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30_I_585

BGE 30 I 585

Bundesgericht (BGE) · 1904-09-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100. Entscheid vom 21. September 1904 in Sachen Weber. Pfändung. — Fortsetzung der Betreibung trotz Unterlassung der Mit¬ teilung des den Forderungsgrund bildenden Urteils an den Schuldner. Art. 69 Ziff. 4 Sch G. — Art. 123 Schko: Stellung des Bundes¬ gerichts. — Die Frage der Zulässigkeit von nova vor der kantonalen obern Aufsichtsbehörde beurteilt sich nach kantonalem Recht. Betreibung gegen einen Verhafteten, Art. 60 Sch G. Der Rekurrent hatte sich vor den kantonalen Aufsichtsbehörden beschwert bezüglich einer gegen ihn am 10. Mai 1904 vom Be¬ treibungsamte Moosleerau vorgenommenen Pfändung und einer von dieser Amtsstelle auf den 1. Juli angeordneten (und in¬ zwischen abgehaltenen Liegenschaftsverwertung. Von beiden kanto¬ nalen Instanzen abgewiesen, oberinstanzlich mit Entscheiden vom

8. und 14. Juli 1904, zieht er nunmehr seine Beschwerden an das Bundesgericht weiter, indem er in seinen drei Rekursschriften folgende Punkte releviert:

1. Die Pfändung vom 10. Mai sei erfolgt, ohne daß dem Schuldner vorher das friedensrichterliche Urteil zugestellt worden Das sei, auf Grund dessen die Betreibung fortgesetzt wurde. Betreibungsamt hatte bezüglich dieses Beschwerdepunktes vor erster Instanz sich dahin vernehmen lassen: Das fragliche Urteil sei auf dem Amte zur Einsicht des Rekurrenten aufgelegen; dieser aber habe es trotz erfolgter Mitteilung nicht eingesehen. Die beiden

kantonalen Instanzen verwarfen diesbezüglich die Beschwerde mit der Begründung: Der Schuldner hätte Rechtsvorschlag erheben können, wenn ihm das Urteil nicht zugestellt worden sei; im Stadium der Pfändung sei seine Reklamation verspätet.

2. Das Betreibungsamt habe zu Unrecht ein vom Rekurrenten am 12. Mai 1904 gestelltes Begehren um Aufschub nach Art. 12 Sche abgewiesen. — Die Vorinstanz gelangte in diesem Punkte zur Abweisung der Beschwerde gestützt auf den vom Amte zur Rechtfertigung angegebenen Grund: Die fortgesetzte Trölerei des Rekurrenten habe einen Aufschub als unangemessen erscheinen lassen. Trotzdem sich Rekurrent seit dem 4. Juni in Untersuchungs¬ haft befinde, habe ihn das Amt nicht zur Bestellung eines Ver¬ treters aufgefordert. — Die obere Aufsichtsbehörde, bei welcher dieser Beschwerdepunkt erstmals angebracht wurde, wies ihn mit der Motivierung zurück: Der Untersuchungsrichter habe den Re¬ kurrenten am 1. Juli polizeilich nach Moosleerau zur Verwertung führen lassen, so daß Rekurrent persönlich an der Steigerung habe teilnehmen können.

4. Rekurrent habe verlangt, daß die Liegenschaft dem Ersteigerer nicht vor der Erledigung der Beschwerde zugefertigt werde, habe aber keine bezügliche Verfügung erhalten können.

5. Erst vor bundesgerichtlicher Instanz werden als Beschwerde¬ gründe noch geltend gemacht: Rekurrent habe die ihm vom Be¬ treibungsamte angezeigten Verhaftungen auf der Liegenschaft be¬ stritten, ohne daß vor der Versteigerung ein Sühneversuch oder ein Ausgleich erfolgt sei. Ferner sei die Liegenschaft unter der Schätzung versteigert worden. Und endlich habe keine Publikation der Steigerung im Kanton Luzern, wo der Schuldner wohne, stattgefunden.

6. Andere Beschwerdepunkte, die vor den kantonalen Instanzen noch namhaft gemacht worden waren, hat der Schuldner vor Bundesgericht nicht mehr geltend gemacht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Bezüglich der Beschwerde wegen Fortsetzung der Betreibung trotz noch nicht erfolgter Mitteilung des den Forderungsgrund der Betreibung bildenden gerichtlichen Urteils ist zu bemerken: Die Vorinstanzen gehen davon aus, daß der Rekurrent hätte Rechts¬ vorschlag erheben sollen. Dieser Auffassung liegt notwendigerweise die Annahme zu Grunde, daß es sich um ein vor Anhebung der Betreibung ergangenes Urteil handle, auf das gestützt die Be¬ treibung angehoben wurde, nicht um ein erst zum Zwecke der Beseitigung eines erhobenen Rechtsvorschlages erwirktes Urteil, Die genannte Annahme nun, bei der es sich in erster Linie um eine Tatfrage handelt, ist vom Rekurrenten nicht als unzutreffend bestritten, noch weniger widerlegt worden und hat deshalb als richtig zu gelten. Die von den Vorinstanzen daraus gezogene rechtliche Folgerung aber, daß ohne erfolgten Rechtsvorschlag die Betreibung ihren Fortgang nehmen müsse, entspricht zweifellos dem Gesetze (Art. 69 Ziff. 4). Wie es sich verhalten würde, wenn man es mit einem zur Beseitigung eines erhobenen Rechtsvor¬ schlages erwirkten Urteile zu tun hätte, kann nach dem Gesagten unerörtert bleiben.

2. Bei der Erteilung eines Aufschubes nach Art. 123 Sche handelt es sich grundsätzlich um eine der Überprüfung des Bundes¬ gerichts entzogene Angemessenheitsfrage. Daß die Vorinstanzen dabei von ihrem Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht und damit das Gesetz verletzt hätten, läßt sich nach der Aktenlage nicht sagen.

3. Den Beschwerdepunkt betreffend die Unterlassung der Be¬ stellung eines Vertreters (Art. 60 Sch G) hat der Re¬ kurrent erst vor der obern kantonalen Aufsichtsbehörde geltend ge¬ macht. Die Frage nun, ob diese Instanz auf den genannten Punkt, als ein novum, habe eintreten können oder nicht, beurteilt sich nach dem kantonalen Rechte, nach dem sich das Beschwerde¬ verfahren vor den kantonalen Instanzen richtet, soweit sich nicht aus Sinn und Zweck der bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren Gegenteiliges ergibt. Letzteres ist in vorliegender Beziehung nicht der Fall, d. h. es steht bundesrechtlich nichts ent¬ gegen, daß eine bei der untern Aufsichtsbehörde angebrachte Be¬ schwerde eine erweiterte Begründung vor der zweiten Beschwerde¬ instanz erfährt. Materiell ist dieser Beschwerdepunkt begründet, d. h. rechtfertigt

er die Aufhebung der darauf bezüglichen betreibungsamtlichen Maßnahmen, nämlich der Steigerung vom 1. Juli und des sonstigen ihr vorangegangenen Betreibungsverfahrens, soweit das¬ selbe während der Verhaftung des Rekurrenten vor sich gegangen ist. Art. 60 Schig gewährt dem Verhafteten Rechtsstillstand während der Frist, die ihm das Betreibungsamt zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen hat. Diese Bestimmung ist zwingender Natur, insbesondere auch in dem Sinne, daß der mit der Ver¬ haftung von Gesetzes wegen eintretende Rechtsstillstand nicht durch Ergreifung einer andern Maßregel aufgehoben werden kann, welche nach der Meinung des Betreibungsamtes oder der Aufsichts¬ behörde der Bestellung des Vertreters annähernd gleichkommen würde und sie ersetzen soll. Vielmehr hat der Schuldner gesetzlich ein Recht auf Beobachtung des in Art. 60 vorgeschriebenen Ver¬ fahrens. Übrigens müßte die polizeiliche Überführung des Schuld¬ ners zum Verwertungsakte auch als ein durchaus ungenügendes Surrogat für die Bestellung eines Vertreters bezeichnet werden. Der Rekurrent ist Verhafteter geblieben und, selbst zugegeben, er habe anläßlich der Versteigerung frei disponieren können, so war ihm doch während des vorangegangenen Verfahrens die Möglich¬ keit ungehinderter Wahrung seiner Interessen (etwa durch An¬ fechtung von Betreibungshandlungen, Beschaffung von Geld¬ mitteln, Verhandlungen mit den Gläubigern, rc.) benommen. Die gesetzliche Ungültigkeit dieses Verfahrens muß aber zur Aufhebung auch des darauf gegründeten Steigerungsaktes führen, da während eines Rechtsstillstandes gemäß Art. 56 keinerlei Betreibungshand¬ lungen vorgenommen werden dürfen.

4. Wenn die Vorinstanzen der Beschwerde trotz eines bezüg¬ lichen Begehrens keine aufschiebende Wirkung erteilt haben, so kann hieran nach nunmehriger Durchführung des Verfahrens nichts mehr geändert werden, und fehlt es also für das Bundes¬ gericht an der Möglichkeit einer Korrektur im Sinne des Art. 21 Schn. Übrigens ist dieser Punkt insoweit gegenstandslos ge¬ worden, als gemäß Erwägung 3 eine Aufhebung des Verfahrens stattzufinden hat.

5. Auf die Rekursanbringen sub Ziff. 5 der Fakta ist, weil sie sich als unzulässige nova darstellen, nicht einzutreten. Sie sind übrigens auch gegenstandslos, soweit die Betreibungsakte, gegen die sie sich wenden, gleichzeitig dem sub Erwägung 3 erörterten, mit Erfolg geltend gemachten Anfechtungsgrunde unterstehen.

6. Die sub Ziff. 6 der Fakta erwähnten Beschwerdegründe fallen, weil vor Bundesgericht nicht mehr releviert, außer Betracht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Die Rekurse werden gemäß Erwägung 3 hievor insoweit gut¬ geheißen, als der Rekurrent das gegen ihn durchgeführte Be¬ treibungsverfahren auf Grund von Art. 60 Sche ansicht, im übrigen abgewiesen.