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31_II_178

BGE 31 II 178

Bundesgericht (BGE) · 1904-06-21 · Deutsch CH
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26. Arteil vom 27. Januar 1905 in Sachen Dové-Weber, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Merz-Merz und Genosse, Kl. u. Ber=Bekl. Widerspruchsklage gegen die Aufnahme von Fahrhabegegenständen in eine Retentionsurkunde. Art. 109 SchKG; Streitwert, Art. 59 06G. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 21. Juni 1904 hat das Bezirksgericht Kulm in Gutheißung der Klage erkannt:

1. Beklagter hat das Eigentumsrecht der Kläger am „Landauer“ den sie mittelst Kaufvertrag vom 22. Dezember 1900 erworben, anzuerkennen.

2. Das vom Beklagten am fraglichen Kaufgegenstand behaup¬ tete Retentionsrecht wird richterlich als unbegründet erklärt. Die vom Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene Appellation ist vom Obergericht des Kanions Aargau mit Urteil vom

30. November 1904 abgewiesen worden. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte die Be¬ rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: In Auf¬ hebung des obergerichtlichen Urteils seien die Kläger mit ihrer Klage abzuweisen in dem Sinne, daß der Beklagte berechtigt er¬ klärt werde für den Zins des letzten und des laufenden Miet¬ jahres, von der Vertragsbeendigung zurückgerechnet, das Reten¬ tionsrecht an den von den Klägern vindizierten Gegenständen geltend zu machen; in Erwägung:

1. Am 11. Januar 1904 wurde vom Betreibungsamt Menziken auf Begehren des Beklagten eine Retentionsurkunde gegen Lohn¬ kutscher Jakob Bolliger, zum „Sternen“ daselbst, aufgenommen, und gleichzeitig vom Beklagten Betreibung auf Verwertung der ver¬ Fr. zeichneten Gegenstände für eine Forderungssumme von 5330 70 Ets. und 5% Zins seit der Betreibung für „rückständigen Zins, Futter, Tagesenischädigung vom 1. Juni 1901 bis 1. No¬ vember 1903 für Land und Scheune im „Siernen“ angehoben. Die Kläger beanspruchten das Eigentumsrecht an einem in das Re¬ tentionsverzeichnis aufgenommenen, zu 400 Fr. geschätzten Landauer und erhoben, nachdem ihnen infolge Bestreitung des Eigentums Frist im Sinne des Art. 107 SchKG angesetzt worden war, rechtzeitig Klage mit den aus Fakt. A hievor ersichtlichen Rechts¬ begehren. Sie stützen ihr Eigentumsrecht am Landauer auf einen vom 22. Dezember 1900 datierten „Kaufvertrag“ mit Bolliger, inhaltlich dessen Bolliger ihnen verkauft hat: einen Wagen, „Landauer“, geschätzt zu 1000 Fr.; einen weiteren Wagen, „Halblandauer geschätzt zu 700 Fr.; und eine Chaise, gewertet zu 700 Fr., so daß also der Gesamt=„Kaufpreis“ 2400 Fr. betrug. Nach dem „Kaufvertrag“ sollte der „Kaufpreis“ erst mit der Besitzergreifung der Objekte durch die „Käufer“ fällig sein, und „vermieteten“ diese die „Kaufobjekte“ dem „Verkäufer“ im Sinne des Art. 202 OR. Die Bestreitung des Retentionsrechts des Be¬ klagten sodann (Klagebegehren 2) stützt sich auf die Tatsache, daß der Beklagte am 1. November 1903 den „Sternen“ verkauft hat, seither also nicht mehr Vermieter des Bolliger ist. Beide kanto¬ nalen Instanzen haben im Sinne der Gutheißung der Eigentums¬ ansprache der Kläger und Abweisung des Retentionsrechts des Beklagten entschieden, die zweite Instanz lediglich mit der Be¬ gründung, dem Beklagten stehe kein Retentionsrecht zu, er sei deshalb zur Bestreitung des Eigentums der Kläger in diesem Ver¬ fahren nicht legitimiert.

2. (Rechtzeitigkeit der Berufung.)

3. Es ist zu prüfen, ob die Berufung statthaft sei. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts und der Frage, ob das angefochtene Urteil sich als Haupturteil darstelle, kann das nicht zweifelhaft sein. Dagegen ist mit Bezug auf den Streitwert — es handelt sich zweifellos um eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Art, für die daher, damit die Berufung zulässig sei, die Berufungssumme von 2000 Fr. erreicht sein muß — zu bemerken: Die Berufungs¬ schrift spricht von den „Objekten“, die den Streitgegenstand bilden und allerdings hat sich der „Kaufvertrag“ vom 22. Dezember 1900, der das Klagefundament bildet, auf mehrere Objekte be¬ zogen. Allein die Klage beansprucht nur das Eigentumsrecht an

einem Objekt, dem Landauer, und bestreitet nur das Retentions¬ recht an diesem Objekt; nur dieses kann daher auch für die Frage des Streitwertes in Berücksichtigung fallen. Wird nun der Streit¬ wert in Hinsicht auf den Wert des bestrittenen Retentionsrechts festgesetzt, so ist zu bemerken: Wenn der Beklagte in der Beru¬ fungsschrift den Streitwert nach der Höhe der Forderung, für die das Pfand= bezw. Retentionsrecht geltend gemacht wird, berechnen will, so ist das in dieser Allgemeinheit unrichtig. Die Höhe der Forderung kann bei der Pfandrechtsstreitigkeit nur dann ma߬ gebend sein, wenn der Wert des Pfandes die Forderung übersteigt oder ihr doch gleichkommt; ist dagegen der Wert des Pfandes geringer als die Höhe der Forderung, so muß jener geringere Wert maßgebend sein, da ja nicht der Bestand der Forderung in Frage steht, sondern nur die Sicherung durch das Pfand, und der Streitwert des Pfandrechtes nicht größer sein kann als der Wert des Pfandes. (Vergl. A. S. d. bg. Ent. XXIX, 2, S. 762 Erw. 2.) Und was für das Pfandrecht gilt, muß gemäß Art. 37 SchKG ganz gleich auch für das Retentionsrecht gelten. Es hätte daher, da der Wert des Streitgegenstandes hienach nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, vom Beklagten (als Beru¬ fungskläger) der Streitwert angegeben werden sollen (Art. 67 Abs. 3 OG), und es könnte sich fragen, ob nicht schon die Unterlassung dieser Formvorschrift die Verwirkung der Berufung nach sich ziehe. Indessen braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da in den Akten feststeht, daß der Wert des streitigen Gegenstandes den Betrag von 2000 Fr. jedenfalls nicht erreicht. Maßgebend für die Berechnung des Streitwertes ist in erster Linie, da es sich um ein Incident des Betreibungsverfahrens handelt, die betreffende amtliche Schatzung, die von keiner Seite angefochten ist; hienach beträgt der Wert aber nur 400 Fr., steht also weit unter dem für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwert. Auch wenn der Streitwert vom Stand¬ punkt der Eigentumsklage aus berechnet wird, gelangt man dem gleichen Resultate, da auch dann nur der wirkliche Wert des vindizierten Objektes maßgebend sein kann. Und sogar wenn auf wobei jedoch richtiger¬ den „Kaufpreis“ abgestellt werden wollte - weise eine Amortisationsquote in Abzug zu bringen wäre wäre der Streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht, da jener „Kauf¬ preis" nur auf 1000 Fr. festgesetzt war; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten, und es hat somit beim Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. No¬ vember 1904 in allen Teilen sein Bewenden.