opencaselaw.ch

31_II_176

BGE 31 II 176

Bundesgericht (BGE) · 1904-12-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25. Arteil vom 23. Februar 1905 in Sachen

Ortsbürgergemeinde Weggis, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen

Küttel, Kl. u. Ber.=Bekl.

Klage auf Anerkennung des Bürgerrechts gegen eine Gemeinde.

Oeffentlich-rechtliche Streitigkeit und Inkompetenz des Bundesgerichts

(als Berufungsinstanz), auch wenn die Klage nach kantonatem Recht

vom Civilrichter zu beurteilen ist. Art. 56 u. 59 06.

Das Bundesgericht hat

auf Grund folgender Tatsachen:

A. Über die von Joachim Küttel in Gersau gegen die Orts¬

bürgergemeinde Weggis erhobene Klage auf Anerkennung seines

(Anm. d. Red. f. Publ.)

* Ed. spéc., t. II, No 4, p. 16.

Bürgerrechts in Weggis hat das Obergericht des Kantons

Luzern als Appellationsinstanz in Civilstreitsachen durch Urteil

vom 10. Dezember 1904, in welchem es die Zuständigkeit des

Civilrichters zur materiellen Beurteilung der Klage gestützt auf

das kantonale Organisationsgesetz bejaht, erkannt:

Die Beklagte sei gehalten, das Bürgerrecht des Klägers in

Weggis als zu Recht bestehend in allen Teilen und daher seine

Zugehörigkeit zur Ortsbürgergemeinde Weggis anzuerkennen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Beru¬

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die

Klage in Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

C. Der Vertreter des Klägers hat beantragt, das Bundes¬

gericht wolle auf die Berufung mangels Kompetenz nicht eintreten,

eventuell dieselbe abweisen;

in Erwägung,

daß das Bundesgericht als Berufungsinstanz gemäß Art. 56 OG

ausschließlich zur Beurteilung von Civilstreitigkeiten eidgenös¬

sischen Rechts zuständig ist,

daß Bürgerrechtsstreitsachen, weil die Stellung des Einzelnen

in seiner Unterordnung unter den die Gesamtheit verkörperten

Staat betreffend, unzweifelhaft publizistischer Natur sind,

daß die Beurteilung solcher Streitsachen durch den kantonalen

Civilrichter, welcher hiezu nach ausdrücklicher Vorschrift der kan¬

tonalen Prozeßgesetzgebung kompetent ist, die rechtliche Natur

derselben natürlich nicht zu ändern vermag,

daß daher dem Bundesgericht als Berufungsinstanz die Kom¬

petenz zur Beurteilung der vorliegenden Bürgerrechtsstreitigkeit,

trotzdem dieselbe vom luzernischen Civilrichter beurteilt worden ist,

fehlt und folglich auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten

werden kann;

erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.