Volltext (verifizierbarer Originaltext)
15. Urteil vom 10. Februar 1904 in Sachen Köhler gegen Teifel und Bundschu. Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse etc. vom
12. Dezember 1825 13. Mai 1826. — Fortdauernde Gültigkeit dieser Uebereinkunft. — Prinzip der Allgemeinheit und Einheit des Kon¬ kurses, Tragweite des Verbotes der Arrestlegung. Legitimation zur Beschwerde gegen Arrestlegung. — Deutsche KO § 1 (Umfang der Konkursmasse). Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Dem Rekurrenten, über den am 27. März 1903 durch das königliche Amtsgericht zu Aalen (Württemberg) Konkurs eröffnet worden ist, fiel am 29. Mai 1903 eine Erbschaft in Basel an. Die Rekursbeklagten erwirkten am 3. August 1903 beim Civilgerichtspräsidenten III Baselstadt für eine Regreßfor¬
derung aus Bürgschaft einen Arrest auf das Guthaben des Re¬ kurrenten aus dieser Erbschaft. Als Arrestgrund ist im Arrest¬ befehl Art. 271 Ziff. 4 Sch angegeben. B. Gegen diesen Arrest hat der Rekurrent rechtzeitig den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen und zwar wegen Verletzung des Art. III der Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826, laut welcher Bestimmung nach Konkursausbruch auf das Vermögen des Gemeinschuldners nur Arreste zu Gunsten der Masse, also nicht einzelner Gläubiger, wechselseitig zulässig seien. Die Legiti¬ mation des Rekurrenten zur Beschwerdeführung ergebe sich aus Art. 1 der deutschen KO, wonach Vermögen, das dem Gemein¬ schuldner nach Konkursausbruch anfalle, nicht in die Konkurs¬ masse falle, sondern zu seinem sonstigen Vermögen gehöre, in das nach Art. 14 leg. cit. Arreste zu Gunsten einzelner Konkurs¬ gläubiger unzulässig seien. C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Die Übereinkunft mit Württemberg stehe nicht mehr in Kraft, da das württembergische Justizmini¬ sterium seiner Zeit, wie einer Note des Bundesrates vom 29. Juni 1859 (Ullmer, staatsrechtliche Praxis, Bd. II, Seite 617) zu entnehmen sei, als Retorsionsmaßregel die Landgerichte angewiesen habe, sich nach gewissen Richtungen nicht an die Übereinkunft zu halten. Die Gegenseitigkeit in der Beobachtung des Vertrages sei also nicht gewährleistet. Eventuell beziehe sich Art. III der Übereinkunft nicht auf Vermögen, das dem Gemeinschuldner erst nach Eröffnung des Konkurses anfalle und somit nach Art. 1 der deutschen KO nicht zur Masse gehöre. Auch sei zur An¬ fechtung eines Arrestes nach Art. III nur die Masse und nicht der Gemeinschuldner legitimiert; in Erwägung:
1. Die Frage, ob die schweizerisch=württembergische Überein¬ kunft vom Jahre 1825/1826 zur Zeit noch in Kraft steht, ist aus den vom Bundesgericht im Falle der Konkursmasse Färberei und Appretur Schusterinsel A.=G. (Amtl. Samml., Bd. XXVII
1. Teil, S. 519 ff.) für die Rechtsbeständigkeit der Übereinkunft mit dem Großherzogtum Baden vom 7. Juli 1808 angeführten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann, zu bejahen. Jene Erwägungen treffen vorliegend um so mehr zu, als das einzige von den Rekursbeklagten für die behauptete Auflösung des Ver¬ trages beigebrachte Moment, die sogenannte Retorsionsmaßregel, die das württembergische Justizministerium im Jahre 1859 an¬ geordnet hat, sich lediglich auf die zwischen den Vertragsparteien streitig gewordene Frage bezieht, ob über einen Gesellschaftsanteil, den ein Gemeinschuldner im andern Vertragsstaat hat, ein Sepa¬ ratkonkurs einzuleiten sei, also die Auslegung des Vertrages nach bestimmter Richtung beschlägt und mit dem vorwürfigen Tatbestand nichts zu tun hat (Ullmer, Staatsrechtliche Praxis, II, S. 617), und als im übrigen kein einziger Fall hat namhaft gemacht wer¬ den können, in welchem die württembergischen Behörden sich nicht an den Vertrag gehalten hätten. (Vgl. auch ein Urteil des Ober¬ gerichtes Zürich vom Jahre 1885 in der Revue der Gerichts¬ praris, IV, Nr. 36, das den Vertrag als zu Recht bestehend betrachtet.
2. Der Staatsvertrag mit Württemberg stellt den Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses im Verhältnis der Vertragsstaaten in dem Sinne auf, daß der ausschließliche Kon¬ kursgerichtsstand am Wohnort des Gemeinschuldners ist und alles in den Vertragsstaaten befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des letztern in die allgemeine Konkursmasse fällt. Wenn sodann Art. III noch speziell vorschreibt, daß nach Aus¬ bruch eines Konkurses wechselseitig keine andern Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden sollen, als zu Gunsten der ganzen Masse, so leuchtet ein, daß diese Bestimmung nichts anderes bezweckt als die Sicherung des Massavermögens durch Ausschluß von Arresten zu Gunsten einzelner Konkurs¬ gläubiger oder Dritter, indem das Prinzip der Allgemeinheit des Konkurses durch solche, einzelne Vermögensstücke des Gemein¬ schuldners der Masse entziehende Arreste gefährdet wäre. Art. III des Vertrages ist daher als eine ausschließlich im Interesse der Konkursmasse aufgestellte Bestimmung zu betrachten. Hieraus folgt aber, einmal daß das Verbot der Arrestlegung sich nur auf dasjenige Vermögen des Gemeinschuldners bezieht, das zur Masse
gehört, und sodann, daß nur der Konkursverwalter zur Anfech= tung eines vertragswidrigen Arrestes legitimiert ist und nicht etwa auch der Gemeinschuldner, der nach deutschem, wie nach schweizerischem Konkursrecht (d. KO Art. 6, Sche Art. 197 ff., 204 Abs. 1) mit der Konkurseröffnung das Recht, sein zur Masse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu ver¬ fügen, verliert. Diese beiden Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. III fehlen hier. Nicht nur ist der Rekurrent zur An¬ rufung des Staatsvertrages nicht legitimiert, sondern es liegt auch kein zu Ungunsten der Masse erwirkter Arrest vor. Nach 1 der d. KO umfaßt nämlich die Konkursmasse nur dasjenige Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, so daß also Vermögen, das der Gemein¬ schuldner während der Dauer des Konkurses erwirbt, nicht in die Masse kommt. Es ist denn auch anerkannt, daß speziell eine Erbschaft, die dem Gemeinschuldner nach Konkursausbruch anfällt, nicht Massabestandteil ist. (S. z. B. Wilmowski, Deutsche Reichs=Konkurs=Ordnung, 6. Auflage, Note 20 zu Art. 1 S. 41; Kohler, Konkursrecht, S. 117; Seuffert, Konkursproze߬ recht, S. 79.) Die dem Rekurrenten in Basel mehrere Monate nach Eröffnung des Konkurses angefallene Erbschaft, die Arrestgegen¬ stand ist, gehört also nicht zur Masse; — es ist auch nicht be¬ hauptet worden, daß die letztere darauf Anspruch erhebe, — und der auf die Erbschaft gelegte Arrest verstößt daher nicht gegen den Staatsvertrag. Ob die Rekursbeklagten nach deutschem Kon¬ kursrecht (KO. Art. 14) berechtigt sind, für ihre Regreßforderung aus Bürgschaft das nicht zur Masse gehörige Vermögen des Rekurrenten mit Beschlag zu belegen, kann hier, wo es lediglich darauf ankommt, ob der angefochtene Arrest vor den Vorschriften des Staatsvertrages bestehen könne, nicht von Bedeutung sein; — erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.