Volltext (verifizierbarer Originaltext)
127. Entscheid vom 20. Oktober 1904 in Sachen Fischer=Schaad. Art der Betreibung (Wechselbetreibung). Massgebend ist einzig der Eintrag im Handelsregister zur Zeit der Anhebung der Betreibung. Art. 39 Sch G. A. Gegen den Rekurrenten Fischer=Schaad hat das Betreibungs¬ amt Solothurn auf Begehren der Kantonalbank von Bern drei Zahlungsbefehle für Wechselbetreibung erlassen. In Betreff der An¬ wendbarkeit dieser Betreibungsart stützte sich das Amt auf die Tatsachen, daß Fischer=Schaad seinerzeit als Mitglied der Kollektiv¬ gesellschaft „Fischer & Cie., Molkerei in Solothurn“, in das Handelsregister eingetragen worden war und daß dieser Eintrag bei Erlaß der fraglichen Zahlungsbefehle noch bestand. Der Betriebene verlangte durch Beschwerde, es seien die drei Betreibungen auf dem Wege der Pfändung zu führen. Er brachte an: Die Firma „Fischer & Cie., Molkerei in Solothurn“ sei bereits im Jahre 1897 eingegangen; ein Geschäftsdomizil habe nicht mehr bestanden und der eine Gesellschafter, Rudolf Fischer, sei von Solothurn fortgezogen. Dazu komme, daß der Beschwerde¬ führer, als Inhaber der Einzelfirma „J. Fischer, Sägerei", in Konkurs erklärt worden sei. Unter diesen Umständen hätte der Registerführer, wie man aus Art. 28, Ziff. 2 und 3 der bundes¬ rätl. Verordn. über Handelsregister und Handelsamtsblatt zu ent¬ nehmen habe, von Amtswegen zur Löschung des fraglichen Eintra¬ ges des Beschwerdeführers als Kollektivgesellschafter schreiten müssen. Das Betreibungsamt wies darauf hin, daß der über die Einzel¬ firma eröffnete Konkurs durch Nachlaßvertrag aufgehoben worden sei und daß der Registerführer seinerzeit Fischer eine auf seinen Eintrag als Kollektivgesellschafter bezügliche Löschungserklärung
zur Unterzeichnung zugesandt habe, welche Unterzeichnung aber bis anhin unterblieben sei. B. Mit Entscheid vom 4. Oktober 1904 beschied die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abschlägig, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, daß für die Zulässigkeit der Wechselbetreibung lediglich die Tatsache des Eintrages des Rekurrenten als Kollektiv¬ gesellschafter ausschlaggebend sei. C. Mit seinem nunmehrigen Rekurse erneuert Fischer=Schaad seine Beschwerde vor Bundesgericht, indem er des längern darzutun versucht, daß die Betreibungsbehörden unter den gegebenen Um¬ ständen bei Bestimmung der Betreibungsart sich über den frag¬ lichen Handelsregistereintrag als einen offenbar irrtümlichen hin¬ wegsetzen dürfen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht stellt die Vorinstanz für die zu entscheidende Frage, ob der Rekurrent der Wechselbetreibung unterliege oder nicht, lediglich darauf ab, daß er bei Anhebung der Betreibung tatsächlich noch als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister einge¬ tragen war. Ob Gründe zur Löschung dieses Registereintrages vorhanden gewesen wären, haben die Betreibungsbehörden nicht zu untersuchen, da die Löschung eines solchen Eintrages nicht in ihrer Kompetenz liegt, es sich vielmehr hiebei um eine in die Zu¬ ständigkeit der Handelsregisterbehörden fallende Verfügung handelt. Wollten sich die Betreibungsbehörden die Befugnis zu einer solchen Prüfung beilegen und damit das Recht in Anspruch nehmen, unter Umständen einen bestehenden Registereintrag als in seinen betreibungsrechtlichen Wirkungen nicht mehr gültig, oder umgekehrt eine erfolgte Löschung als betreibungsrechtlich unwirksam zu er¬ klären, so müßte dies zu Kompetenzkonflikten und Komplikationen aller Art führen. Im Sinne des Gesagten hat denn auch das Bundesgericht bereits in seinem Entscheide i. S. Greutert, Peterelli & Cie. den gegebenen Inhalt des Handelsregisters als für die Betreibungsbehörden schlechthin maßgebend angesehen und damit den in frühern Entscheiden (Separatausgabe V, Nr. 48 und Nr. 715
* Ges.-Ausg., Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 70 und 102. gemachten Vorbehalt aufgegeben, einer handelsregisteramtlichen Ein¬ tragung bezw. Löschung im Falle offenbaren Irrtums betreibungs¬ rechtliche Gültigkeit abzusprechen. Übrigens ist nach der Sach¬ darstellung des Betreibungsamtes anzunehmen, daß hier die Unter¬ lassung rechtzeitiger Löschung des fraglichen Firmaeintrages in erster Linie im eigenen Verschulden des Rekurrenten seinen Grund hat, der selbst die Löschung schon längst hätte beantragen können und sollen (vgl. Art. 28, Ziff. 2 der bundesrätlichen Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.