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30_I_599

BGE 30 I 599

Bundesgericht (BGE) · 1904-09-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

103. Entscheid vom 30. September 1904 in Sachen Egg=Boßhard und Konsorten. Konkurs. Liegenschaften verwertung. Steigerungsbedingungen bei der zweiten Steigerung, Art. 258 Abs. 3, 257 Sch G. Selbständige Natur oder Fortsetzung der Steigerungsbedingungen für die erste Gant? — Rückweisung wegen Mangels des Entscheides über eine Frage der Angemessenheit der Steigerungsbedingungen.

1. Im Konkurse des I. Egli hatte das Konkursamt Zürich 1 die erste Steigerung einer zu verwertenden Liegenschaft auf den

13. Mai 1904 angesetzt. Eine von Seiten der Beteiligten unan¬ gefochten gebliebene Gantbedingung sah als Zeitpunkt des An¬ trittes der Liegenschaft den 1. April 1904 vor. Die Steigerung blieb, da kein Angebot die Schätzungssumme erreicht hatte, er¬ olglos. Das Konkursamt ordnete dann die zweite Steigerung auf den 17. Juni an, wobei in den Steigerungsbedingungen als Antrittstermin gleicher Weise der 1. April figurierte. Diese Bedingung focht nunmehr Egg=Boßhard, teils in seinem Namen, teils als Vertreter zweier anderer Gläubiger, Karl Weber und F. Bockhorn, auf dem Beschwerdewege an, indem er bean¬ tragte, den Antritt der Liegenschaft auf den Tag der zweiten Stei¬ gerung (17. Juni) oder auf den 1. Juli anzusetzen. Zur Be¬ gründung machte er geltend, daß der Antritt auf den 1. April den Interessen der Kurrentgläubiger widerspreche, weil alsdann von diesem Zeitpunkte an der Masse keine Mietzinse ab dem Steigerungsobjekte mehr zufallen würden. II. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. In dem unterm 9. Juli 1904 ergangenen Entscheid der obern Auf¬ sichtsbehörde wird ausgeführt: Wenn die Steigerungsbedingungen seit der ersten Steigerung keine Abänderung erlitten haben

können sie anläßlich der zweiten Steigerung nicht durch Beschwerde angefochten werden, da die zweite Steigerung einfach die Fort¬ setzung der ersten sei und die Beteiligten damals Gelegenheit zur Beschwerdeführung gehabt hätten. Ein Beschwerderecht gegen die Steigerungsbedingungen der zweiten Gant könnte nur in Frage kommen, wenn zwischen den beiden Steigerungen ein langer Zeit¬ raum liege, so daß infolge der veränderten Verhältnisse eine Modi¬ fikation der Gantbedingungen als angemessen erscheine. Wo aber, wie hier, die zweite Gant innert der Frist des Art. 258 Abs. 3 Sch erfolge, sei eine Anfechtung der unverändert gebliebenen Gantbedingungen unstatthaft. III. Mit ihrem nunmehrigen rechtzeitig eingereichten Rekurs nehmen die Beschwerdeführer das gestellte Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Artikel 258 Abs. 3 Sche schreibt für die zweite Steiger¬ ung im konkursrechtlichen Verwertungsverfahren vor, daß die in Art. 257 für die erste Steigerung aufgestellten Bestimmungen gleichfalls maßgebend seien. Danach hat also insbesondere auch der zweiten Steigerung eine Auflegung der Steigerungsbedin¬ gungen beim Konkursamte vorauszugehen. Daß hier dieser Auf¬ legung rechtlich eine beschränktere Bedeutung zukomme, als bei der ersten Steigerung, läßt sich nach der vorbehaltlosen Verwei¬ sung in Art. 258 auf die Vorschrift über die Auflegung in Art. 257 nicht annehmen. Demgemäß will das Gesetz auch bei er zweiten Gant mit der Auflegung nicht nur bezwecken, all¬ fälligen Kaufliebhabern die (voraussichtlichen Steigerungsbe¬ dingungen zum vornherein bekannt zu geben, sondern auch, den im Verfahren Beteiligten die Möglichkeit der Einsichtnahme zum Behufe der Anfechtung zu gewähren. Danach erweist sich aber die Auffassung der Vorinstanz als unhaltbar, daß die bei Durch¬ führung des ersten Steigerungsverfahrens und bezüglich des¬ selben in Rechtskraft erwachsenen Steigerungsbedingungen grund¬ sätzlich eine unabänderliche Basis auch für die zweite Steigerung bilden müssen. Auch der allgemeine Satz des Vorentscheides ist zu verwerfen, daß die zweite Steigerung einfach eine Fortsetzung der ersten sei. Vielmehr hat man in Hinsicht auf die oben erör¬ terte gesetzliche Regelung anzunehmen, die Konkursverwaltung sei bei Aufstellung der Bedingungen für die zweite Gant durch die für die erste aufgestellten rechtlich nicht gebunden und dem¬ gemäß seien ihre bezüglichen Verfügungen, auch wenn sie mit den anläßlich der ersten Gant getroffenen inhaltlich übereinstimmen, als neue selbständige Akte der Anfechtung durch Beschwerde unter¬ stellt. Damit trägt man auch dem Umstande Rücksicht, daß bei der zweiten Gant der Kreis derjenigen sich erweitert, die an einer günstigen Verwertung und deshalb an einer Aufstellung dafür vorteilhafter Steigerungsbedingungen wirklich interessiert sind, indem die Hypothekargläubiger vorher durch die Bestimmung, daß die Schätzungssumme erlöst werden müsse, gesichert waren und ihnen also eine Beschwerdeführung gegen die für sie irrelevanten Be¬ dingungen anläßlich der ersten Gant noch nicht zugemutet werden konnte. Nur auf diese Weise erhält ferner die Konkursverwaltung für die Durchführung der zweiten Gant die Bewegungsfreiheit, deren sie bedarf, um unter Rücksichtnahme auf alle gegebenen Verhältnisse ein möglichst günstiges Resultat erzielen zu können. So wäre es namentlich, wenn bei der ersten Gant sich einzelne Bedingungen (betreffend den Zeitpunkt des Antrittes der Gant¬ liegenschaft, die Zahlungspflicht des Ersteigerers, die Tragung der Kosten, rc.) als für eine vorteilhafte Verwertung hemmend erwiesen haben, dem Zwecke der Verwertung direkt zuwider, der Konkursverwaltung die Möglichkeit einer Korrektur zu benehmen. ist also die Konkursverwaltung zur Abänderung der Bedingungen für die zweite Steigerung berechtigt, so müssen auch die an der¬ selben interessierten Parteien des Vollstreckungsverfahrens, Gläu¬ biger und Schuldner, die Möglichkeit der Anfechtung der Be¬ dingungen haben und auch befugt sein, durch Beschwerde ihrer¬ seits eine Abänderung herbeizuführen.

2. Die durch die Beschwerde aufgeworfene Frage nun, ob die zu verwertende Liegenschaft mit einem frühern oder spätern An¬ trittstermin auszubieten sei, ist eine solche der Angemessenheit und nicht der Gesetzmäßigkeit, da eine bezügliche Norm aus dem Gesetze sich nicht entnehmen läßt. Danach hat eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stattzufinden in der Meinung, daß diese nach

Maßgabe der obigen Erwägungen, d. h. ohne, wie in ihrem frühern Entscheide, der Feststellung der Steigerungsbedingungen der ersten Steigerung eine rechtlich verbindliche Bedeutung für den Streitfall beizulegen, darüber entscheide, ob der beantragten Abänderung der angefochtenen Bedingung zu entsprechen sei oder nicht. Den Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Kurrentgläubiger steht ein gesetzlicher Anspruch darauf nicht zu, daß dem Erstei¬ gerer gegenüber ein bestimmter Antrittstermin ausbedungen werde, wie sich das aus dem Gesagten von selbst ergibt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen an die Vorin¬ stanz zurückgewiesen.