Volltext (verifizierbarer Originaltext)
16. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22., 23. und 24. Februar 1904 in Sachen Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Cantenot und Beck. Zollübertretung. — Stellung des Bundesgerichts in Fiskalstrafsachen. Art. 16 ff. Fiskalstrafverfahren; Art. 125 Abs. 3, 126 Abs. 2, 227 Abs. 2 06, Nichtanwendbarkeit von Art. 127 06. Bedeutung von Art. 138 eod. — Art. 3 lit. c Ziffer 1 Zollges. vom 28. Juni
1893. Art. 141 Vollziehungsverordnung dazu, vom 12. Februar
1895. — Begriff des Umzugsgutes. — Erlangung der zollfreien Einfuhr durch täuschende Angaben. — Zollabfertigung und Rekla¬ mationsverfahren. — Art. 141 Abs. 6 u. 5 Vollziehungsverordnung. Unrichtige Deklaration. Art. 55 lit. g Zollges. — Art. 55 litt. a eod. — Straflosigkeit des Versuches einer Umgehung nach litt. a. — Subjek- tive Stellung der Angeklagten. — Solidar verurteilung in die Busse, Art. 56 Zollges., Art. 23 Abs. 2 Fiskalstrafverfahren. Das Bundesstrafgericht hat, da sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1903 hat das schweiz. Zolldepartement gegen Edmond Cantenot, Salinendirektor in Montaigu (Département du Jura, France), und Julius Beck,
Fürsprech in Sursee, eine Buße von je 4868 Fr. 80 Cts. und 6376 Fr. 48 Cts., zusammen also von je 11,245 Fr. 28 Cts., ausgesprochen, gestützt auf zwei von der Oberzolldirektion aufge¬ nommene Strafprotokolle vom 25. September 1903, in denen folgender Sachverhalt aufgestellt ist: „1. Am 9. Juni ist über das Zollamt Verrières eine Sen¬ „dung gebrauchtes Mobiliar an die Adresse des Herrn Dr. Julius „Beck in Sursee eingegangen. Als Absender figuriert in den „Begleitpapieren ein Herr Edmond Cantenot aus Montaigu „(Jura). Der Sendung war ein Attest des Maire de la com¬ „mune de Montaigu beigegeben, des Inhalts, daß das fragliche „Mobiliar Hrn. Cantenot gehöre, gebraucht sei und auch ferner¬ „hin zum eigenen Gebrauche des letztern dienen werde. Das Ein¬ „trittszollamt beanstandete die zollfreie Zulassung, weil der Nie¬ „derlassungsnachweis fehlte, erhob jedoch den Zoll nur proviso¬ „risch. Mit Eingabe vom 15. Juni und 31. Juli beschwerte sich „Hr. Dr. Beck gegen diese Verzollung und verlangte, daß der „Einfuhrzoll von 618 Fr. 60 Cts. rückvergütet werde, indem es „sich um zollfreies Übersiedlungsgut des Absenders, Hrn. Cante „not, handle, der sich in Sursee mit Familie als Repräsentant „verschiedener Maschinenfabriken niedergelassen habe. Zum Beweise „hiefür wurde eine Bescheinigung der Gemeinderatskanzlei und „des Gemeindeammanns von Sursee, sowie eine schriftliche Er¬ „klärung des Absenders und des Eigentümers produziert. Ge¬ stützt auf die Dokumente wurde das fragliche Mobiliar als „persönliches Übersiedlungsgut des in Sursee wohnhaften Hrn. „Cantenot behandelt und als solches gegen Ordnungsbuße von „10 Fr. zollfrei zugelassen. Nachträglich ist nun aber seitens der Zollverwaltung an Ort und Stelle ermittelt worden, daß „Hr. Cantenot, Directeur de la Saline à Montaigu, seinen „Wohnsitz nicht nach der Schweiz verlegt hat. Mithin qualifiziert „sich das von Cantenot importierte Mobiliar nicht, wie deklariert, „als Umzugsgut im Sinne des Zollgesetzes und der Vollziehungs¬ „verordnung zu demselben und es unterliegt dasselbe daher der „Zollpflicht. „Indem sowohl der Adressat, Hr. Dr. Julius Beck in Sursee, „als auch der Absender, Hr. Cantenot in Montaigu, dessenunge¬ „achtet und wider besseres Wissen den Inhalt der Sendung bei „der Zolldirektion in Lausanne als persönliches Übersiedlungs¬ „gut beklariert und unter Vorweisung von unrichtigen amt¬ „lichen Attesten Zollbefreiung verlangt und erhalten, haben sich „beide einer Zollübertretung im Sinne von Art. 55 lit. g des „Zollgesetzes schuldig gemacht und es wird daher hiermit gegen „dieselben das gesetzliche Strafverfahren eingeleitet. Der Betrag, „um welchen die Zollverwaltung, beziehungsweise der Fiskus, „verkürzt worden ist, beträgt, abzüglich der auferlegten Ordnungs¬ „buße, 608 Fr. 60 Cts. „2. Am 20. Juli abhin sind über das Zollamt Verrières „zwei Wagen gebrauchtes Mobiliar an die Adresse des Hrn. Dr. „Julius Beck in Sursee eingegangen. Als Absender figuriert in „den Begleitpapieren ein Hr. Edmond Cantenot, Saline à Mon¬ „taigu (Jura). Der Sendung war eine Bescheinigung des Maire „de la Commune de Montaigu beigegeben, des Inhalts, daß die „betreffenden Möbel im Gebrauch des Hrn. Cantenot gestanden, „sowie daß letzterer erklärt habe, nach der Schweiz auswandern „zu wollen. Das Eintrittszollamt Verrières beanstandete die zoll¬ „freie Zulassung, weil das Attest nicht vorschriftsgemäß ausge¬ „stellt war und weil der Niederlassungsnachweis fehlte, erhob „jedoch den Zoll von 797 Fr. 06 Cts. nur provisorisch. „Mit Eingabe vom 25. August abhin ersuchte Adressat und „Mandatar des Absenders, Hr. Dr. Beck, bei der Zolldirektion „Lausanne um Rückerstattung des Zollbetreffnisses, mit der Be¬ „gründung, daß es sich um persönliches Umzugsgut des in Sur¬ „see niedergelassenen Hrn. Cantenot handle. Zum Beweise hiefür „wurde auf die bei einer frühern Sendung produzierten Atteste „der Gemeinderatskanzlei, des Gemeindeammanns, sowie auf eine „schriftliche Erklärung des Absenders, daß er sich mit Familie in „Sursee als Repräsentant verschiedener Maschinenfabriken instal¬ „liert habe, verwiesen. Die von der Zollverwaltung eingeleitete „Untersuchung hat nun aber ergeben, daß Hr. Cantenot, entgegen „den beigebrachten Bescheinigungen, seinen ordentlichen, persön¬ „lichen Wohnsitz nicht nach der Schweiz verlegt hat. Mithin „qualifiziert sich das betreffende Mobiliar, nicht wie vom Emp¬ „fänger deklariert, als Übersiedlungsgut im Sinne des Zollgesetzes
„und der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz und es unter¬ „liegt dasselbe daher der Zollpflicht. „Indem nun sowohl der Adressat als auch der Absender den „Inhalt der beiden Wagen bei der Zolldirektion Lausanne als „gebrauchtes Umzugsgut des in Sursee wohnhaften Cantenot „deklariert haben, und unter Berufung auf die früher beigebrach¬ „ten unrichtigen amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen die „Rückerstattung des Zollbetreffnisses verlangt haben, haben sie „sich einer Zollübertretung im Sinne des Art. 55 lit. g schuldig „gemacht und es wird daher hiermit gegen beide Beklagte das „gesetzliche Strafverfahren eingeleitet.“ B. Die Verzeigten, denen die Strafprotokolle zugestellt worden sind, haben diese weder unterzeichnet, noch sich der Buße unterzogen. C. Unterm 26. Oktober 1903 hat sodann der schweizerische Bundesrat beschlossen:
1. Die vorgelegten Akten sind der schweizerischen Bundes¬ anwaltschaft zu übermitteln, behufs Überweisung des Falles zur Beurteilung an das Bundesstrafgericht, in Anwendung von Art. 125 Alinea 3 und Art. 227 Schlußsatz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 (Amtl. Samml., N. F., Bd. XIII, S. 455), und auf den Antrag des Justiz= und Polizeidepartementes:
2. Der Bundesanwalt wird beauftragt, nach Erledigung des Verfahrens vor Bundesstrafgericht diejenigen Personen, welche sich nach Inhalt der Akten strafbarer Handlungen im Sinne des kantonalen Rechtes schuldig gemacht haben, bei der zuständigen Behörde zu verzeigen, wobei die Frage geprüft werden soll, ob nicht der Bundesfiskus als Civilpartei aufzutreten habe. D. Mit Eingabe vom 3. November 1903 hat alsdann die Bundesanwaltschaft Strafanklage erhoben und den Antrag gestellt: Es seien die beiden Beklagten zur Bezahlung des für die erste Sendung unrichtiger Weise zurückerhaltenen Zollbetrages von 618 Fr. 60 Cts., sowie zu den vom Zolldepartement ausgespro¬ chenen oder vom Gerichte zu bestimmenden Bußen zu verurteilen. E. Nach Abhörung der Angeklagten und durchgeführter Zeu¬ geneinvernahme in den Sitzungen vom 22. und 23. Februar 1904 haben beantragt:
a) Der Bundesanwalt (in der Sitzung vom 23. Februar 1904): Die beiden Angeklagten seien der Zollübertretung schul¬ dig zu erklären und im Sinne der Bußenverfügung des Zoll¬ departements zu bestrafen, und sie seien solidarisch in sämtliche Gerichtskosten zu verfallen;
b) Der Vertreter des Geschädigten: Die beiden Angeklagten seien solidarisch zur Rückerstattung des umgangenen Zolles der ersten Sendung (vom Juni 1903) von 608 Fr. 60 Cts. an das eidg. Zolldepartement zu verurteilen;
c) Die Verteidiger der Angeklagten (in den Sitzungen vom
23. und 24. Februar 1904): Die Angeklagten seien freizusprechen und der Antrag des Geschädigten sei abzuweisen, unter Überbin¬ dung der Kosten auf die Gerichtskasse, eventuell seien die Ange¬ klagten nur in geringe Bußen zu verfallen; in Erwägung:
1. Mit Schreiben vom 19. und 23. Mai 1903 erbat sich der Angeklagte Beck von der schweizerischen Oberzolldirektion die für die Einfuhr von Waren aus Frankreich in die Schweiz geltenden Zollvorschriften; die Oberzolldirektion übersandte ihm hierauf am
26. Mai das schweizerische Zollgesetz, die Vollziehungsverordnung zu demselben, sowie den Gebrauchstarif. Am 2. Juni gab der Angeklagte Cantenot in Lons-le-Saunier (Département du Jura, France) an die Adresse des Angeklagten Beck einen Wagen Mobiliar auf; dem Frachtbrief waren außer einem « acquit¬ zwei Zolldeklarationen und eine Bescheinigung des Maire von Montaigu beigelegt. Die eine der Zolldeklarationen « Déclaration pour les Douanes françaises et étrangères » ist vom Absender Cantenot unterschrieben und bezeichnet als « nature des marchan¬ dises » : « mobilier usage dont 50 bouteilles vins divers »; darin war auf das Certificat des Maire von Montaigu verwiesen « constatant l’état usage du mobilier ». Diese Bescheinigung,
d. d. 2. Juni 1903, lautete: « Le Maire de la commune de » Montaigu soussigné certifie que les meubles expédiés ce » présent jour appartenant à M. Cantenot, Directeur de la »Saline de Montaigu à l'adresse de M. Julius Beck, avocat » à Sursée, près Lucerne, sont usagés et destinés à être » réutilisés par lui dans le dit pays. » Die zweite Zolldeklara¬
tion wurde vom Frachtführer auf ein schweizerisches Formular « pour l'importations aufgestellt und enthält eine Spezifikation der Waren nach den Zollansätzen, das Netto= und Bruttogewicht bezw. die Anzahl, den Zollansatz und die Zolltaxe. Da diese Ausweise dem Zollbureau Verrières, wo der Wagen Mobiliar am 9. Juni 1903 ankam, nicht genügend erschienen, um im Sinne des Art. 3, litt. c, Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 28. Juni 1893, und Art. 141 der Vollziehungs¬ verordnung dazu, vom 12. Februar 1895, die zollfreie Einfuhr zu gestatten, erhob jenes Bureau vom Frachtführer provisorisch den Zoll im Betrage von 618 Fr. 60 Cts. Das Mobiliar wurde in Sursee vom Angeklagten Beck in Empfang genommen und nach der in der Nähe befindlichen Villa Mariazell verbracht, die einer Madame Lorillon in Paris gehört und in ihrem Na¬ men von ihrem Sachwalter, dem Angeklagten Beck, laut schrift¬ lichem Mietvertrag vom 18. Mai 1903 für die Zeit vom
15. März 1903 bis 15. März 1906 dem Angeklagten Cantenot vermietet worden war. Am 15. Juni 1903 schrieb der Angeklagte Beck an die Kreiszolldirektion in Lausanne: „Um für alle Fälle „die peremptorische Reklamationsfrist zu wahren, stelle hiemit „das Gesuch um Rückerstattung des laut beiliegenden Ausweisen „provisorisch erhobenen Zolles. — Nach meiner Auffassung sind „die in erhaltener Sendung begriffenen Gegenstände nach Art. 3 „litt. a und c des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1893 zollfrei. „Auch ist mir unverständlich, wieso die der Sendung beiliegende „Bescheinigung der Mairie von Montaigu als ungenügend be¬ „zeichnet werden konnte. — Da ich mit den Einzelnheiten der „zollamtlichen Verkehrsvorschriften nicht vertraut bin, so bitte, mir gütigst mitteilen zu wollen: 1. Nach welchen Positionen des „Zolltarifs und mit welcher Berechnung in den einzelnen An¬ „sätzen dieser Zoll erhoben wurde? 2. Welche Requisiten für eine gültige Bescheinigung gegenüber der als ungültig erklärten bei¬ „liegenden erfordert sind? — Sowie ich im Besitze dieser Ihrer „Mitteilung bin, .... bin ich gerne bereit, meine Reklamation „näher zu begründen und zu belegen.“ Die Zolldirektion Lausanne antwortete dem Angeklagten Beck mit Schreiben vom 18. Juni im wesentlichen was folgt: « Pour l’examen de votre requête, » il est indispensable que vous me fassiez connaître si le » mobilier en question qui, selon déclaration de la Mairie » de Montaigu, appartenait avant l'importation à M. Cante¬ » not, continuera à appartenir à la même personne et à lui » servir en Suisse. — En outre, il importe que le proprié¬ » taire fournisse la preuve qu’il a pris domicile en Suisse et » que c’est par suite de cette prise de domicile définitive que l'importation a lieu. — Vous trouverez dans les copies » des déclarations ci-jointes, le détail de l'acquittement que » vous demandez. — Aucune liste détaillée des objets com¬ » posant le mobilier, liste devant être signée par l'immi¬ grant et être certifiée par l'autorité du lieu de provenance » n’a été présentée avec les papiers d'accompagnement au » bureau d'importation par les soins du contribuable, ainsi » que le règlement le porte. » Am gleichen Tage verlangte die Zolldirektion Lausanne vom Zollbureau Verrières, das ihr am
17. gl. Mis. von der Zollbehandlung der betreffenden Sendung Kenntnis gegeben hatte, nähere Auskunft darüber, ob die Be¬ scheinigung des Maire von Montaigu beigelegen habe, sowie über die Natur der eingeführten Waren. Das Zollbureau Verrières übersandte die Belege am 19. Juni. Am 31. Juli 1903 schrieb hierauf der Angeklagte Beck an die Zolldirektion Lausanne: „Hie¬ „mit ergänze im Sinne Ihrer werten Mitteilungen vom 18. Juni „1903, welche bestens verdanke, mein mit Eingabe vom 15. Juni „1903 gestelltes Gesuch um Rückzahlung des provisorisch „einer Wagenladung gebrauchter Möbel den 9. Juni 1903 „der Zollstelle in Verrières auferlegten Zolles. Der Eigen¬ tümer ist inzwischen hier angekommen, hat seine Möbel in Be¬ „sitz genommen und benutzt sie wiederum selbst mit seinen An¬ „gehörigen, so daß damit dem Gesetze Genüge geleistet sein dürfte. Sollten wider Erwarten noch Mängel bestehen, so bitte um „gefl. postwendenden Bericht. Diesem Schreiben waren beigefügt: Ein „Schriften Empfang¬ schein", lautend: „Herr Edmond Cantenot, von Montaigu, Jura, „geb. 1848, welcher als Privat in hiesiger Ortschaft Domizil „genommen, hat bei unterzeichneter Amtsstelle deponiert: Haus¬ „weis datiert vom 15. Juli 1903. Sursee, den 31. Juli 1903,
„per Kontrollbeamte: B. Huber; — und eine „Bescheinigung“ des Inhalts: „Auf Verlangen wird hiermit bescheinigt, daß Hr. Edmond „Cantenot von Montaigu, Frankreich, in der Gemeinde Sursee „seinen ordentlichen, gesetzlich regulierten Wohnsitz hat, sowie daß „die von ihm aus Frankreich importierten Möbel noch fortwäh¬ „rend der nämlichen Person gehören und von ihr, sowie ihren „Angehörigen und Angestellten hierorts benutzt werden. Sursee, „den 31. Juli 1903, per Gemeinderatskanzlei: der Gemeinde¬ „schreiber, I. Beck.“ Diese Bescheinigung ist vom Angeklagten Beck ausgestellt. Die Ausweisschrift des Cantenot endlich, die von ihm deponiert wurde und auf die hier Bezug genommen ist, hat folgenden Wortlaut: « République française. Département du » Jura. Commune de Montaigu. Acte d'Origine. — Le Maire » de Montaigu soussigné, Département du Jura, certifie que » M. Cantenot Edmond, ingénieur, né le 21 novembre 1848, » ainsi que sa femme née Cavaroz et les six enfants issus de » leur mariage habitent la commune de Montaigu, déclare en » outre que M. Cantenot jouit de ses droits civils dans la » commune depuis dix ans qu’il y habite, le tout pour servir à » ce que de droit. Fait à Montaigu le 15 juillet 1903. » (Folgen Unterschrift, Stempel und Beglaubigung der Unterschrift durch den Präfekten.) Die Zolldirektion Lausanne gab sich mit den von Beck eingesandten Bescheinigungen noch nicht zufrieden, sondern richtete am 6. August 1903 an den « Syndic der Gemeinde Sursee folgende Anfrage: « Nous avons l’honneur de vous demander, » en vue de compléter les renseignements fournis par la » déclaration du 31 juillet de votre chancellerie, de nous in¬ » diquer à quel titre M. Cantenot est venu de Montaigu s’ins¬ » taller à Sursee. Est-ce comme particulier sans profession » ou pour installer un établissement, pensionnat, collège, qu’il » dirigerait, ou à tel autre titre... » Am 15. August 1903 stellte hierauf der Gemeindeammann von Sursee, Zust, folgende Bescheinigung aus: „Tit. Zolldirektion, bezeuge hiemit, daß Herrn „Edmond Cantenoti, Inginieur (sic) des Arts et Manufactures, „reprentant de Fabrigent (sic) in Sursee niedergelassen hat ist „(sic) seine Schriften hierorts deponiert hat." (Unterschrift und Stempel.) Diese Erklärung ist angeblich nach einer Unterredung des Gemeindeammanns mit den beiden Angeklagten zu stande kommen, bei welcher Zust, der nicht französisch versteht, mit dem Angeklagten Beck verkehrt hat; sie wurde auch diesem gegeben und von ihm an die Zolldirektion eingesandt nebst folgendem Brief des Angeklagten Cantenot, den dieser auf Anweisung des Ange¬ klagten Beck in Montaigu geschrieben und undatiert an den An¬ geklagten Beck nach Sursee gesandt hatte: « M. le Syndic de » Sursee m'a fait demander de votre part ce que j'avais » l’intention de faire à Sursee. Je m'y suis installé No 225 » comme ingénieur représentant de fabrique de machines » diverses avec ma famille. Veuillez agréer, etc. » Der An¬ geklagte Beck hat alsdann in Sursee als Absendungsort Sursee und als Absendungsdatum den 16. August beigefügt. Gestützt auf diese Ausweise wurde der provisorisch hinterlegte Zoll von 618 Fr. 60 Cts., unter Abzug einer Ordnungsbuße von 10 Fr. « pour défaut des pièces requises pour l'admission en fran¬ chise » (Art. 58 des Zollgesetzes) an Beck zurückerstattet, der ihn seinerseits an Madame Abadie, eine angebliche Angestellte des Angeklagten Cantenot in der Villa Mariazell in Sursee, weitergab. Am 20. Juli 1903 kam in Verrières eine zweite, am 16. gl. M. in Lons-le-Saunier vom Angeklagten Cantenot an die Adresse des Angeklagten Beck aufgegebene Sendung an, bestehend aus zwei Wagen mit Mobiliar, das im Frachtbrief bezeichnet war als « mobilier d’émigrant ». Der Sendung waren wiede¬ rum zwei Zolldeklarationen gleicher Art, wie bei der ersten Sen¬ dung, sowie eine Bescheinigung des Maire von Montaigu beige¬ fügt, lautend: » Le Maire de Montaigu soussigné certifie » que les divers objets meubles, lingerie, bancs, ustensiles » divers que M. Cantenot expédie aujourd'hui en Suisse, » à l'adresse de Monsieur Julius Beck, avocat à Sursée, » Canton Lucerne, ont servi à l’usage de M. Cantenot, qui » nous a déclaré en outre vouloir émigrer en Suisse. A » Montaigu, le 15 juillet 1903. Le Maire. » (Unterschrift und Stempel.) Auf Verlangen des Zollamtes Verrières wurde der Zoll im Betrage von 797 Fr. 06 Cts. ebenfalls vom Adressaten, dem Angeklagten Beck, hinterlegt. Die Möbel scheinen auch nach Mariazell verbracht worden zu sein; ein Teil des ge¬
samten Mobiliars wurde, ob jetzt schon oder erst später, ist nicht erstellt, in den nicht weit entfernten Murihof gebracht, den Madame Abadie, angeblich im Namen des Angeklag¬ ten Cantenot, ab 15. September 1903 auf ein Jahr von dem Eigentümer gemietet hat. Mit Eingabe vom 25. August 1903 wandte sich der Angeklagte Beck wiederum an die Kreiszolldirek¬ tion Lausanne „behufs Rückerhalt des Zolles auf Umzugsgut des Hrn. Cantenot", unter Übersendung der Zollquittung, der Origi¬ nalfrachtbriefe und der Bescheinigung des Maire von Montaigu, und indem er beifügte: „Die übrigen Ausweisakten als Beschei¬ „nigungen über Regulierung des Wohnsitzes, Erklärung des Hrn. „Cantenot über seine Beschäftigung 2c., rc. sind bereits in Ihrem „Besitz. Sollte noch etwas fehlen, so erbitte gefl. Bericht. Die Kreiszolldirektion Lausanne erstattete jedoch den hinterleg¬ ten Zoll nicht zurück, sondern unterbreitete die ganze Angelegen¬ heit — inbegriffen die erste Sendung — der eidgenössischen Ober¬ zolldirektion, welche eine Untersuchung einleitete, die zu den in Fakt. A oben mitgeteilten Strafprotokollen führte.
2. Die Bundesanwaltschaft erblickt nun in dem Vorgehen der beiden Angeklagten, das auf Rückerstattung des provisorisch er¬ legten Zolles für die beiden Sendungen Mobiliar gerichtet war, eine Zollübertretung im Sinne von Art. 55 litt. a und g des Zollgesetzes. Demgegenüber stellt sich die Verteidigung im wesent¬ lichen und in erster Linie auf den Standpunkt, von einer Zoll¬ übertretung könne überhaupt keine Rede sein; die Deklaration sei mit dem Moment der Gestattung der Einfuhr des Mobiliars in die Schweiz abgeschlossen gewesen, und es habe sich nur um das Reklamationsverfahren im Sinne von Art. 36 des Zollgesetzes und Art. 168 und 169 der Vollzugsverordnung gehandelt. Übri¬ gens seien die Angaben und Bescheinigungen, welche zur Rück¬ erlangung des Zolles beigebracht worden seien, teils richtig, teils haben sie jedenfalls in guten Treuen ausgestellt werden können. Unter allen Umständen dürfe keine andere Bestimmung als die in den Strafprotokollen angerufene litt. g des Art. 55 Zollges. zur Anwendung gebracht werden; der Richter sei an den ur¬ sprünglich eingeklagten Tatbestand gebunden; eine Übertretung nach litt. g liege aber aus den entwickelten Gründen nicht vor.
3. Wird nun zunächst die Stellung des Bundesstrafgerichts in Fiskalstrafsachen, wie sie ihm durch die Art. 16 ff. des Bundes¬ gesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze, vom 30. Juni 1849, in Verbin¬ dung mit Art. 125 Abs. 3, Art. 126 Abs. 2 und Art. 227 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege, vom 22. März 1893, zugewiesen ist, geprüft, so ergibt sich folgendes: Indem Art. 126 Abs. 2 OG für die Fälle dieser Übertretungen bestimmt, das Verfahren richte sich nach dem Bundesgesetz vom 30. Juni 1849, finden ausschließlich die Vor¬ schriften dieses letztern Gesetzes und nicht diejenigen des Bundes¬ gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, vom 27. August 1851, noch die Art. 127 ff. OG Anwendung. (Vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Entscheid., Bd. XV, S. 702 Erw. 1, Bd. XX, S. 847 Erw. 1.) Danach ist auch die Anrufung des Art. 137 OG, wonach das Gericht nur über diejenige Tat zu entscheiden hat, wegen welcher die Anklage erhoben ist, in diesen Fällen aus¬ geschlossen. Das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 sodann schließt eine analoge Anwendung dieser Gesetzes¬ bestimmung aus und vermag ebenfalls nicht den von den An¬ geklagten vertretenen Standpunkt: das Gericht sei an die im Strafprotokoll erwähnte und in der „Anklageschrift“ des Ver¬ treters des Bundes eingeklagte Übertretung gebunden, zu recht¬ fertigen. Nach diesem Gesetz ist das Verfahren folgendes: Be¬ stimmten Bundesbeamten sind gewisse Befugnisse betreffend die vorläufige Feststellung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze eingeräumt; über die betreffenden Verrichtungen haben die han¬ delnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen; hierauf trifft die beteiligte Verwaltung ihre Verfügung; erst wenn diese von den Beanzeigten nicht angenommen wird, erhebt die Bundesverwaltung gerichtliche Klage, und erfolgt die gerichtliche Feststellung des Tat¬ bestandes, — wobei allerdings dem Protokoll, sofern es vom An¬ geklagten unbedingt anerkannt ist, eine bestimmte, in Art. 17 Abs. 3 Fiskalstrafverfahren näher umschriebene, Beweiskraft kommt. Nach dieser Regelung ist für eine „Überweisung Angeklagten durch eine eigentliche Anklagebehörde und für eine eigentliche Anklageschrift kein Raum; die Anklage muß sich viel¬
mehr an die in der mündlichen Verhandlung erfolgende Feststel¬ lung des Tatbestandes anschließen. Diese Anklage aber ging im vorliegenden Falle auf Bestrafung wegen Zollübertretung im Sinne von Art. 55 litt. a und g des Zollgesetzes. Übrigens wäre das Gericht daran, unter welche spezielle Norm des Art. 55 der Tatbestand von der Anklage subsumiert wird, in keiner Weise ge¬ bunden. Selbst für die gewöhnlichen Strafrechtsfälle ist das Bundesgericht an die der Anklage zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung der Tat nicht gebunden (Art. 138 Abs. 1 OG) es genügt, wenn nur die Angeklagten Gelegenheit gehabt haben, sich über den neuen Gesichtspunkt vernehmen zu lassen (Art. 138 Abs. 2 1. c.), was hier der Fall war, da schon der Generalanwalt die litt. a neben der litt. g des Art. 55 als Strafnorm bezeichnete. Ebensowenig aber ist hiernach das Gericht, dem die Beurteilung der Übertretung übertragen ist, eine Instanz gegenüber der Verfügung der beteiligten Verwaltungsbehörde, so daß es diese Verfügung zu überprüfen hätte und an den tatsächlichen Inhalt dieser Verfü¬ gung gebunden wäre. Die gerichtliche Klage ist in keiner Weise ein Rechtsmittel gegenüber jener Verfügung, wie sie ja auch nicht etwa dem Beanzeigten zusteht und auf Aufhebung der Verfügung der Verwaltungsbehörde geht; Strafprotokoll und Verfügung der Verwaltungsbehörde sind nur Vorbedingungen der gerichtlichen Klage, die eben — auf Beschluß der zuständigen Organe des Bundes — zu erfolgen hat, wenn der Beanzeigte sich der Ver¬ fügung der Verwaltungsbehörde nicht unterwirft. Die gerichtliche Klage will also allerdings die Verfügung der Verwaltungsbehörde zur Geltung bringen, sie gerichtlich bestätigen lassen, aber das macht das gerichtliche Verfahren nicht zu einem Rechtsmittelver¬ fahren gegenüber dem vorangegangenen Administrativverfahren und gibt dem urteilenden Gerichte nicht die Stellung einer Rechts¬ mittelinstanz.
4. In der Sache selbst ist vorerst festzustellen, daß das einge¬ führte Mobiliar, — und zwar beide Sendungen — gemäß den im Verlaufe des Verfahrens gemachten Feststellungen, zollpflichtig war. Es kann sich fragen, ob nicht das Bundesstrafgericht in dieser Richtung an den die Zollpflicht bejahenden Entscheid der Oberzolldirektion gebunden sei, die, wie auch der Bundesrat, in andern ähnlichen Fällen in konstanter Praxis gleich entschieden hat. Aber auch bei selbständiger Prüfung gelangt man zu dem gleichen Ergebnis: In Frage kann nur kommen, ob nicht Art. 3 litt. c Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom
28. Juni 1893, auf das fragliche Mobiliar zutreffe, wonach bei der Einfuhr zollfrei sind: „gebrauchte Hausgeräte und Effekten. von Anziehenden zur eigenen Benutzung," — ob es sich also um zollfreies Übersiedlungsgut im Sinne des Art. 141 der Voll¬ ziehungsverordnung vom 12. Februar 1895 handle. Diese Frage ist zu verneinen. Zum Begriffe des Umzugsgutes gehört nach dem Gesetze, daß die Sachen gebraucht waren, daß sie einem Anziehenden gehören und zu dessen eigener Benutzung bestimmt sind; nach der Vollziehungsverordnung, daß die betreffenden Ge¬ genstände vor der Einfuhr und Übersiedlung im Gebrauche des Übersiedelnden gestanden haben und daß sie auch fernerhin seinem eigenen Gebrauche dienen sollen (vergl. Art. 141 Abs. 2 Vollz.=Verordn.). Nun ist das genannte eingeführte Mobiliar Frankreich in dem von der Kongregation der « filles de Marie in Lons-le-Saunier, rue St-Désirée, 84, betriebenen Lehrinstitut verwendet worden. Der Angeklagte Cantenot stand zu diesem Institut nur insofern in Beziehung, als seine Frau darin wöchent¬ lich eine Stunde im Handarbeiten Unterricht gab und daß zwei Töchter darin unterrichtet wurden, wobei sie regelmäßig das Mit¬ tagsmahl im Institut einnahmen, ausnahmsweise bei längerer Abwesenheit der Eltern oder schlechtem Wetter auch über Nacht dort blieben (demi-pensionnaires). Die Leiterin des Instituts war die der Kongregation angehörende Madame Leontine Erne¬ stine Abadie, die sich, nachdem der Kongregation die nach dem französischen Vereinsgesetze vom 1. Juli 1901 erforderliche Auto¬ risation laut Beschluß des Ministers des Innern und der Kulte vom 15. Juni 1903 verweigert worden war, von ihrem Gelübde entbinden ließ, laut Erklärung des Generalvikariates des Bischofs von Agen vom 28. Juni 1903. Sie hatte sich schon vorher in nach einer der Schweiz — und auch in andern Ländern Stätte umgesehen, wo das Institut weiterbetrieben werden könnte, und hatte sich dann für Sursee entschieden. Bei der Verlegung war ihr der Angeklagte Cantenot behülflich, indem er das Insti¬
tut in Sursee auf seinen Namen zu gründen unternahm, wobei Madame Abadie von Cantenot als Leiterin angestellt worden sein soll. Auch wurden über einen Teil des Institutsmobiliars zwischen Madame Abadie als Verkäuferin und Cantenot als Käufer Kauf¬ verträge abgeschlossen, die vom 15. Januar und 2. Juni 1903 datiert und wonach Kaufpreise von 2462 Fr. und 625 Fr. be¬ zahlt worden sind. Ob wirklich durch diese Käufe ein Eigentums¬ übergang bewirkt wurde, kann dahingestellt bleiben, wie auch die Frage, wem das Mobiliar vorher gehörte, da bei keiner der denk¬ baren Annahmen Zollfreiheit bestand. Als Eigentümer können für den Zeitpunkt der Einfuhr nach der Aktenlage betrachtet werden die Kongregation der Filles de Marie, sodann Madame Abadie, endlich der Angeklagte Cantenot. Wird ersteres angenom¬ men, so kann von vornherein keine Rede davon sein, daß das Mobiliar Umzugsgut eines Anziehenden sei (vgl. Art. 52 BV). Nach der zweiten und dritten Annahme mangelt dem Mobiliar die Qualität von zollfreiem Umzugsgut deshalb, weil es nicht zum persönlichen Gebrauch des (angeblich) Umziehenden bestimmt war; denn nach den eigenen Aussagen des Angeklagten Cantenot, sowie nach den Aussagen der Zeugin Abadie sollte das Mobiliar für ein Töchterpensionat oder institut in Sursee dienen, und tat¬ sächlich wurde das Institut als Lehranstalt, speziell als Internat öffentlich ausgekündet, wie denn auch Pensionäre in „Mariazell“ und im „Murihof“ gehalten und Unterricht in Französisch, in Musik und Handarbeiten erteilt wurde. Das Mobiliar war auch seiner Zusammensetzung nach ganz offenbar für Bedürfnisse eines Instituts bestimmt, dem es dann auch tatsächlich diente. Unter der ür die Angeklagten günstigsten, von ihnen einzig zugelassenen Annahme, daß das Mobiliar dem Cantenot gehöre, kann dasselbe aber auch deshalb nicht als zollfreies Umzugsgut betrachtet wer¬ den, weil Cantenot ohne Zweifel nicht Übersiedelnder war. Can¬ tenot wohnte stets und wohnt bis jetzt in Montaigu, wo er die Stelle eines Salinendirektors bekleidet. Nach der Schweiz kam er, um das Institut gründen zu helfen, und nicht, um sich persön¬ lich hier niederzulassen. Seine geschäftlichen Beziehungen mit der Schweiz, auf die er sich berief, beschränkten sich darauf, daß er in den Jahren 1894 und 1902 Erfindungspatente eintragen ließ, von denen das erstere erloschen ist, daß er in den Jahren 1894 und 1895 mit den schweiz. Salinengesellschaften Rheinfelden und Schweizerhall über den Ankauf der von ihm geleiteten Saline in Lons-le-Saunier, sowie über ein besonderes Vacuum=Verfahren für Salzfabrikation in Unterhandlungen stand, die aber nicht zu einem Ziele führten, und daß er der Gesellschaft der schweizerischen Rheinsalinen nach einem am 1. Februar 1904 eingegangenen Schreiben ein von ihm erfundenes Salzfabrikationsverfahren zum Kaufe anbot. Nach der Einfuhr des Mobiliars hielt sich Cante¬ not nochmals vorübergehend für einige Tage in Sursee auf und Ende September oder Anfangs Oktober nahmen auch seine Frau und seine Kinder dort — bis Mitte Dezember Aufenthalt, was aber natürlich nicht bewirken kann, daß er als Anziehender Zwecke, der mit betrachtet werden darf, ganz abgesehen von dem den nachträglichen Aufenthalten in Sursee verfolgt wurde.
5. Trotz dieses Charakters des Mobiliars versuchten nun die Angeklagten, das Mobiliar zollfrei einzubringen, was ihnen auch zum Teil gelungen ist. Aus Erwägung 1 oben ist ersichtlich, in welcher Weise die Zollfreiheit bei der ersten Sendung erlangt und bei der zweiten Sendung zu erlangen versucht wurde. Danach ergibt sich folgendes: Nach Art. 141 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, der die nähere Ausführung des Art. 3 litt. Ziff. 1 desselben enthält und dem nach Art. 3 Abs. 2, soweit er Ausführungsbestimmungen und Kontrollmaßnahmen enthält, jeden¬ falls verbindliche Kraft zukommt, ist, um Zollbefreiung zu er¬ wirken, die Sendung in den Begleitpapieren ausdrücklich als Um¬ zugsgut zu bezeichnen; es ist ihm ferner ein Verzeichnis über den Bestand desselben mitzugeben oder dem Zollamt direkt einzu¬ senden, mit der schriftlichen, durch die Behörde des Herkunftsortes oder durch eine diplomatische oder Konsularvertretung der Schweiz im Auslande beglaubigte Erklärung des Anziehenden, daß die betreffenden Gegenstände schon vorher in seinem Gebrauche ge¬ standen haben und daß sie auch fernerhin zu seinem eigenen Ge¬ brauche dienen sollen; zollpflichtige Gegenstände sind in dem Verzeichnis und in der Zolldeklaration besonders anzugeben. Im fernern ist vom Eigentümer nachzuweisen, daß er sich in der Schweiz niedergelassen und daß die Einfuhr auf Grund dieser
Niederlassung stattgefunden hat. Wenn die Einfuhr von Übersied¬ lungsgut nicht unter einem Male geschieht, so sind die Nachsen¬ dungen schon beim ersten Transport anzumelden und es hat die Einfuhr beim gleichen Zollamt und innert der Frist von drei Monaten zu erfolgen, die auf ein Jahr verlängert werden kann. Nach dem Frachtbrief über die erste Sendung und der beigelegten Bescheinigung des Maire von Montaigu, auf die im Frachtbrief verwiesen war, mußte nun angenommen werden, daß das Mobi¬ liar als Umzugsgut zollfrei eingeführt werden wollte. Da aber die nötigen Ausweise nicht vollständig vorhanden waren, und insbesondere die Bescheinigung des Maire von Montaigu nicht als genügend erfunden wurde, mußte die Sache nach Art. 141 Abs. 6 dem Entscheide der Zollgebietsdirektion unterbreitet werden. Dies geschah, doch wurde der Entscheid der Zolldirektion nicht abgewartet, sondern der Zoll provisorisch erhoben, wie es im analogen Falle der Einfuhr von Aussteuern in Art. 142 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Der An¬ geklagte Beck erbat sich nun, um den deponierten Zoll zurückzu¬ erhalten, von der Kreiszolldirektion nähere Angaben über die beizubringenden Ausweise. Die Zolldirektion verlangte demgemäß eine Erklärung darüber, wem das Mobiliar gehöre und daß es dem Anziehenden zu seinem Gebrauche diente und dienen werde; ferner verlangte sie den Nachweis der Niederlassung und bemerkte, daß das erforderliche Verzeichnis fehle. Als Ausweise wurden dann tatsächlich eingesandt mit dem Briefe vom 31. Juli vom Angeklagten Beck der Schriftenempfangschein des B. Huber und die Bescheinigung des Gemeindeschreibers Beck vom gleichen Tage; später, als sich die Kreiszolldirektion Lausanne auch hiemit noch nicht zufrieden erklärte, folgten die Bescheinigung Zust vom 15. und die Erklärung des Angeklagten Cantenot vom 16. August
1903. Objektiv nun waren alle diese Bescheinigungen und Erklä¬ rungen unrichtig. Im Schriftenempfangschein, den „per Kontroll¬ beamte der nicht in amtlicher Stellung befindliche Angestellte des Gemeindeschreibers Beck ausgestellt hat, ist die Bemerkung, daß Cantenot als „Privat“ in Sursee Domizil genommen habe, zum mindesten ungenau. Offenbar unrichtig aber war alsdann die Be¬ scheinigung des Gemeindeschreibers Beck selbst, daß Canienot in Sur¬ see seinen ordentlichen, gesetzlich regulierten Wohnsitz habe. Der Angeklagte Beck beruft sich dafür, daß er die Bescheinigung über die Wohnsitznahme des Cantenot in Sursee habe ausstellen dürfen, darauf, daß dieser seine Ausweispapiere hinterlegt und somit die Niederlassungsbewilligung gehabt habe. Allein dieses formale Ele¬ ment genügt zur Begründung eines Wohnsitzes in keiner Weise. Und tatsächlich fehlte hiefür zur Zeit, als die Bescheinigung ausgestellt wurde, jede reale Unterlage. Denn damals war Cantenot erst ein oder zwei Male vorübergehend in Sursee gewesen, und von einer Absicht, sich dauernd dort festzusetzen oder auch nur seine Familie übersiedeln zu lassen, war keine Rede, was der Angeklagte Can¬ tenot selbst zugestanden hat und was auch dem Angeklagten Beck bekannt war. Daß Cantenot die Villa Mariazell gemietet hatte, fällt außer Betracht, da dies zugestandenermaßen zu dem Zwecke geschehen war, um dort unter der Leitung von Madame Abadie eine Schule oder ein Institut zu gründen, was denn auch unter¬ nommen wurde. Die Verteidigung hat eingewendet, der Begriff des Wohnsitzes und des ordentlichen Wohnsitzes sei ein Rechts¬ begriff, der verschiedene Deutungen zulasse. Das ist richtig. Allein nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche auf dem Gebiete des privaten und des öffentlichen schweizerischen und kantonalen Rechts sind doch die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen das Vor¬ handensein eines Wohnsitzes oder eines ordentlichen Wohnsitzes abhängt, ganz andere, als wie sie hier vorlagen. Unter dem Wohnsitz und dem ordentlichen Wohnsitz versteht man durchwegs den Ort, wo jemand mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, sich tatsächlich aufhält, und auch auf den Gebieten, wo ein doppelter oder mehrfacher Wohnsitz möglich ist, gehört zu den Erforder¬ nissen für die Begründung eines Nebenwohnsitzes entweder ein längerer Aufenthalt an dem betreffenden Orte oder die Begrün¬ dung eines zweiten Mittelpunktes eigener geschäftlicher Tätigkeit, was alles hier nicht zutrifft. Die Erklärung des Angeklagten Beck, daß er den Begriff ordentlicher Wohnsitz im Gegensatz zu einem unordentlichen Wohnsitz verstehe, ist nicht ernst zu nehmen. Es wäre in diesem Falle ordentlicher Wohnsitz gleichbedeutend mit gesetzlich regulierten Wohnsitz. Dann brauchte aber der erste Ausdruck nicht gebraucht zu werden. Zudem war auch die Be¬
zeichnung „gesetzlich regulierter Wohnsitz" zum mindesten irreführend und darauf angelegt, über den wahren Sachverhalt zu täuschen. Es muß zwar nach einer Bescheinigung des luzernischen Regie¬ rungsrates angenommen werden, daß in der luzernischen Praxis Ausländern die Niederlassung auf die Einlage von Ausweis¬ papieren, wie hier eines vorlag, übungsgemäß gestattet wird. Allein das luzernische Gesetz betreffend das Niederlassungswesen vom 30. Mai 1894 schreibt in § 3 kategorisch vor, daß von Ausländern zum Zwecke der Ordnung ihres Wohnsitzes die in den Staatsverträgen vorgesehenen Ausweisvorschriften zu verlan¬ gen seien, d. h. für Franzosen ein Immatrikulationsschein (siehe Art. 2 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 23. Februar 1882). Es mußten daher Dritte, die mit der luzernischen gesetzwidrigen Praxis nicht bekannt und nicht bekannt zu sein zensiert sind, wozu auch die Kreiszolldirek¬ tion Lausanne gehört, aus der Bescheinigung schließen, daß ein Immatrikulationsschein eingelegt worden sei, der nur auf Vor¬ lage bestimmter Papiere durch die französische Gesandtschaft oder die französischen Konsulate in der Schweiz ausgefolgt wird. Das war aber tatsächlich nicht der Fall. Die Bescheinigung, daß Can¬ tenot in Sursee seinen ordentlichen, gesetzlich regulierten Wohnsitz habe, erscheint um so bedenklicher, als die Ausweisschrift des Cantenot aus einem andern Grunde jeden Wertes als authenti¬ scher Ausweis über die Staatsangehörigkeit des Cantenot ent¬ behrte. Das Papier ist nämlich, nach Aussage des Cantenot, auf sein Begehren hin, nach einem vom Angeklagten Beck in Sursee gelieferten Formular angefertigt worden, wie denn auch der Inhalt insbesondere die Aufschrift « Acte d'Origine » und der Aus¬ druck « jouit de ses droits civils (sic) » — zeigen, daß der Text nicht von einer französischen Behörde festgestellt worden sein kann. Ebenso unrichtig und irreführend waren aber weiter die Beschei¬ nigung des Angeklagten Beck, die er in seiner Eigenschaft als Gemeindeschreiber ausgestellt hatte, soweit sie sich auf den Ge¬ brauch der Möbel bezog und seine dieselbe bekräftigende Erklä¬ rung in dem Briefe an die Kreiszolldirektion Lausanne vom
31. Juli 1903. Es mag sein, daß der Angeklagte Cantenot Ende Juli in einem der nach Mariazell verbrachten Betten ge¬ schlafen hat. Allein Angehörige von ihm waren damals keine in Sursee, und als Angestellte kann höchstens Madame Abadie in Betracht fallen. Die Bescheinigung darüber, wer die Möbel be¬ nutze, war also wenigstens teilweise falsch. Vollends falsch war die Erklärung im Briefe des Angeklagten Beck vom 31. Juli, in dem die Bescheinigung des Gemeindeschreibers Beck bekräftigt und dahin ergänzt wurde, daß der Angeklagte Cantenot die Mö¬ bel wiederum benutze. Daß es dabei auf eine Täuschung abge¬ sehen war, springt sofort in die Augen, wenn erwogen wird, daß das entscheidende Moment für die zollfreie Behandlung von ge¬ brauchtem Mobiliar nach Gesetz und Verordnung darin liegt, daß es vor und nach dem Umzuge zum persönlichen Gebrauch des Umziehenden dient, was dem Angeklagten Beck bekannt sein mußte. Unerheblich und der Aufklärung nicht bedürftig ist bei dieser Sachlage die weitere Frage, ob auch die Bescheinigung, daß das Mobiliar dem Angeklagten Cantenot gehöre, tatsächlich richtig sei oder nicht. Als gänzlich unrichtig haben sich endlich die Beschei¬ nigung des Gemeindeammanns Zust (vom 15. August 1903) - die auf die Angaben der Angeklagten zurückzuführen ist — und die Erklärung des Angeklagten Cantenot vom 16. August 1903 erwiesen, da keine Rede davon ist, daß Cantenot als représen¬ tant de fabriques sich in Sursee niederlassen wollte und faktisch niedergelassen hat. Mit dieser Erklärung schloß sich das Glied der Kette von Ausweisen, die die Kreiszolldirektion Lausanne bestim¬ men sollten, die zollfreie Einfuhr der Möbel zu gewähren, und diese Ausweise sind denn auch in der gedachten Richtung bestim¬ mend gewesen, indem auf Grund derselben ohne weitere Unter¬ suchung das provisorisch erlegte Zollbetreffnis für die erste Sendung zurückbezahlt wurde. Betreffend die zweite Sendung allerdings gelang die Zurückerlangung des Zolles nicht, da hier Verdachtsmomente aufgestiegen waren, die zu einer Untersuchung der Richtigkeit der Ausweise und einer materiellen Prüfung der Angelegenheit führten.
6. Fragt es sich nun, ob in diesen Handlungen der Angeklag¬ ten der Tatbestand der Zollübertretung liege, so ist vorab der Haupteinwand der Verteidigung zu prüfen, der dahin geht; die Möbel haben die Zollkontrolle passiert, die Zollabfertigung
erledigt gewesen, und die Zollfreiheit sei erst im Reklamations¬ verfahren nach Art. 168 der Vollziehungsverordnung nachgesucht und teilweise erwirkt worden, und aus diesem Grunde könne es sich nicht um eine Zollübertretung handeln. Dieser Einwand geht fehl. Bei beiden Sendungen war die Zollbehandlung an der Grenze nicht fertig, sondern sie wurde nur provisorisch vorgenom¬ men, den obern Organen übertragen und von diesen weitergeführt wie dies in Art. 141. Abs. 6 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz für den Fall, daß die Ausweise mangelhaft sind, aus¬ drücklich vorgesehen ist. Die Zollabfertigung besteht in solchen Fällen nicht nur in der Tätigkeit der Zollorgane an der Grenze, sondern es gehören dazu auch die Entscheide der obern Zollbehör¬ den, soweit diese vorbehalten sind. Die Beendigung der Zollbe¬ handlung erfolgte danach für die erste Sendung erst durch den Entscheid der Kreisdirektion Lausanne betreffend Rückzahlung des Zolles, bezw. die Auszahlung selbst, für die zweite Sendung erst mit der Bußenverfügung des Zolldepartements. Bei der ersten Sendung konnte ein Reklamationsverfahren gar nicht mehr statt¬ finden, nachdem die Gegenstände — nach dem 16. August 1903 freigegeben worden waren. Bei der zweiten Sendung fielen Zollbehandlung und Reklamation zusammen; auch hier kann da¬ her nicht gesagt werden, die Ausweise seien nicht für die Zoll¬ behandlung, sondern im Reklamationsverfahren beigebracht wor¬ den; aber allerdings wurde dann ein eigentlicher Entscheid im Sinne von Art. 141 Abs. 6 der Vollziehungsverordnung hier nicht gefällt. Hieran ändert der Umstand nichts, daß in der Quittung über den provisorischen Zollbetrag bemerkt war, daß der Zoll verfalle, wenn nicht innert zwei Monaten Reklama¬ tion erhoben werde. Dadurch wurde der Entscheid der Kreis¬ zolldirektion Lausanne nicht zu einem Entscheide über eine Rekla¬ mation, da eine solche erst denkbar ist, wenn die Zollabfertigung als solche beendigt ist und dabei zollfreie Güter mit Zoll belegt oder ein zu hoher Zoll bezogen wurde, nicht aber dann, wenn die Zollbehandlung noch gar nicht abgeschlossen ist oder wenn die beendigte Zollbehandlung zu Zollfreiheit führte.
7. Trifft so die allgemeine Einwendung der Angeklagten, es habe sich um Angaben im Reklamationsverfahren und um Gel¬ tendmachen von Rechten in diesem gehandelt, nicht zu und schließt sie den Tatbestand einer Zollübertretung nicht ohne weiteres aus, so ist weiterhin zu prüfen, ob die Strafbarkeit im konkreten Falle nicht auf Grund von Art. 141 der Vollziehungsverordnung aus¬ geschlossen sei. Dieser Artikel der Vollziehungsverordnung sagt, nachdem darin des nähern die Zollbehandlung des Übersiedlungs¬ gutes geregelt ist, in Abs. 5: „Die Verheimlichung zollpflichtiger Gegenstände oder die Deklaration neuer Gegenstände als ge¬ brauchte fällt unter die Strafbestimmungen des Zollgesetzes." Abgesehen nun von der Frage, ob einer in einer Vollziehungs¬ verordnung aufgestellten Strafbestimmung gegenüber den gesetz¬ lichen Normen überhaupt eine selbständige Bedeutung zukommen könne, ist jedenfalls zu sagen, daß diese Bestimmung die Bestra¬ fung solcher Handlungen nicht ausschließen kann, die vom Zoll¬ gesetz als Zollübertretung qualifiziert sind; sonst würden die Hauptfälle der Zollübertretung bei Übersiedlungsgut ausgeschlossen sein. Es fragt sich daher trotz dieser Bestimmung der Vollziehungs¬ verordnung, ob die eingeklagten Handlungen unter Art. 55 des Zollgesetzes fallen.
8. Die Bundesanwaltschaft und der Vertreter des Geschädigten stellen in erster Linie auf litt. g dieser Gesetzesbestimmung ab, wonach eine Zollübertretung begeht: „Wer eine Ware unrich¬ tig deklariert und dadurch den Zollbetrag verkürzt.“ Dem¬ gegenüber wendet die Verteidigung ein, es habe sich nicht um eine „Deklaration" im zolltechnischen Sinne gehandelt; als Deklara¬ tion sei nur anzusehen die Erklärung, welche in Art. 22 der Vollziehungsverordnung näher umschrieben ist: Angaben über Gattung der Ware, Menge, Zahl, Zeichen, Wert 2c. Wäre die Auffassung der Anklägerin, es handle sich um eine unrichtige „Deklaration", richtig, so müßte eine Zollübertretung mit Bezug auf beide Sendungen angenommen werden; denn der Zollbetrag ist verkürzt schon dann, wenn nach der Deklaration kein oder ein geringerer Zoll zu bezahlen ist. Nun kann der Ausdruck „wer eine Ware unrichtig deklariert in einem engern und in einem weitern Sinne ausgelegt werden: Im engern Sinne fallen darun¬ ter die Angaben über Gattung, Art, Wert der Ware; nach die¬ ser Auslegung steht litt. g in engem Zusammenhang mit litt. h,
der mit Bezug auf einen besondern Punkt der Deklaration im engern Sinne, die Gewichtsangabe, eine spezielle Regelung ent¬ hält. In einem weitern Sinne aber können unter „deklarieren" auch verstanden werden alle nach Gesetz und Verordnung für die Zollbehandlung, speziell auch für die zollfreie Behandlung erheb¬ lichen Ausweise und Angaben. Für die engere Auslegung spricht Art. 22 des Zollgesetzes, wonach die „Deklaration“ das zur Er¬ hebung der Zollbeträge und allfällig weiterer zollamtlicher Ge¬ bühren nötige zu enthalten hat, sich also speziell nicht auf die Zollbefreiung bezieht, sowie der schon angeführte Art. 22 der Vollziehungsverordnung, worin die Verwendung bestimmter Dekla¬ rationsformulare vorgeschrieben und in Abs. 6 ausdrücklich bestimmt ist, daß andere als die amtlichen Formulare nicht zugelassen werden, in Verbindung mit dem Umstande, daß für die Erklä¬ rung, daß die Ware Umzugsgut sei, auf den Deklarationsformu¬ laren kein Raum ist. Für eine weitere Auslegung, in dem Sinne, daß alle Erklärungen des Warenführers oder trägers darunter fallen würden, welche für die zollamtliche Behandlung überhaupt von Bedeutung sind, würde die Natur der Sache sprechen; daß nur von deklarieren gesprochen wird, würde sich bei dieser Aus¬ legung daraus erklären, daß die Deklaration im engern Sinne das normale und in der Regel der einzig verlangte Ausweis ist, und daß die Strafbestimmungen des Zollgesetzes im wesentlichen aus den frühern Gesetzen herübergenommen wurden, welche Be¬ stimmungen über die Zollfreiheit von Umzugsgut und Aussteuern nicht enthielten. Immerhin erscheint es richtig, sich bei diesem Zweifel, dem das Gesetz Raum läßt, für die engere Auslegung zu entscheiden, dies namentlich in Hinsicht auf den strafprozessua¬ lischen Grundsatz in dubio pro reo, der auch für die Fiskalstraf¬ gesetze Geltung haben muß. Unter Art. 55 lit. g des Zollgesetzes dürften immerhin auch bei dieser Auffassung die in der vorge¬ schriebenen Form abgegebenen Erklärungen des Anziehenden oder eines Vertreters desselben betreffend Zugehörigkeit und Bestim¬ mung des Umzugsgutes subsumiert werden. Im vorliegenden Falle ist aber eine solche Erklärung vom Anziehenden nicht aus¬ von der Zoll¬ gestellt und — wohl aus Entgegenkommen behörde nicht verlangt worden, sondern man begnügte sich in die¬ ser Richtung mit Erklärungen und Bescheinigungen des Adressaten und Gemeindeschreibers Beck. Das Bundes=Kassationsgericht steht nach dem Entscheide in Sachen Schwab und Müller gegen Schweiz. Zollverwaltung (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 676 ff.) hinsichtlich der Anwendung der litt. g auf dem strengern Boden. Das Strafgericht hält sich aber an jenen Entscheid nicht für gebunden, weil das frühere Gesetz, unter dessen Herrschaft der Entscheid gefällt wurde, in der entsprechenden litt. f des Art. 50 den einer weitern Auslegung eher Raum lassenden Ausdruck „benennt“ statt „deklariert brauchte. Damit, daß sonach die von der Anklägerin in erster Linie angerufene Gesetzesbestimmung nicht zutrifft, fällt nun aber die Anklage nicht ohne weiteres zusam¬ men, da die von der Anklägerin ebenfalls angerufene Bestimmung von Art. 55 lit. a des Zollgesetzes den vorliegenden Fall, soweit es wenigstens die erste Sendung betrifft, deckt: Nach litt. a des Art. 55 Zollges. begeht eine Zollübertretung, wer zollpflichtige Gegenstände einführt, „ohne die Leistungen, welche das Gesetz hiefür vorschreibt, erfüllt zu haben.“ Zum Tatbestande dieser Bestimmung gehört sonach: die Zollpflichtigkeit der eingeführten Gegenstände und das Unterlassen der gesetzlichen Leistungen. Diese Bestimmung, die sich schon im ersten eidgenössischen Zollgesetz (vom 30. Juni 1849) findet, lautet ganz allgemein; sie enthält die zusammenfassende, grundlegende Bestimmung über die Zoll¬ hinterziehung, während die folgenden Bestimmungen zum Teil einzelne Tatbestände, die an sich nur als Versuch sich qualifizieren würden, selbständig mit Strafe bedrohen, zum Teil die Leistung des Zolles durch gewisse mit Strafandrohung versehene Ordnungs¬ vorschriften zu erzwingen suchen. (Vergl. Urteil des Kassations¬ hofes vom 21. November 1895 in Sachen Eidgenossenschaft gegen Argast, Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1023, Erw. 3.) Daß nun das eingeführte Mobiliar zollpflichtig war, ist bereits ausgeführt worden; und die gesetzliche Leistung, nämlich der gesetzliche Zoll, ist mit Bezug auf die erste Sendung nicht erfüllt worden, da der nur provisorische, als Sicherheit hinterlegte Zollbetrag zurückerlangt worden ist. Mit Bezug auf die erste Sendung liegt somit eine Übertretung im Sinne des Art. 55 litt. a des Zollgesetzes un¬ zweifelhaft vor. Dagegen ist für die zweite Sendung der provi¬
sorisch erlegte Zoll von der Zollverwaltung zurückbehalten worden, und es wird auch nicht etwa vom Geschädigten darauf geklagt, daß die Angeklagten zu verhalten seien, denselben definitiv zu ent¬ richten. Eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Art. 55 litt. a fehlt somit für diese Sendung. Es könnte diesbezüglich bloß von einem Versuche gesprochen werden. Der Versuch einer Zollübertretung ist aber nach allgemeinen Grundsätzen nicht straf¬ bar, sofern er nicht unter den Tatbestand einer speziellen Über¬ tretungsnorm — wie z. B. der litt. g von Art. 55 fällt. Daß bei der hienach für die erste Sendung erstellten Zollüber¬ tretung insofern eine Mitwirkung der Zollorgane stattgefunden hat, als diese den provisorisch bezahlten Zoll zurückerstattet haben, schließt eine Zollübertretung nach der genannten Gesetzesbestimmung nicht aus. Eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn zollpflichtige Waren ohne Kenntnis der Zollorgane zollfrei eingeführt werden, sondern auch dann, wenn ein Zollpflichtiger die Zollstätte passiert und die Zollbehandlung über sich ergehen läßt, dabei aber über das Vorhandensein zollpflichtiger Waren oder über die für die Zollbehandlung wesentlichen tatsächlichen Momente den Zollorganen täuschende, irreführende Angaben macht und so den Zoll ganz oder teilweise umgeht, wofür auch auf das angeführte Urteil des Kassationsgerichts in Sachen Schwab und Müller, Erwäg. 2, zu verweisen ist. Es könnte sich fragen, ob in einem solchen Falle Zolldefraudation und nicht gemeiner Betrug vorliege. Das ist jedoch zu verneinen, sobald es auf Hinterziehung des Zollbetrages oder Rückerstattung eines hinterlegten Zolles und auf eine Täu¬ schung der Zollorgane abgesehen ist. In diesem Falle absorbiert das Spezialdelikt der Zollübertretung das gemeine Delikt des Be¬ truges, und auch von einer ideellen Konkurrenz zweier Delikte¬ Zolldefraudation und Betrug — ist dann keine Rede. (Vergl. Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. XX, Nr. 108, S. 306 f.) Gerade in diesem Punkte unterscheidet sich denn auch der vorliegende von allen andern Fällen, auf die von der Ver¬ teidigung hingewiesen wurde, um zu zeigen, daß gegen die Ange¬ klagten nicht gleich vorgegangen worden sei, wie gegenüber andern Personen, die um Rückvergütung des Zolles für gebrauchtes Hotel=, Pensions-, Wirtschaftsmobiliar u. dgl. eingekommen waren. In allen diesen Fällen (Beylick, Marelli, Don=Bosco=Anstalt Arnold, Klotz) handelte es sich um Anfragen betreffend Zoll¬ befreiung oder Gesuche um Rückerstattung, aber nirgends nach den eingelegten Akten in jenen Fällen über die für die Zoll¬ behandlung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse unrichtige, auf Täuschung der Zollorgane gerichtete Angaben gemacht worden.
9. Ist so objektiv eine Zollübertretung mit Bezug auf die erste Sendung (sowie ein — nicht strafbarer — Versuch einer solchen bezüglich der zweiten Sendung) festgestellt, so ist noch in sub¬ jektiver Hinsicht die Stellung der beiden Angeklagten zu berühren. Bezüglich des Angeklagten Cantenot ist die Täterschaft klar: er hat die beiden Sendungen aufgegeben, und er hat die unrichtige Erklärung vom 16. August 1903 abgefaßt. Dagegen macht der Angeklagte Beck geltend, er könne unter allen Umständen nicht zur Verantwortung gezogen werden, da er in der ganzen Sache nur als Anwalt des Angeklagten Cantenot gehandelt habe. Diese Einwendung ist haltlos. Abgesehen davon, daß auch der Anwalt, so sehr es seine Pflicht und sein Recht ist, die Interessen seines Klienten den Behörden gegenüber mit allen zulässigen Mitteln zu wahren, hiebei an die allgemeinen Schranken, die ihm die Straf¬ gesetze ziehen, gebunden ist, muß gesagt werden, daß der Angeklagte Beck in dieser Angelegenheit nach außen hin durchaus nicht als Anwalt des Angeklagten Cantenot gehandelt hat und aufgetreten ist: Alle Anfragen an die Zollbehörden hat er für sich, nicht im Namen und Auftrag Cantenots, unterzeichnet; er war auch der Destinatar der Möbel, und trat als solcher in ein besonderes selbständiges Verhältnis zu den Zollbehörden; er hat sodann nicht in seiner Eigenschaft als Anwalt, sondern in seiner Eigenschaft als Gemeindeschreiber von Sursee die Bescheinigung vom 31. Juli 1903 ausgestellt. Nach den Aussagen des Zeugen Zust und des Angeklagten Cantenot selber endlich muß angenommen werden, daß er die Bescheinigung des Maire von Montaigu über die Staatsangehörigkeit des Cantenot sowie diejenige des Gemeinde¬ ammanns von Sursee veranlaßt hat. Bei allen diesen unrichtigen Bescheinigungen hält die Berufung des Angeklagten Beck auf seinen guten Glauben nicht stich, da durch den Zusammenhang aller Vorgänge — Anfragen an die Zollbehörden, Angaben an der
Grenze, Ausweise gegenüber der Kreiszolldirektion Lausanne der Mangel des guten Glaubens erwiesen ist. Speziell genügt auch die Berufung auf das luzernische Niederlassungsgesetz und die bezügliche Praxis nicht dafür, daß Beck die Erklärung betreffend den Wohnsitz samt dem sie bekräftigenden Briefe bona fide aus¬ stellen durfte. Nach der geschilderten Tätigkeit muß der Angeklagte Beck weit eher als der intellektuelle Urheber denn als bloßer Ge¬ hülfe bei der fraglichen Zollübertretung angesehen werden, was übrigens grundsätzlich für die Strafbarkeit ohne Bedeutung ist, da Art. 59 des Zollgesetzes auch den Gehülfen den Strafbestimmungen des Zollgesetzes unterstellt.
10. Sind so beide Angeklagten einer Zollübertretung schuldig zu erklären, so haben sie gemäß Art. 56 des Zollgesetzes eine Buße verwirkt, die sich bis zum zwanzigfachen des umgangenen Zolles — der hier 608 Fr. 60 Cts. beträgt — erheben kann. Hiebei ist durch das neue Zollgesetz (im Gegensatz zum alten) dem Richter volle Freiheit in der Bemessung der Buße gelassen. Nach Art. 23 Abs. 2 des Fiskalstrafverfahrens können dabei mehrere Mitschuldige gemeinsam zu einer Geldstrafe verurteilt werden, wobei sie solidarisch haften. Es empfiehlt sich, im vor¬ liegenden Falle diese Bestimmung zur Anwendung zu bringen. Dieselbe steht allerdings nicht im Einklang mit den Grundsätzen des gemeinen Strafrechts, erklärt sich aber aus fiskalischen Ge¬ sichtspunkten: die Fiskalstrafgesetze gehen vor allem davon aus, daß als Strafe ein vielfaches der umgangenen Gebühr einzufordern sei; auf das objektive Ergebnis kommt es dem „Fiskus im wesentlichen an, nach der objektiven Schwere der Tat ist daher auch die Buße zu bemessen. Es liegt hierin insofern eine Begün¬ stigung des „Fiskus“, als sich dieser für die Exekution der Straf¬ sentenz nur an einen der Mitschuldigen zu halten braucht; ander¬ seits aber enthält diese Anordnung insofern auch eine Milderung für die verschiedenen Mitschuldigen, als bei individueller Aus¬ messung der Strafen leicht für jeden ein höherer Betrag ausge¬ sprochen werden könnte, als bei gemeinsamer Festsetzung geschieht. In casu erscheint nun die Bußenverfügung des Zolldepartements, die zusammengenommen den 16fachen Betrag des hinterzogenen Betrages ausmacht, erheblich übersetzt, namentlich mit Rücksicht darauf, daß der Zoll für die Möbel, der die Grundlage für die Zumessung der Buße bilden muß, im Verhältnis zum Werte der¬ selben ein sehr hoher ist. Anderseits darf nicht zu niedrig gegangen werden, da die Zollübertretung als solche, mag auch die Hand¬ lungsweise der Angeklagten in ihrem entfernteren Zwecke zum Teil gewissen nicht unedlen Motiven entsprungen sein, doch in sehr verschlagener Weise und mit durchaus verwerflichen Mitteln bewerkstelligt wurde. In Erwägung dieser Umstände erscheint eine Buße vom achtfachen Betrage des umgangenen Zolles = 4868 Fr. 80 Cts. als angemessen, zu der die Angeklagten nach dem Ge¬ sagten gemeinsam und solidarisch zu verurteilen sind. Mit Bezug auf die eventuelle Umwandlung der Buße in Gefängnis ist auf Art. 151 OG, wodurch Art. 28 des Fiskalstrafverfahrens modifi¬ ziert ist, hinzuweisen.
11. Außer zur Geldbuße sind die Angeklagten, gemäß Art. 23 Abs. 1 des Fiskalstrafverfahrens unter allen Umständen solidarisch zur Bezahlung der umgangenen Zollgebühr, d. h. also hier zur Rückerstattung der erschlichenen Rückvergütung, zu verhalten. Dieser Anspruch steht der Zollverwaltung als Geschädigten zu, und hat seinen Grund im öffentlichen Recht: der Verpflichtung zur Zahlung des Zolles, sodaß im Verfahren nur uneigentlich von einer Kon¬ stituierung der Geschädigten als Zivilpartei die Rede sein konnte.
12. Endlich sind den Angeklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen, wofür sie gemäß Art. 23 Abs. 1 des Fiskalstrafverfahrens eben¬ falls solidarisch haften. Der Umstand, daß Zollübertretung nur in einem Falle angenommen und eine weit geringere Buße aus¬ gesprochen wird als die vom Zolldepartement verhängte, recht¬ fertigt eine teilweise Befreiung der Angeklagten von den Kosten nicht, schon deshalb nicht, weil es sich, wie ausgeführt, nicht um ein Rechtsmittelverfahren und einen Rechtsmittelentscheid gegenüber der Verfügung des Zolldepartements handelt, und sodann deshalb nicht, weil die Verfolgung auch wegen der zweiten Sendung nach der Sachlage wohl gerechtfertigt war und nur aus einem formellen Gesichtspunkte nicht zu einer Bestrafung führte erkannt:
1. Die Angeklagten E. Cantenot und I. Beck werden der Zoll¬ übertretung mit Bezug auf die erste Sendung (Juni 1903)
schuldig erklärt, bezüglich der zweiten Sendung (Juli 1903) da¬ gegen freigesprochen.
2. Dieselben werden solidarisch zu einer Buße vom achtfachen Betrage des umgangenen Zolles von 608 Fr. 60 Cts., somit zu 4868 Fr. 80 Cts., verurteilt.
3. Sie werden solidarisch zur Rückerstattung des umgangenen Zolles von 608 Fr. 60 Cts. an das eidgenössische Finanz= und Zolldepartement verpflichtet.
4. (Kosten.)