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102. Entscheid vom 24. September 1904 in Sachen Kunzmann. Unpfandbare Gegenstände (Kompetenzstücke): Divan, der als Bett dient. Art. 92 Ziff. 1 Sch G. A. Beim Rekurrenten Kunzmann wurde am 14. Juli 1904 vom Betreibungsamt Baselstadt ein Divan im Schätzungswerte von 45 Fr. in Retention genommen. Rekurrent verlangte auf dem Beschwerdewege die Freigabe dieses Objektes als Kompetenzstück mit der Begründung: Für seine aus vier Personen (— Eltern und zwei Kindern —) bestehende Familie verfüge er nur über zwei einschläfige Betten, ein altes Kanapee und den retinierten Divan, so daß ohne letztern ein Kind am Boden schlafen müßte. Laut zwei bei den Akten liegenden Impfscheinen sind die Kinder des Rekurrenten Mädchen im Alter von 6 bezw. 8 Jahren und laut einem beigebrachten ärztlichen Zeugnis d. d. 16. Juli 1904 leidet Frau Kunzmann an Ischias und eines der Kinder an Rhachitis. Das Betreibungsamt ließ sich über die Beschwerde dahin ver¬ nehmen: Eines der Kinder sei ein Mädchen von vier Jahren und könne daher bei der Mutter schlafen. Überhaupt sei der Divan bei einer Untermieterin gepfändet worden, die ihn zu Eigen¬ tum anspreche. B. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschied die Beschwerde ab¬ schlägig mit der Begründung: Wie das Betreibungsamt halte auch XXX, 1. — 1904
sie den fraglichen Divan nicht als Kompetenzstück, und es gehe übrigens aus dessen Pfändung bei der Untermieterin wohl hervor, daß der Rekurrent den Divan früher selbst nicht als unbedingt notwendig erachtet habe. C. Mit seinem nunmehrigen Rekurse erneuert Kunzmann das gestellte Begehren vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Gründe der Moral und Hygiene, welche die bisherige Praxis dazu geführt haben, einem jeden Familiengliede (Amtl. Samml., Sep.=Ausg., Bd. II, Nr. 70 oder doch jedem er¬ wachsenen (Amtl. Samml., Sep.=Ausg., Bd. IV, Nr. 17) ein gesondertes Bett als Kompetenzstück zuzuerkennen, verbieten es auch, der schuldnerischen Familie nur so viel Schlafstellen zu belassen, daß Mutter und Kind zusammen zu schlafen gezwungen sind. Ohne weiteres muß eine solche Beschränkung im Falle der Kränklichkeit oder Erkrankung solcher Familienangehörigen (welcher Fall hier bezüglich der Ehefrau und eines der Kinder vorzuliegen scheint) ausgeschlossen sein als eine gegen das Gefühl der Huma¬ nität verstoßende und deshalb auch mit dem Willen des Gesetzes unvereinbare Zumutung, Daß das beanspruchte Kompetenzstück kein eigentliches Bett, ondern ein Divan ist, tut natürlich nichts zur Sache, da dieser Divan als Bett benutzt werden muß, um die gesetzliche Minimal¬ zahl von Schlafstellen zu erhalten. Auch die Tatsache, daß der fragliche Divan bei einer Untermieterin sich befunden hat, oder eventuell sich zur Zeit befindet, läßt keinen genügenden Schluß auf seine Entbehrlichkeit zu. Es ist möglich, daß das Kind ihn trotzdem als Bett benutzt hat, und selbst wenn er vorübergehend von der schuldnerischen Familie nicht als solches hat verwendet werden können, so hätte er doch dadurch seine Eigenschaft als Reserve für Krankheitsfälle und hiemit seine Kompetenzqualität nicht verloren (vergl. den citierten Entscheid in Sachen Schmidt¬ Wolf, sub Erw. 2). Nach all dem ist dem Begehren um Frei¬ gabe desselben von der Retention zu entsprechen.
* Ges.-Ausg., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 119, S. 582 ff. Ges.-Ausg., Bd. XXVII, 1. Teil, Nr. 41, S. 246 f. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die Freigabe des fraglichen Divans von der Retention verfügt.