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126. Entscheid vom 12. Oktober 1904 in Sachen Gebrüder Banz. Pfändung: Recht des Schuldners auf Fortsetzung der Betreibung, d. k. Verwertung, vor Ausstellung eines definitiven Verlustscheines gegen ihn. Pflicht des Gläubigers zum Kostenvorschuss. Ziff. 3 der bundes¬ rätlichen Verordnung vom 18. Dezember 1891. — Für Ordnungs bussen im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Instanzen ist das kantonale Recht massgebend. I. Die Rekurrenten hatten durch das Betreibungsamt Rüti für einen Forderungsbetrag von 62 Fr. bei ihrem Schuldner Joseph Kümmin in Rüti verschiedene Haushaltungsgegenstände in Pfän= dung nehmen lassen. Als sie die Verwertung verlangten, legte ihnen das Amt die vorgängige Leistung eines Kostenvorschusses auf, weil voraussichtlich die Verwertungskosten aus dem Erlös der Pfändungsobjekte nicht gedeckt würden. Sie weigerten sich, dieser Aufforderung nachzukommen und erhoben Beschwerde und zwar, laut Angabe der Vorinstanz, mit dem Begehren: das Betreibungs¬ amt anzuhalten, entweder für Bezahlung der Forderung zu sorgen oder einen definitiven Verlustschein auszustellen. Von der ersten Instanz abgewiesen, rekurrierten die betreibenden Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde, nunmehr nur noch im Sinne der Ausstellung eines definitiven Verlustscheines. Ihr Rekurs wurde mit Entscheid vom 22. September 1904 abschlägig beschie¬ den und dabei dem Vertreter der Rekurrenten, Alois Rogger=Rast, wegen ungebührlichen Tones eine Ordnungsbuße von 5 Fr. auferlegt. II. Der genannte Vertreter zieht jetzt mit rechtzeitig einge¬ reichtem Rekurse den Vorentscheid an das Bundesgericht weiter indem er neuerdings die Ausstellung eines definitiven Verlust¬ scheines in der fraglichen Betreibung und daneben die Aufhebung der über ihn verhängten Buße verlangt. Der Rekurrent führt des nähern aus: Der Betreibungsbeamte hätte schon bei der Pfändung den verlangten definitiven Verlustschein ausstellen sollen, um den betreibenden Gläubigern unnütze Kosten zu ersparen. Diese hätten ein gesetzliches Recht darauf, daß die Betreibung ohne solche Kosten abgewickelt werde und daß deshalb die für sie und den Schuldner gleich zwecklose Verwertung unterbleibe. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Es ließe sich fragen, ob nicht der betreibende Gläubiger die Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ohne vorherige Ver¬ wertung und wegen voraussichtlicher Resultatlosigkeit derselben wenigstens dann verlangen könne, wenn er ausdrücklich erklärt, seine Forderung in der Höhe des Schatzungswertes der Pfän= dungsgegenstände als getilgt anzuerkennen. Unter solchen Voraus¬ setzungen würden durch Weglassung des Verwertungsverfahrens nicht nur dem Gläubiger unnütze Kosten erspart, sondern es würde auch ein berechtigtes Interesse des Schuldners an der Durchführung dieses Verfahrens in Fällen wie der vorliegende, wo evident ist, daß der Erlös der gepfändeten Objekte nicht einmal
zur Deckung der Verwertungskosten ausreichen wird, also der Schuldner dabei nur gewinnen könnte, fehlen, so daß auch ohne sein ausdrückliches Einverständnis vielleicht einem solchen Begehren des Gläubigers entsprochen werden könnte. Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Verzicht des Gläu¬ bigers in genanntem Sinne nicht ausgesprochen wurde, wie dies vorliegenden Falles, mangels aktenmäßiger Anhaltspunkte für eine dahingehende Erklärung der Rekurrenten, anzunehmen ist. Als¬ dann braucht sich der Schuldner unter keinen Umständen gegen seinen Willen die Ausstellung eines Verlustscheines, der auf den ganzen Betrag der betriebenen Forderung lauten würde, gefallen zu lassen, ohne daß vorher die gepfändeten Objekte verwertet sind. Denn er hat ein gesetzliches Recht darauf, daß ein definitiver Verlustschein für die Forderung erst nach der Verwertung und nur gestützt auf das Resultat derselben ausgestellt werde.
2. Ist hienach die vorwürfige Betreibung durch Verwertung weiterzuführen, so rechtfertigt sich auch die vom Betreibungsamte in Hinsicht darauf getroffene Verfügung, durch die es dem Re¬ kurrenten die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegte. Daß die Verwertungskosten aus dem Erlöse der Pfändungsobjekte voraus¬ sichtlich nicht gedeckt wurden, steht aktenmäßig fest und wird ja von den Rekurrenten (als Grund für die beantragte Weglassung des Verwertungsverfahrens) selbst geltend gemacht. Es trifft also Ziff. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 18. Dezember 1891 zu, welche die Leistung eines Kostenvorschusses durch den Gläubiger bei Stellung des Verwertungsbegehrens vorschreibt, sofern die Er¬ folglosigkeit der Verwertung vorauszusehen ist. Übrigens ließe sich fragen (— was indessen hier nicht näher geprüft zu werden braucht —), ob die genannte Vorschrift den Umfang der Pflicht zur Vorschußleistung nicht in einer mit Art. 68 des Gesetzes unvereinbaren Weise zu eng bestimme, welcher Artikel diese Pflicht von keiner beschränkenden Voraussetzung abhängig macht.
3. Für die Ausfüllung von Ordnungsbußen wegen ungebühr¬ lichen Benehmens einer Partei oder deren Vertreter ist nicht das Bundesgesetz, sondern das kantonale Recht maßgebend (Amtl. Samml., Separatausgabe II, Nr. 76, Erw. 2 *). Die vor¬
* Ges.-Ausg., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 125, S. 606 fl. instanzliche Bußenverfügung untersteht somit einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.