ fallende Gewinndividende nicht berechnet und ausgesetzt ist, immerhin zum Verteilungsverfahren und kann daher nur auf dem Wege der Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden angefochten werden. — Sind aber demnach zur Beurteilung des von den Rekursklägern gestellten Hauptrechtsbegehrens nicht die Gerichte, sondern die Aufsichtsbehörden zuständig und kann somit auf das¬ selbe wegen mangelnder Kompetenz des Bundesgerichts als Be¬ rufungsinstanz nicht eingetreten werden, so entziehen sich ohne weiteres auch die eventuellen Begehren der Kläger der Beurteilung dieser Instanz. Und ferner ist das Bundesgericht danach auch nicht in der Lage, der von den Berufungsklägern ins Recht ge¬ legten Streitverkündung Folge zu geben; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.