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101. Entscheid vom 24. September 1904 in Sachen Genhart. Anschlusspfändung, Recht eines Pfändungsgläubigers, den Anschluss eines andern Gläubigers an die Pfändung wegen Gesetzwidrigkeit des vorausgegangenen Verfahrens (i. c. mit Bezug auf den Betreibungs¬ ort anzufechten. — Ort der Betreibung auf Pfändung, Art. 46 Abs. 1 Sch G. — Requisitorialpfändung. Dahinfallen derselben, weil sie, als Ergänzungspfändung, den Bestandteil einer gesetz¬ widrigen Betreibung bildet. — Stellung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zur Tat- und Rechtsfrage und zum Akteninhalt I. 1. Am 31. Dezember 1903 hatte das Kassieramt des Orts¬ bürgerrates der Stadt Luzern gegen Eduard Genhart in Erstfeld für eine Verlustscheinsforderung von 270 Fr. 80 Cts. vom Ge¬ richtspräsidenten von Sempach einen Arrestbefehl erwirkt, in dessen Vollziehung das Betreibungsamt Sempach am 2. Januar 1904 einen dem Arrestschuldner zukommenden Korporationsnutzen mit Arrest belegte. Am 7. Januar leitete die Arrestgläubigerin Betreibung (Nr. 8) ein, die laut vorinstanzlicher Feststellung am
1. Februar 1904 zur Pfändung des auf 115 Fr. geschätzten Arrestobjektes mit Teilnahmefrist bis 1. März führte. (Eine bei den Akten liegende Abschrift der Pfändungsurkunde bezeichnet als Tag der Pfändung den 9. Februar, als Ende der Teilnahmefrist den 1. März.)
Durch Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs“ vom 23. Juli 1903 (Betreibung Nr. 72) halte auch der heutige Rekurrent, Peter Genhart in Sempach, beim Betreibungsamte Sempach gegen Eduard Genhart „in Erstfeld“ Betreibung angehoben für eine auf gerichtliches Urteil gestützte Forderung von 172 Fr. 25 Cts. und Verzugs¬ zins. Der Betriebene erklärte Rechtsvorschlag, worauf Peter Genhart unterm 9. Januar 1904 vom Gerichtspräsidenten von Sempach die provisorische Rechtsöffnung erwirkte. In den Er¬ wägungen des bezüglichen Entscheides wird unter anderm bemerkt: Die Betreibung Peter Genharts sei deshalb in Sempach erhoben worden, „weil dieses der Heimatort des Beklagten, resp. der Ort der belegenen Sache“ sei. Am 7. Februar stellte Genhart für die betriebene Forderung, Zins und Kosten, zusammen 194 Fr., das Pfändungsbegehren und erhielt am 9. Februar Anschluß an die Pfändung des Kassieramtes vom 1. d. Mts. Gegen diesen Anschluß erhob das Kassieramt Beschwerde, indem es geltend machte: Peter Genhart müsse seine Betreibung in Erstfeld, als dem Wohnsitze des Betriebenen, führen, da er, im Gegensatz zum Kassteramte, unterlassen habe, einen Arrest auf den gepfändeten Korporationsnutzen zu erwirken.
2. Der Gerichtspräsident von Sempach als untere Aufsichts¬ behörde wies die Beschwerde mit der Begründung ab. Der frag¬ liche Korporationsnutzen sei dem Peter Genhart „als Faustpfand zugesichert worden“ und es sei demnach gemäß Art. 51 Sche eine Betreibung in Sempach als dem Orte, wo sich das Pfand befinde, statthaft.
3. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte auf Rekurs des Kassieramtes hin durch Entscheid vom 19. Mai 1904, die Be¬ schwerde sei begründet und die von Peter Genhart erwirkte An¬ schlußpfändung aufgehoben. In ihrem Entscheide wird zunächst ausgeführt: Über die „Be¬ willigung oder Nichtbewilligung“ der dem Peter Genhart erteilten Rechtsöffnung sich auszusprechen, sei nicht Sache der Aufsichts¬ behörden, denen vielmehr nur die „Beschwerde“ zur Prüfung unterstellt werden könne. Eine solche Prüfung könne anderseits nicht, wie Peter Genhart beantrage, wegen mangelnder Legitima¬ tion des Kassieramtes abgelehnt werden, da durch den fraglichen Anschluß eine direkte Gefährdung der Interessen der Beschwerde¬ führerschaft geschaffen worden sei im Sinne der Reduktion des ihr zufallenden Verteilungsbetreffnisses. Auch die Legitimation des (vom Kassieramt mit dem Einzug seiner Forderung betrauten Geschäftsagenten Bannwart zur Vertretung im Beschwerde verfahren sei gegeben, da dem Inkasso=Mandatar diese Befugnis zuerkannt werden müsse. In der Sache selbst sodann stellt die kantonale Aufsichtsbehörde darauf ab, es handle sich bei der Betreibung Genharts um eine von jedem Pfandverhältnis losgelöste gewöhnliche Betreibung“ die in Erstfeld hätte in Gang gesetzt werden sollen. Die so von Anfang an in Sempach angehobene Betreibung müsse als eine unzulässige aufgehoben werden, womit notwendigerweise auch die vom Kassieramt beanstandeten Konsequenzen dieser Betreibung da¬ hinfallen.
4. Mit seinem nunmehrigen innert Frist eingereichten Rekurse beantragt Peter Genhart: Es sei der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und die vollzogene Anschlußpfändung wieder in Rechtskraft zu setzen. II. 1. Nachdem Peter Genhart am 9. Februar 1904 den mehr¬ erwähnten Pfändungsanschluß erwirkt hatte, stellte er am 10. ds. Mts. beim Betreibungsamt Sempach das Begehren um Pfändung eines dem Eduard Genhart angefallenen Nutzungsbetreffnisses der Korporationsgemeinde Luzern, worauf das Betreibungsamt Sempach gleichen Tags unter Bezugnahme auf dieses Begehren und unter Einsendung der Urkunde über die von ihm aufgenommene Pfän= dung ein Requisitionsgesuch an das Betreibungsamt Luzern richtete. Dieses erklärte aber am 29. Februar: Nicht das Betreibungsamt Sempach, sondern das von Erstfeld sei zur Stellung des frag¬ lichen Requisitionsbegehrens zuständig und es könne deshalb die verlangte Pfändung nicht vollzogen werden. Aus dem diese Er¬ klärung enthaltenden Schriftstück (Formular für Aufnahme von Pfändungsurkunden) geht hervor, daß die Requisition des Be¬ treibungsamtes Sempach die Betreibungen Nr. 8 und Nr. 7 betraf, welch beide in Luzern sub Nr. 599 registriert wurden.
2. Gegen obige Weigerung führte Peter Genhart beim Gerichts¬
räsidenten von Luzern als unterer Aufsichtsbehörde Beschwerde, welche dieser am 14. April 1904 guthieß, indem er das Be¬ treibungsamt Luzern verhielt, die vom Betreibungsamt Sempach verlangte Pfändung unverzüglich vorzunehmen. Darauf pfändete dieses am 15. April „auf Requisition des Betreibungsamtes Sempach, namens Pfändungsmassa“ in Betreibung Nr. 8 und 72/599 für einen Forderungsbetrag von 490 Fr. den fraglichen auf 90 Fr. geschätzten Korporationsnutzen.
3. Gegen den Beschwerdeentscheid des Gerichtspräsidenten ergriff das Kassieramt den Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde, welche unterm 19. Mai erkannte: Es sei der Rekurs im Sinne der Motive begründet und demzufolge die Beschwerdeführung Peter Genharts in der ersten Instanz als verspätet erklärt, demnach auch die vom Betreibungsamt Luzern auf Requisition des Be¬ treibungsamtes Sempach und gemäß dem erstinstanzlichen Ent¬ scheide vorgenommene Pfändung für die Forderung des Peter Genhart wieder aufgehoben. In der Begründung wird ausgeführt: Es handle sich um eine gültige betreibungsamtliche Weiterziehung und sei insbesondere der für die Rekurrentschaft handelnde Rechtsagent Bannwart zur Ver¬ tretung im Beschwerdeverfahren in seiner Eigenschaft eines Inkasso¬ mandatars befugt. Vor erster Instanz habe das Betreibungsamt Luzern der Beschwerde Genharts gegenüber die Einrede der Ver¬ spätung erhoben und es werde diese Einrede nunmehr vom Kassier= amte wieder aufgenommen. Entgegen der Auffassung der untern Aufsichtsbehörde müsse sie gutgeheißen werden, indem (wie des nähern auseinandergesetzt wird —) die Beschwerde der ersten Instanz zwar noch am letzten Tage der gesetzlichen Frist, aber erst nach abends sechs Uhr eingereicht worden sei. Hievon aus¬ gegangen, sei also der Gerichtspräsident zu Unrecht materiell auf die Beschwerde eingetreten und müsse demnach die in Vollziehung seines Entscheides vom Betreibungsamt Luzern am 15. April 1904 auf Requisition des Betreibungsamtes Sempach vollzogene Pfän= dung für Peter Genhart notwendig wieder dahinfallen.
4. Auch diesen Rekursentscheid hat Peter Genhart innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, indem er das Begehren stellt: Es sei genannter Entscheid aufzuheben und „die vollzogene An¬ schlußpfändung in Kräften gelegt“. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich des Rekurses betreffend den Anschluß des Rekurrenten an die in Sempach vollzogene Pfändung: Mit Recht hat die Vorinstanz laut dem Dispositiv ihres Ent¬ scheides (— entgegen der freilich weitergehenden Motivierung des letztern —) neben der Anschlußpfändung des Rekurrenten vom
9. Februar 1904 nicht auch noch die vorangegangenen Betreibungs¬ handlungen, d. h. namentlich den Zahlungsbefehl, aufgehoben. Denn mögen auch diese Akte wegen unrichtigen Betreibungsortes gesetzwidrig sein, so liegt doch zu einer Aufhebung derselben von Amts wegen, ohne Antrag einer daran rechtlich interessierten Partei, kein Anlaß vor. Eine solche Partei war aber das vor den kantonalen Instanzen beschwerdeführende bezw. rekurrierende Kassieramt nicht. Ob sein Schuldner Eduard Genhart vom Re¬ kurrenten am richtigen Orte betrieben werde, ließ seine Interessen solange unberührt, als nicht die wirksame Geltendmachung seiner eigenen Betreibungsrechte durch betreibungsamtliche Maßnahmen zu Gunsten des Rekurrenten eine Einschränkung erlitt. Dies war aber erst mit der Zulassung des Rekurrenten zum Anschluß an die Pfändung des Kassieramtes vom 1. Februar Fall, womit neben dem Kassieramt nun auch der Rekurrent Recht, aus dem bisher dem erstern allein verhafteten Pfändungs¬ objekte Befriedigung zu erlangen, eingeräumt erhalten sollte. So¬ fern dieser Pfändungsanschluß sich auf ein vorangegangenes Be¬ treibungsverfahren stützt, das, weil an einem unzulässigen Be¬ treibungsorte geführt, gesetzwidrig ist, so hat das Kassieramt der Aufhebung der Anschlußverfügung ein Interesse und zwar ein rechtlichen Schutzes teilhaftes Interesse. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, daß dem Pfändungsgläubiger ein gesetzlicher Anspruch darauf zusteht, nur mit solchen Gläubigern den Erlös der (zur vollen Befriedigung aller Betreibenden nicht hinreichenden) Pfändungsobjekte teilen zu müssen, deren Begehren um Anschluß eine gesetzesgemäß geführte Betreibung zu Grunde liegt. Ob ein Gläubiger sich einer Gruppe anschließen könne oder nicht, darf, weil und soweit dabei auch die persönlichen Interessen der übrigen Gruppenteilnehmer mit im Spiele stehen, nicht einzig davon ab¬ hängen, ob der betriebene Schuldner sich veranlaßt sieht oder nicht,
die Gültigkeit der Betreibungsakte, die dem Anschluß vorauszu¬ gehen haben, zu bestreiten und damit eventuell den Anschluß zu verunmöglichen. So wie sich der Gruppengläubiger dagegen Wehre setzen kann, in seinem Ansprüche auf das Pfändungsobjekt bezw. dessen Erlös beschränkt zu werden durch einen Mitbetreibenden, dessen Forderungsrecht materiell keinen Bestand hat (Art. 148 Sche), so muß er sich auch dagegen wenden können, daß der Mitbetreibende sein bestehendes Forderungsrecht auf einem gesetz¬ lich nicht zulässigen Wege betreibungsrechtlich zur Geltung bringt und auf dieser Grundlage den Anspruch erhebt, als Gruppenteil¬ nehmer anerkannt zu werden. Offen gelassen soll immerhin bleiben, inwiefern ein solcher Mitbetreibender mit dem Einwande zu hören wäre: die behauptete Gesetzwidrigkeit seiner Betreibung sei uner¬ heblich, indem er auch ohne solche, auch bei richtig geführter Be¬ treibung, zum Anschluß gekommen wäre und der anfechtende Pfändungsgläubiger aus der nicht ihn, sondern den Schuldner betreffenden Gesetzwidrigkeit keinen Vorteil ziehen dürfe. Auf diesen Standpunkt hat sich der Rekurrent in der Begründung seines Rekurses (die lediglich die Gesetzmäßigkeit seiner Betreibung ver¬ sicht und nicht eventuell die Unerheblichkeit einer allfälligen Gesetz¬ widrigkeit) nicht gestellt. Es könnte denn auch ein Einwand im genannten Sinne kaum je durchdringen in Fällen vorliegender Art, wo an eine Betreibung mit gesetzlichem Spezialforum An¬ schluß verlangt wird für eine andere, unrichtiger Weise an diesem statt dem ordentlichen Betreibungsorte geführte Betreibung. Hier hat der erstpfändende Gläubiger in der Regel ein bedeutsames und unbestreitbares Interesse daran, daß sein Mitgläubiger die Be¬ treibung am gesetzlichen Betreibungsorte führt, indem sie alsdann vorerst die daselbst befindlichen Vermögensobjekte des Betriebenen erfassen wird. Danach erweist sich der Vorentscheid zunächst insoweit als richtig, als er dem Kassieramt die Legitimation zuerkennt, die Anschlußpfändung des Rekurrenten wegen der behaupteten Gesetz¬ widrigkeit der von diesem geführten Betreibung anzufechten. Was das Materielle des Falles anbetrifft, so liegt jene Gesetzwidrigkeit unzweifelhaft vor, d. h. handelt es sich um keine Faustpfand¬ betreibung, sondern um eine Betreibung auf Pfändung, die statt in Sempach in Erstfeld als dem Wohnorte des Betriebenen hätte geführt werden müssen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem bei den Akten liegenden Zahlungsbefehl und anerkennt übrigens der Rekurrent gerade dadurch, daß er ein Anschlußbegehren gestellt hat, indem ein solches bei einer Pfandverwertungsbetreibung nicht möglich ist. Zu Unrecht endlich nimmt Rekurrent an, daß der ordentliche Betreibungsort des Art. 46 Sche gegenüber frucht¬ los gepfändeten Schuldnern (— als welchen er den Betriebenen Eduard Genhart bezeichnet —) nicht Platz greife. Die Frage endlich, ob der Rechtsagent Bannwart zur Vertretung des Rekurs¬ gegners im Beschwerdeverfahren befugt gewesen und von der kantonalen Instanz mit Recht zugelassen worden sei, ist vom Rekurrenten im Rekurs nicht berührt worden und braucht daher nicht untersucht zu werden. Nach all dem ist der vorliegende Rekurs als unbegründet ab¬ zuweisen.
2. Hinsichtlich des Rekurses betreffend die vom Be¬ treibungsamt Luzern am 15. April 1904 vollzogene Requisitorialpfändung: Die genannte Pfändung ist von der Vorinstanz für die For¬ derung des Peter Genhart“, d. h. soweit sie zu Gunsten des heutigen Rekurrenten erfolgt war, aufgehoben worden. Sie bildet auch nur insoweit Gegenstand des Rekurses an das Bundesgericht. Denn der Rekurrent Genhart verlangt lediglich Beschützung des von ihm erworbenen Pfändungsrechtes, ohne die Rechtsstellung, welche der Rekursgegner, Kassieramt der Bürgergemeinde Luzern, aus dem Pfändungsvollzug vom 15. April erlangt haben mag, in Erörterung zu ziehen. Ob also für den Rekursgegner ein Pfändungsrecht gültig begründet worden sei bezw. gegenwärtig in Kraft bestehe oder nicht, fällt vorliegend außer Betracht. Was den heutigen Rekurrenten anbetrifft, erscheint die fragliche Requisitorialpfändung als eine Ergänzungspfändung zu der von ihm am 9. Februar erwirkten Anschlußpfändung des Betreibungs¬ amtes Sempach. Die letztere ist aber, wie oben ausgeführt, von der Vorinstanz mit Recht aus dem Grunde aufgehoben worden, weil sie sich auf eine bei einem örtlich unzuständigen Betreibungs¬ amte angehobene Betreibung stützt. Dies führt dazu, den Entscheid
gleichfalls gutzuheißen, durch den die Vorinstanz die Requisitorial¬ pfändung, soweit sie für die Betreibung des Rekurrenten erfolgte, aufhob. Es kann ununtersucht bleiben, ob und inwiefern nicht schon allgemein und schlechthin dadurch, daß eine Pfändung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wird, von selbst auch eine zur Ver¬ vollständigung derselben vollzogene Ergänzungspfändung dahin¬ fallen müsse als ein Akt, der in seinem rechtlichen Bestande von demjenigen der Hauptpfändung abhängt. Jedenfalls rechtfertigt sich die Aufhebung hier von dem besondern Gesichtspunkte aus, daß der rechtliche Mangel, der zur Aufhebung der Hauptpfändung vom 9. Februar 1904 führt (— nämlich die örtliche Unzuständig¬ keit des Betreibungsamtes Sempach in der fraglichen Betreibungs¬ sache —) in gleicher Weise auch der nachherigen Requisitorial¬ pfändung anhaftet, soweit sie zu Gunsten des Rekurrenten voll¬ zogen worden ist. Wie jener Haupt=, so fehlt auch dieser Neben¬ pfändung die erforderliche rechtliche Grundlage einer gesetzesge¬ mäßen Anhebung der Betreibung, eines gültigen, d. h. vor dem kompetenten Betreibungsamt erwirkten Titels auf Exekution in das schuldnerische Vermögen, und muß sie somit, als Bestandteil eines gesetzwidrigen Betreibungsverfahrens, wie jene durch An¬ fechtung auf dem Beschwerdewege hinfällig werden. Allerdings hat die Vorinstanz die Aufhebung der Pfändung in Luzern nicht gestützt auf die erwähnte Ungesetzlichkeit, sondern deshalb verfügt, weil der Rekurrent gegen die Weigerung des Betreibungsamtes von Luzern, die genannte Pfändung zu voll¬ ziehen, sich verspätet beschwert habe, und hat ferner auch der Rekursgegner, wie es scheint, sein Begehren um Aufhebung der rekurrentischen Pfändung nur im letztern Sinne begründet. Das kann aber das Bundesgericht nicht hindern, von jener obigen, nach seiner Auffassung ausschlaggebenden Erwägung aus den Rekurs abzuweisen bezw. den diesbezüglichen Vorentscheid zu be¬ stätigen. Das Gericht macht damit von der ihm zustehenden Be¬ fugnis Gebrauch, das Tatsächliche des Falles, unabhängig von dem durch die kantonale Instanz und die Rekursparteien einge¬ nommenen besondern Standpunkte, selbständig nach allen Seiten hin rechtlich zu würdigen, soweit zu prüfen ist, ob das gestellte Rekursbegehren nach Maßgabe des Akteninhaltes rechtlich schlüssig sei. Bei der engen rechtlichen Verbindung der beiden Rekurse Peter Genharts müssen nämlich die auf die Pfändung in Sempach bezüglichen Akten auch zur aktenmäßigen Grundlage gehören, auf die gestützt der Rekurs betreffend die Pfändung in Luzern seine Beurteilung zu erfahren hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Die beiden Rekurse werden abgewiesen.