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30_I_81

BGE 30 I 81

Bundesgericht (BGE) · 1904-01-01 · Deutsch CH
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Frage der Taxierung der Hofwälder präjudiziell sein werde, offenbar in der Meinung, daß eine Taxierung zu Gunsten der Gemeinde ausgeschlossen sei, falls das Eigentum an den Hofwäldern den Höfen zugesprochen wird. Der angefochtene Entscheid beruht je¬ doch demgegenüber auf der Auffassung, daß die Hofwälder als Gut öffentlicher Korporationen unter allen Umständen jener Taxierung unterliegen, mag das Bundesgericht sie nun den Höfen oder der Gemeinde zuweisen, von welchem Standpunkt aus selbst¬ verständlich der Große Rat, trotz des zu erwartenden bundesge¬ richtlichen Urteils, den angefochtenen Beschluß fassen und damit die Auflage des Kleinen Rates an die Gemeinde betreffend die Taxierung des Hofwaldnutzens bestätigen konnte, ohne sich des¬ halb einer Rechtsverweigerung schuldig zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

82 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Staatsverträge. diesem Kanton für die Dauer von 6 Jahren, wobei sie eine Kaution von 10,000 Fr. in Wertpapieren zu leisten hatte. Im Konzessionsakt wird die Gesellschaft dabei behaftet, daß sie erklärt habe, sich allen luzernischen Gesetzen, Verordnungen und Re¬ gierungsbeschlüssen zu unterwerfen, und für Beurteilung der aus ihrem herwärtigen Geschäftsbetrieb entstehenden Rechtsverhältnisse und Streitigkeiten den luzernischen Gerichtsstand anzuerkennen. Im Jahre 1884 wurde die Konzession auf weitere 6 Jahre er¬ neuert. Als im Jahre 1885 das Bundesgesetz betreffend die Be¬ aufsichtigung der Privatunternehmungen im Gebiete des Ver¬ sicherungswesens in Kraft trat, unterließ es die Gesellschaft, beim Bundesrate die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz nachzusuchen und beschränkte sich somit auf die Abwicklung der daselbst bereits abgeschlossenen Versicherungsverträge. Die Kaution von 10,000 Fr. blieb beim Regierungsrate von Luzern hinterlegt. Durch Urteil des Handelsgerichts des Seinedepartements in Paris vom 11. Juli 1902 wurde über die Caisse Générale des Familles der Konkurs eröffnet. Ein Luzerner Versicherter, der Rekursbeklagte E. Müller, machte, wie es scheint, beim Regierungs¬ rate von Luzern Ansprüche an die von der Gesellschaft seinerzeit geleistete Kaution geltend, worauf der Regierungsrat die Kaution beim Gerichtspräsidenten von Luzern gemäß § 93 des Gesetzes betr. das Civilrechtsverfahren (gerichtliche Hinterlegung einer Sache zu Gunsten mehrerer streitender Ansprecher) hinterlegte. Beim Gerichtspräsidenten stellte Müller das Gesuch, es seien die Inte¬ ressierten zur Anmeldung ihrer Ansprüche an die Kaution öffent¬ lich aufzufordern und es sei alsdann dem Konkursverwalter Gelegenheit zur Prüfung und allfälligen gerichtlichen Anfechtung der angemeldeten Ansprüche zu geben. Der Konkursverwalter protestierte hiegegen, indem er unter Hinweis auf den französisch¬ schweizerischen Gerichtsstandsvertrag die Kompetenz des Gerichts¬ präsidenten zu irgend welchen Verfügungen bestritt und geltend machte, es sei die Kaution in die Konkursmasse nach Paris ab¬ zuliefern und dort nach Maßgabe der französischen Gesetze zu liquidieren. Der Gerichtspräsident erklärte durch Entscheid vom

3. August 1903 das Begehren des Müller als prinzipiell be¬ rechtigt und eröffnete — da es einfacher erscheine, die Liquidation nach dem Sche durch die Gerichtskanzlei vornehmen zu lassen

1. Staatsvertrag mit Frankreich über civilrechtl. Verhältnisse. No 14, über „die Kaution von 10,000 Fr. der Caisse Générale des Familles nach Maßgabe der Vorschriften des eidgen. Schr einen Separat=Konkurs, resp. „Liquidation“. Hiebei wurde gegenüber der Anrufung des Staatsvertrages durch den Konkursverwalter darauf abgestellt, daß sich die Gesellschaft bei der Konzessions¬ erteilung für alle Rechtsverhältnisse und Streitigkeiten aus ihrem Geschäftsbetrieb im Kanton dem Luzerner Gerichtsstand unter¬ worfen habe. Dieses Konkurserkenntnis zog der Konkursverwalter an die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Obergerichts (die auch kantonale Berufungsinstanz gegen Entscheide des Ge¬ richtspräsidenten im Schuldbetreibungs= und Konkursverfahren ist) weiter, welcher Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Art. 174 Ziff. 2 Sch. G). Mittlerweile hatte der Konkursverwalter beim Obergericht des Kantons Luzern folgendes Gesuch gestellt: 1. Es sei das Kon¬ kursurteil des Handelsgerichts in Paris nach Maßgabe der Art. 6 und 16 des Gerichtsstandsvertrages als für das Kantonsgebiet vollstreckbar zu erklären; 2. (fällt hier außer Betracht); 3. dem Gerichtspräsidenten und dem Konkursamte Luzern, wie überhaupt allen luzernischen Gerichtsbehörden, sei die Kompetenz abzusprechen, über die Aushändigung bezw. Verteilung der Kaution von 10,000 Fr. an einzelne Gläubiger der Gesellschaft irgendwelche Verfügungen zu treffen; 4. der Gerichtspräsident von Luzern sei zu verhalten, die Kaution nebst Zinsen dem Konkursverwalter auszuhändigen. Das Obergericht fand (Motiv 4), daß die Vor¬ aussetzungen der Erteilung des Exequatur für das französische Konkursurteil nach Art. 16 des Staatsvertrages gegeben seien und hieß demnach mit Entscheid vom 26. September (der Re¬ kurrentin zugestellt am 27. Oktober 1903 das erste Begehren gut („vorliegende Eingabe sei hinsichtlich Begehren 1 im Sinn von Motiv 4 beschieden“). Begehren 3 und 4 wurden abgewiesen, wiederum mit der Begründung, daß die Gesellschaft seinerzeit für alle Streitigkeiten aus ihrem Geschäftsbetrieb im Kanton die Kompetenz der Luzerner Gerichte anerkannt habe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer sodann wies am

8. Oktober 1903 die Berufung des Konkursverwalters gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten von Luzern betreffend Eröffnung eines Separat=Konkurses ab. In der Begründung wird ausge¬

84 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Staatsverträge. führt, es sei zwar fraglich, ob der Gerichtspräsident, ohne daß ein Konkursbegehren gestellt worden sei, als Konkursgericht habe in Funktion treten können. Im Hinblick jedoch auf den Entscheid des Obergerichts vom 26. September 1903 und weil die Gesell¬ schaft in Paris ihre Zahlungen eingestellt habe und somit die Voraussetzungen einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Be¬ treibung nach Art. 190 Ziff. 3 Sche gegeben seien, so er¬ scheine das Vorgehen des Gerichtspräsidenten als gerechtfertigt, zumal nun auch noch nachträglich ein Gläubiger ein Konkurs¬ begehren gestellt habe. Die Eröffnung des Separatkonkurses über die Caisse Générale des Familles hinsichtlich der Kaution von 10,000 Fr. ist im Luzerner Amtsblatt vom 3. Dezember 1903 publiziert. Als Datum der Konkurseröffnung ist der 26. November 1903 angegeben. Am Verfahren vor den kantonalen Behörden war als Partei außer dem Rekursbeklagten Müller auch die Konkursmasse Ziplitt in Luzern, die gleichfalls Ansprüche an der Kaution erhoben hatte, beteiligt. B. Gegen die Entscheide des Obergerichts und der Schuld¬ betreibungs= und Konkurskammer hat der Konkursverwalter der Caisse Générale des Familles innerhalb der 60tägigen Rekurs¬ frist staatsrechtliche Beschwerde aus Bundesgericht ergriffen wegen Verletzung des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. Über den obergerichtlichen Entscheid wird außerdem noch wegen Verletzung des Art. 4 BV Beschwerde geführt, weil das Dispositiv: Be¬ gehren 1 sei im Sinn von Motiv 4 beschieden — keine Ent¬ scheidung über das Begehren um Erteilung des Exequatur für das Konkursurteil enthalte, welcher formelle Mangel sich als Rechtsverweigerung darstelle. Eventuell, falls das Begehren als abgewiesen zu gelten habe, wird auch in dieser Beziehung eine Verletzung des Staatsvertrags gerügt, da die Voraussetzungen der Erteilung des Exequatur nach Art. 6 und 16 zweifellos vor¬ handen gewesen seien. Im übrigen wird zu beiden Entscheiden ausgeführt: Der Gerichtsstandsvertrag stelle in Art. 6 im Ver¬ hältnis der Vertragsstaaten den Grundsatz der Einheit und Attraktivkraft des Konkurses auf, und zwar gelte dies nach der Praxis auch dann, wenn der Konkurs über einen Franzosen in Frankreich, der in der Schweiz Vermögen habe, eröffnet worden I. Staatsvertrag mit Frankreich über civilrechtl. Verhältnisse. No 14, sei. Hieraus folge aber, daß vorliegend ein Separatkonkurs Bezug auf die von der Caisse Générale des Familles in Luzern seinerzeit geleistete Kaution nicht zulässig, sondern daß die Kaution in die Konkursmasse nach Paris abzuliefern sei und daß die Luzerner Versicherten allfällige Vorzugsrechte auf den Erlös im Konkurse in Paris geltend zu machen hätten. In beiden ange¬ fochtenen Entscheiden werde ohne Grund angenommen, daß ein Verzicht auf den einheitlichen Konkursgerichtsstand in Paris vor¬ liege. Ganz abgesehen davon, daß sich die von der Gesellschaft bei der Konzessionserteilung ausgesprochene Gerichtsstandsanerkennung nur auf Streitigkeiten aus den abzuschließenden Versicherungs¬ verträgen und nicht auf den Fall eines Konkurses beziehe, habe die Gesellschaft durch eine solche Erklärung nur sich und nicht eine künftige Konkursmasse verpflichten können. Gestützt hierauf wird beantragt: 1. Es seien die angefochtenen Entscheide aufzu¬ heben; 2. es sei die Exequierbarkeit des Konkursurteils im Kanton Luzern, und 3. die Admassierung der Kaution von 10,000 Fr. nebst Zins in die Konkursmasse der Caisse Générale des Familles in Paris zu verfügen. C. Das Obergericht des Kantons Luzern (zugleich für die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer), sowie E. Müller und die Konkursmasse Ziplitt als Rekursbeklagte haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen und zwar im wesentlichen aus den in den angefochtenen Entscheiden selbst angeführten Gründen. In einer weitern Vernehmlassung des Obergerichts wird u. a. be¬ merkt: Das Gericht sei im Entscheide vom 26. September 1903 auf die Begehren 3 und 4 der Rekurrenten nur in dem Sinn eingetreten, daß erklärt worden sei, die Luzerner Behörden seien zur Vornahme der bestrittenen Funktionen grundsätzlich nicht un¬ zuständig, womit jedoch ein materieller Entscheid über jene Be¬ gehren unter Umgehung der in erster Linie zuständigen untern Instanzen nicht habe getroffen werden wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts ist das Begehren der Rekurrentin um Erteilung des Exequaturs für das in Paris ergangene Konkursurteil im Sinn von Motiv 4 be¬ schieden worden. Da nun in Motiv 4 ausgeführt wird, daß vorliegend die Voraussetzungen der Erteilung einer Vollziehungs¬

86 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt, Staatsverträge. bewilligung nach Art. 16 des Gerichtsstandsvertrages mit Frank¬ reich gegeben seien, so kann schlechterdings kein Zweifel bestehen, daß das Gericht das Begehren gutgeheißen und damit das Kon¬ kursurteil als für den Kanton Luzern vollstreckbar erklärt hat. Die Beschwerde der Rekurrentin wegen Rechtsverweigerung, weil über jenes Begehren nicht entschieden worden sei, ist daher unverständ¬ lich. Damit ist auch die von der Rekurrentin eventuell erhobene materielle Beschwerde wegen Verweigerung des Exequaturs (Rekurs¬ begehren 2) erledigt. Im übrigen kommt dem obergerichtlichen Entscheid für die Frage, ob der über die Caisse Générale des Familles in Luzern eröffnete Separatkonkurs sich mit den Bestimmungen des Gerichts¬ standsvertrags verträgt, neben dem ebenfalls angefochtenen Urteil der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer keine selbständige Bedeutung zu. Es scheint zwar, daß das Obergericht, indem es das auf Verneinung der Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten von Luzern zur Konkurseröffnung gehende Begehren der Rekurrentin abwies, diese Zuständigkeit habe bejahen wollen. Allein die Frage, ob der Gerichtspräsident sachlich und örtlich zur Konkurseröffnung kompetent war, oder ob der Gerichtsstandsvertrag dem entgegen¬ stand, konnte (auf kantonalem Boden) nur dadurch zum Austrag gebracht werden, daß die Rekurrentin das Konkursdekret des Gerichtspräsidenten an die zuständige Berufungsinstanz weiterzog, was auch geschehen ist. Ebenso kann im Verfahren vor Bundes¬ gericht das Schicksal des Separatkonkurses lediglich davon ab¬ hängen, ob der Entscheid der Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer aufgehoben wird oder nicht. Je nachdem besteht oder fällt der Separatkonkurs, ohne daß der obergerichtliche Entscheid hieran etwas ändern könnte. Auch in dieser Beziehung erweist sich somit die Beschwerde über das obergerichtliche Urteil als gegenstandslos.

2. Die Zulässigkeit des in Luzern eröffneten Separatkonkurses ist vom Bundesgericht gemäß dem einzigen Beschwerdegrund der Rekurrentin nur vom Standpunkte des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich und nicht etwa auch von demjenigen des Sch aus zu prüfen. Hiebei mag vorerst bemerkt werden, daß die Er¬ wägungen, die im Falle der heutigen Rekurrentin gegen den Regierungsrat des Kantons Bern (Urteil des Bundesgerichts

1. Staatsvertrag mit Frankreich über civilrechtl. Verhältnisse. No 14. 87 vom 16. Oktober 1903 *) zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, hier nicht zutreffen. In jenem Fall wurde das Begehren des Konkursverwalters um Herausgabe einer ähnlichen, noch im Besitz des Regierungsrates von Bern befindlichen Kaution ver¬ worfen, weil das zwischen dem Regierungsrate und der Gesellschaft in Bezug auf die Kaution bestehende Rechtsverhältnis dem öffent¬ lichen Recht angehöre und der Regierungsrat sich aus publizi¬ stischen Gründen im Besitz der Kaution befinde und deren Her¬ ausgabe aus dem nämlichen Grunde verweigere, und weil der Gerichtsstandsvertrag nur auf privatrechtliche und nicht auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse wirken könne. Wenn nun auch zwischen der Gesellschaft und dem Regierungsrate von Luzern hinsichtlich der dort geleisteten Kaution ein analoges Rechtsver¬ hältnis bestand, so ist doch, indem der Regierungsrat durch ge¬ richtliche Hinterlegung der Kaution sich des Besitzes begeben und hiedurch darauf verzichtet hat, Ansprüche von Staats wegen an sie zu erheben, zweifellos jenes öffentlich-rechtliche Verhältnis da¬ hingefallen und eventuell nur ein civilistisches, auf dem Wege der Privatrechtspflege zu liquidierendes Verhältnis zwischen den Ver¬ sicherten und der Gesellschaft in Bezug auf die Kaution geblieben, so daß also vorliegend die Bestimmungen des Gerichtsstandsvertrages an sich Anwendung finden können. Es steht in der bundesgerichtlichen Praxis (s. Amtl. Samml., XXI, S. 57 ff.) fest, daß der schweizerisch-französische Gerichts¬ standsvertrag im Rechtsverkehr der beiden Vertragsstaaten die Einheit und Allgemeinheit des Konkurses als allgemeines Prinzip aufstellt und nicht nur für den in Art. 6 Abs. 1 beson¬ ders hervorgehobenen Fall, daß ein Schweizer, der in Frankreich, oder ein Franzose, der in der Schweiz ein Handelsgeschäft be¬ treibt, in Konkurs fällt. Desgleichen ist anerkannt, daß nicht nur physische, sondern auch juristische Personen und speziell Aktien¬ gesellschaften unter die Vorschriften des Staatsvertrages fallen (Amtl. Samml., XV, S. 578, Erw. 2). Vorliegend ist auch für das Konkurserkenntnis des Handelsgerichts in Paris als dem Sitz der Caisse Générale des Familles die Voraussetzung er¬ füllt, unter der nach dem Vertrag ein Urteil im andern Vertrags¬

* Amtl. Samml., XXIX, 1, Nr. 104, S. 500 ff.

88 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. VI. Abschnitt. Staatsverträge. staat exequiert werden kann: es ist gemäß Art. 16 vom Ober¬ gericht Luzern für das Gebiet des Kantons vollstreckbar erklärt worden. Daß dies erst nach dem Konkursdekret des Gerichts¬ präsidenten von Luzern — immerhin während noch das Berufungs¬ verfahren anhängig war — geschehen ist, kann nicht von Be¬ deutung sein; denn aus dem Prinzip der Universalität des Kon¬ kurses würde folgen, daß sogar ein im andern Vertragsstaat bereits rechtskräftig eröffneter Separatkonkurs damit dahinfallen müßte, daß der Konkursverwalter das mit der Vollstreckungs¬ klausel versehene Konkurserkenntnis des Wohnsitzrichters produziert (s. auch Curti, der Gerichtsstandsvertrag, S. 133). Übrigens bedarf es wohl nach richtiger Auslegung des Staatsvertrages zur Geltendmachung des Konkurserkenntnisses durch bloße Einrede, also auch gegenüber einem Begehren um Eröffnung des Separat¬ konkurses, im Gegensatz zu den eigentlichen positiven Vollstreckungs¬ handlungen des Massaverwalters noch keiner vorgängigen Voll¬ ziehungsbewilligung (Amtl. Samml., XXIX, 1. Teil, S. 342 f.). Nach dem Staatsvertrag umfaßt also der in Paris über die Caisse Générale des Familles eröffnete Konkurs prinzipiell das gesamte im Gebiet der Vertragsstaaten befindliche Vermögen der Gemeinschuldnerin und wirkt allen dort wohnhaften Beteiligten gegenüber. Daß mit diesem System des Vertrags ein Separat¬ konkurs in der Schweiz über gewisse Vermögensbestandteile, d. h. deren besondere von der Massaverwaltung unabhängige Liquidation im Konkursverfahren durch eine Gruppe von Gläubigern und ausschließlich zu Gunsten dieser, sich nicht verträgt, ist ohne weiteres klar; denn der Vertrag legt grundsätzlich die Liquidation des gesamten Vermögens in die Hände des Massaverwalters und will, daß der Erlös unter alle Gläubiger — Vorzugsrechte natürlich vorbehalten — gleichmäßig verteilt werde. Der einzige im angefochtenen Entscheid für die Zulässigkeit des Separat¬ konkurses und die Nichtanwendung des Gerichtsstandsvertrages angeführte Grund, daß nämlich die Gesellschaft seinerzeit sich all¬ gemein dem Luzerner Gerichtsstand unterworfen habe, erscheint als unzutreffend. Das Recht der Konkursgläubiger am Vermögen des Gemeinschuldners (Beschlagsrecht) entsteht durch Richterspruch nach Maßgabe des Gesetzes (hier in Verbindung mit dem Staats¬ vertrag) unabhängig vom Willen des Gemeinschuldners und ist

1. Staatsvertrag mit Frankreich über civilrechtl. Verhältnisse. No 14, kein vom letztern abgeleitetes Recht. Es kann daher auch nicht durch Verfügungen des Gemeinschuldners beeinträchtigt und zu Gunsten einzelner Gläubiger für gewisse Vermögensstücke ausge¬ schlossen oder beschränkt werden. Schon aus diesem Grunde konnte die Gesellschaft zwar die Kompetenz der Luzerner Gerichte zum voraus anerkennen, für den Fall, daß sie aus ihrem Geschäfts¬ betrieb im Kanton belangt werden sollte, dagegen durch die bei der Konzessionserteilung abgegebene Erklärung, auch wenn sie in diesem Sinn zu verstehen sein sollte, den dortigen Richter zur allfälligen Eröffnung eines Konkurses neben dem Wohnsitzrichter nicht zuständig machen, ganz abgesehen davon, daß die Bestim¬ mungen von Gesetzen und Staatsverträgen über den Konkurs¬ gerichtsstand der Disposition des Gemeinschuldners überhaupt ent¬ zogen sind. Der Rekurs erscheint nach diesen Ausführungen inso¬ weit begründet, als in Gutheißung des 1. Rekursbegehrens der Entscheid der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer und damit das Konkurserkenntnis des Gerichtspräsidenten von Luzern wegen Verletzung des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages aufzuheben ist.

3. Die Rekurrentin scheint es als eine Konsequenz der Unzu¬ lässigkeit des Separatkonkurses zu betrachten, daß die Kaution vom Gerichtspräsidenten von Luzern, bei dem sie hinterlegt ist, ohne weiteres an die Konkursmasse in Paris abzuliefern ist, um daselbst nach Maßgabe der französischen Gesetze verwertet zu werden, wobei diejenigen Personen, die vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Kaution verlangen, diesen Anspruch im Konkurse geltend zu machen hätten. Sie sicht daher mit dem

3. Rekursbegehren den Entscheid des Obergerichts Luzern vom

26. September 1903 auch insofern an, als damit ein solches Begehren abgewiesen worden ist. Diese Auffassung der Rekurrentin ist jedoch in doppelter Hinsicht unrichtig. Einmal kann nach dem Gerichtsstandsvertrage der Massaverwalter die im andern Ver¬ tragsstaat befindlichen Mobilien und Immobilien nur am Orte, wo sie sind, verwerten und nur den Erlös zur Masse ziehen. Dies ergibt sich zwingend aus der Vorschrift in Art. 6 Abs. 3, wonach beim Verkaufe der Mobilien und Immobilien die Gesetze des Ortes der gelegenen Sache zu beobachten sind (« il (le syndic poursuivra également, en se conformant aux lois du

90 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Staatsvertrage. pays de leur situation, la vente des biens meubles et im¬ meubles appartenant au failli »), was, da es sich hiebei um Vorschriften über das Verfahren handelt, am Orte der Konkurs¬ masse nicht möglich ist. Und ferner könnte die Rekurrentin nur dann zur Liquidation der Kaution in Luzern schreiten, wenn sie in deren Besitz wäre. Nun ist aber die Kaution vom Regierungs¬ rate beim Gerichtspräsidenten von Luzern (dem sie vom Konkurs¬ amt nunmehr zurückzustellen ist) zu Gunsten der streitenden An¬ precher hinterlegt worden. Die Herausgabe an die Rekurrentin könnte also nur erfolgen, wenn die Rekursbeklagten und allfällige weitere luzernische Versicherte, die Ansprüche an die Kaution er¬ heben, dazu ihre Zustimmung geben würden. Da dies nicht der Fall ist, sondern die luzernischen Versicherten offenbar ein eigenes dingliches Recht daran in Anspruch nehmen, so kann sich die Rekurrentin auf keinen andern Weg in den Besitz der Kaution setzen, als indem sie beim ordentlichen Richter in Luzern gegen die andern Ansprecher auf deren Herausgabe klagt, in welchem Prozeß dann festzustellen sein wird, ob und welche Rechte den Ansprechern als Versicherten an der Kaution zustehen. Auch das Obergericht gibt ja nunmehr zu, daß hierüber nur der Richter im ordentlichen Verfahren, dessen Entscheid das obergerichtliche Urteil nicht habe vorgreifen wollen, erkennen kann. Daß eine solche Klage der Konkursmasse am Domizil der Beklagten (bezw. am Orte des Sequesters) anzubringen ist, folgt auch aus Art. 7 des Staatsvertrags, der im Verhältnis der beiden Länder alle von der Konkursmasse gegen Gläubiger oder Dritte angehobenen Klagen, die nicht dingliche Rechte an Immobilien betreffen, vor den Wohnsitzrichter der Beklagten verweist. Erst wenn dergestalt durch Richterspruch Vorzugsrechte der Versicherten an die Kaution bejaht sind, wird die Frage zu lösen sein, in welcher Weise diese Rechte bei der Liquidation zu berücksichtigen sind, ob die Berech¬ tigten ihre Befriedigung in der gemeinsamen Masse suchen müssen, oder ob sie nicht vielmehr selber auf dem Wege der Pfandver¬ wertung vorgehen können, wobei nur ein allfälliger Überschuß in die Masse fallen würde, welch letzteres Verfahren bei der Liqui¬ dation eines auswärtigen, mit dinglichen Rechten behafteten Ver¬ mögensteils natürlich keineswegs mit dem als unzulässig bezeich¬ neten Separatkonkurs identisch wäre (s. Curti, a. a. O., S. 137). II. Uebereinkunft mit Württemberg. N° 15. Für die Abweisung des 3. Rekursbegehrens genügt es hier, fest¬ gestellt zu haben, daß die Rekurrentin, so lange sie die erwähnte Klage gegen die andern Ansprecher nicht durchgeführt hat, unter keinen Umständen über die verweigerte Auslieferung der Kaution (behufs Liquidation in Luzern) beschweren kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Entscheid der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Oktober 1903 wird aufgehoben und demnach die Konkurseröffnung des Gerichts¬ präsidenten von Luzern vom 3. August 1903 kassiert. Im übrigen wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen. II. Übereinkunft zwischen der Schweiz und Württemberg vom Jahre 1825/1826. Convention entre la Confédération et Wurtemberg, de l'an 1825/1826.

15. Urteil vom 10. Februar 1904 in Sachen Köhler gegen Teifel und Bundschu. Uebereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse etc. vom

12. Dezember 1825 13. Mai 1826.— Fortdauernde Gültigkeit dieser Uebereinkunft. — Prinzip der Allgemeinheit und Einheit des Kon¬ kurses, Tragweite des Verbotes der Arrestlegung. Legitimation zur Beschwerde gegen Arrestlegung. — Deutsche KO § 1 (Umfang der Konkursmasse). Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Dem Rekurrenten, über den am 27. März 1903 durch das königliche Amtsgericht zu Aalen (Württemberg) Konkurs eröffnet worden ist, fiel am 29. Mai 1903 eine Erbschaft in Basel an. Die Rekursbeklagten erwirkten am 3. August 1903 beim Civilgerichtspräsidenten III Baselstadt für eine Regresfor¬