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31_II_181

BGE 31 II 181

Bundesgericht (BGE) · 1905-02-18 · Deutsch CH
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27. Arteil vom 17./18. Februar 1905 in Sachen Eisenhut, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Möller, Bekl. u. Ber.=Bekl. Vindikation von mit Arrest belegten Forderungen des Ehemannes durch die Ehefrau, gestützt auf Abtretung des Ehemannes. Bundes¬ recht (Art. 183 ff. OR) und kantonales (eheliches Güler-) Recht. Inkompetenz des Bundesgerichts. — Ausschluss neuer Tatsachen vor Bundesgericht. Art. 80 CG. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen: A. Am 17. März 1903 ließ der Beklagte J. J. Möller für eine ihm zustehende Verlustscheinforderung von 4042 Fr. 82 Cts. aus dem 1894 erledigten Konkurse des heutigen Ehemannes der Klägerin, C. Eisenhut, auf ein diesem durch Urteil des Bundes¬ gerichts vom 27. Februar 1903* zugesprochenes Guthaben gegen¬ über Joh. Rohner in Rebstein bezw. auf den von Rohner beim Betreibungsamt Rebstein und von diesem bei der Handelsbank in St. Gallen deponierten Betrag des Guthabens von total 8400 Fr. Arrest legen. Sodann leitete er für die Arrestforderung Betreibung und auf den Rechtsvorschlag des Schuldners Eisenhut Klage ein. Dieser Klage hielt Eisenhut, unter Anerkennung der Existenz der Forderung, die Einrede entgegen, daß er tatsächlich kein neues Vermögen besitze, indem er die mit Arrest belegte Forderung durch Akt vom 15. Dezember 1902 an seine ihm im August 1902

angetraute Ehefrau, die heutige Klägerin Marie Eisenhut=Rigassi, im Sinne von Art. 193 OR abgetreten habe. Die Einrede aber wurde — in letzter Instanz durch Urteil des st. gallischen Kan¬ tonsgerichts vom 7. September 1903, auf dessen Weiterziehung ab¬ im Wege der Berufung das Bundesgericht nicht eintrat* gewiesen, wobei das Kantonsgericht u. a. ausführte, die angebliche Frauengutsforderung könne überhaupt der am Prozesse nicht be¬ teiligten Ehefrau Eisenhut=Rigassi gegenüber nicht rechtskräftig beurteilt werden. Hierauf machte nun diese letztere persönlich an der mit Arrest belegten Forderung einen Vindikationsanspruch geltend und erhob, als der Arrestnehmer Möller denselben bestritt, gegen diesen die vorliegende Klage mit dem Begehren, es sei ihr Anspruch als rechtlich begründet zu erklären und ihr der noch deponierte Restbetrag von 4600 Fr. nebst Zinsen der streitigen Forderung auszubezahlen. Sie beruft sich zur Begründung des behaupteten Rechts auf die bereits erwähnte Forderungsabtretung ihres Ehemannes vom 15. Dezember 1902, und bezeichnet als deren Gegenwert Darlehen im Gesamtbetrage von 11,100 Fr., welche sie ihrem Ehemanne, laut vorgelegten Schuldanerken¬ nungen desselben, vor dem Eheabschlusse gegeben habe. Außerdem machte sie vor den kantonalen Gerichten noch geliend, daß über¬ haupt die Arrestnahme des Beklagten, welche die Klage veranlasse, wegen Fristversäumnis durch denselben im Sinne des Art. 166 SchKG, gemäß Art. 278 ibidem, dahingefallen sei. Gestützt auf diese letztere Argumentation gelangte ferner der Ehemann der Klägerin, während der Pendenz des vorliegenden Prozesses, an das Betreibungsamt Rebstein mit dem Begehren um Herausgabe des deponierten Forderungsbetrages und beschwerte sich in der Folge gegen den abweisenden Bescheid des Amtes bei den Auf¬ sichtsbehörden. B. Durch Urteil vom 28. Oktober 1904 wies das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen die Klage der Maria Eisenhut¬ Rigassi ab. Aus der Begründung diefs Urteils ist hervorzuheben: Die Frage, ob der Arrest des Beklagten wegen Fristversäumnis dahingefallen sei, unterliege ausschließlich der Kognition der eben¬ falls angerufenen Aufsichtsbehörden. Es hätte der Klägerin, wenn sie auf diesen Punkt Gewicht legen würde, gemäß Art. 209 lit. b CP freigestanden, die Sistierung des vorliegenden Prozesses bis zum Austrag der fraglichen Beschwerdesache, welche zur Zeit bei der kantonalen Aufsichtsbehörde pendent sei, durch Erhebung einer Vorfrage im Sinne des Art. 208 CP zu verlangen; dies habe sie jedoch unterlassen; folglich sei der Arrest vorliegend ohne weiteres als zu Recht bestehend anzusehen. Bei dieser Sachlage aber könne von einer Ausbezahlung des streitigen Forderungsbetrages an die Klägerin keine Rede sein; derselbe stelle nämlich jedenfalls, auch wenn der eingeklagte Frauengutstitel wirksam wäre, kein ge¬ setzlich sichergestelltes Frauengut dar; dieses allein aber sei nach Art. 30 des kantonalen Einführungsgesetzes zum SchKG dem Zugriff der Gläubiger des Ehemannes entzogen. Allein jener Frauengutstitel, welcher immerhin die Zulassung einer Frauen¬ gutsforderung der Klägerin im Betreibungs= oder Konkursver¬ fahren des Mannes begründen würde, entbehre überhaupt der Rechtswirksamkeit gegenüber dem Beklagten. Denn die vorgelegten Schuldurkunden des Ehemannes Eisenhut verdienten keine Glaub¬ würdigkeit und anderweitige Angaben über früheren Vermögens¬ besitz der Klägerin seien nicht zum Beweise verstellt, so daß ein Gegenwert für die Abtretung vom 15. Dezember 1902 nicht ausgewiesen und folglich diese Abtretung, wenn sie nicht bloß fingiert, sondern wirklich ernst gemeint sein sollte, als Schenkung zu bezeichnen sei. Als solche aber könne sie von der Klägerin, gemäß Art. 31 ff. des Einführungsgesetzes zum SchKG im vor¬ liegenden Betreibungsverfahren nicht geltend gemacht werden. C. Am 19. November 1904 wurde die in Fakt A. in fine oben erwähnte betreibungsrechtliche Beschwerde des Ehemannes Eisenhut in letzter Instanz durch Entscheid der Schuldbetreibungs¬ und Konkurskammer des Bundesgerichts gutgeheißen, d. h. es wurde die Arrestbetreibung des heutigen Beklagten als durch Frist¬ versäumnis erloschen erklärt und demgemäß das Betreibungsamt

Rebstein angewiesen, das frei gewordene Arrestobjekt dem Be¬ schwerdeführer Eisenhut zu überlassen. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 1904 hat nun C. Eisenhut namens seiner Ehefrau als Klägerin gegen das dieser am 5. De¬ zember zugestellte Urteil des st. gallischen Kantonsgerichts vom

28. Oktober 1904 (Fakt. B. oben) in richtiger Form die Beru¬ fung an das Bundesgericht erklärt und die Anträge gestellt:

1. Es sei der Anspruch der Klägerin auf das Depositum des Betreibungsamtes Rebstein im Betrage von 4600 Fr. nebst lau¬ fendem Zins à 5 % im Sinne der Art. 106 ff. SchKG und 183 ff. OR zu schützen.

2. Eventuell sei der in Frage stehende Arrest laut der in Fakt. C. oben zitierten Entscheide der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts schon zur Zeit der Pendenz des Prozesses beim Kantonsgericht St. Gallen durch Erlöschen der Betreibung gegenstandslos geworden und daher die Klage aus dem Titel der verfügten Freigabe des Arrestgutes zu schützen. E. In einer Vernehmlassung vom 29. Dezember 1904 auf die Berufungserklärung der Klägerin hat der Beklagte unter näherer Begründung beantragt, das Bundesgericht wolle auf die Berufung wegen Inkompetenz nicht eintreten, event. dieselbe als unbegründet abweisen; in Erwägung:

1. (Rechtzeitigkeit der Berufung.)

2. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf den deponierten Forderungsbetrag von 4600 Fr., wie schon vor den kantonalen Instanzen, die Forderungsabtretung ihres Ehe¬ mannes vom 15. Dezember 1902 geltend macht (Antrag Nr. 1 der Berufungserklärung), entzieht sich die Streitsache nach der heutigen Aktenlage der Überprüfung durch das Bundesgericht. Allerdings untersteht der fragliche Abtretungsakt als solcher, d. h. als abstraktes Rechtsgeschäft, den von der Klägerin angerufenen Bestimmungen des OR und damit der Urteilskompetenz des Be¬ rufungsrichters; allein das ihm zu Grunde liegende Rechtsver¬ hältnis, das Grundgeschäft der Abtretung, ist, weil es sich um eine Abtretung unter Ehegatten handelt, in seinen Wirkungen abhängig von den Vorschriften des kantonalen ehelichen Güterrechts und es sind daher, soweit solche Wirkungen in Frage stehen Voraussetzungen der Berufung nicht gegeben. Nun stellt aber das angefochtene kantonale Urteil gerade auf Momente letzterer Art ab, indem es die Abtretung deswegen als unbehelflich für die Klägerin erklärt, weil sie, nach Maßgabe der die Güterrechtsver¬ hältnisse der Ehegatten mit Bezug auf das Betreibungsrecht regelnden Bestimmungen der Art. 30 und 31 des st. gallischen Einführungsgesetzes zum SchKG, ohne Rücksicht auf ihre formale Rechtsgültigkeit, gegenüber dem Beklagten rechtsunwirksam Diese für das Bundesgericht verbindliche Entscheidung läßt die Erörterung der der Abtretung ferner entgegengehaltenen Einrede der Simulation durch den Berufungsrichter als überflüssig er¬ scheinen, weil daraus, selbst wenn die von den Vorinstanzen be¬ jahte Simulation vom Bundesgericht nicht als vorhanden ange¬ nommen würde, doch auf keinen Fall ein abweichendes Dispositiv des Urteils refultieren könnte. Folglich ist die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Klagearguments gemäß der bisherigen Praxis (siehe den Entscheid Moos: A. S. Bd. XXIX, 2, Nr, 49 Erw. 2 und die dort zitierten Präjudizien) schlechthin zu verneinen.

3. Wenn die Klägerin ihren Anspruch ferner, laut dem Be¬ fungsantrag Nr. 2, auf die durch das Urteil der Schuldbetrei¬ bungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 19. No¬ vember 1904 geschaffene Tatsache der Aufhebung des vom Be¬ klagten erwirkten Arrestes gründet, so wäre das Bundesgericht zur Überprüfung dieses Arguments aus dem Gesichtspunkt des anzuwendenden Rechtes allerdings kompetent; denn dasselbe hat Bezug auf die prozeßrechtliche Basis der vorliegenden Widerspruchs¬ klage, also auf eidgen. Rechtsnormen (Art. 106 ff. SchKG). Allein es handelt sich dabei um eine erst in der Berufungsinstanz vorgebrachte, in diesem Sinne „neue“ Tatsache, welche als solche gemäß Art. 80 OG vom Berufungsrichter nicht berücksichtigt werden darf. Die Berücksichtigung derselben würde sich übrigens auch materiell nicht rechtfertigen, da es der Klägerin nach der Ausführung des angefochtenen Urteils freigestanden hätte, durch prozessuale Vorkehr im kantonalen Verfahren die fragliche Prä¬ klusion abzuwenden und zudem irgend ein Rechtsnachteil, der aus

der Nichtberücksichtigung derselben entstehen würde, nicht behauptet und auch nicht wohl denkbar ist; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.