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30_I_427

BGE 30 I 427

Bundesgericht (BGE) · 1904-05-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

71. Entscheid vom 13. Mai 1904 in Sachen Risch. Beschwerde gegen verschiedene, derselben Aufsichtsbehörde unterstellte Betreibungsämter in einem Verfahren; Zulässigkeit. — Betreibung gegen einen Bevormundeten. Art. 47 Sch G. — Rechtsstellung Dritter gegenüber Bevormundeten vor der amtlichen Publikation der Vormundschaft, § 115 bündn, PG. Art. 6 Abs. 1 u. 2 HfG. — Nicht¬ anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Betreibungsbeamten. — Absolute Nichtigkeit eines in Missachtung von Art. 47 Sch vor¬ genommenen Betreibungsaktes. I. Am 3. November 1903 hatte die Vormundschaftsbehörde Luzein über Hans Risch in Saas die Bevogtigung verhängt. Am 24. Februar 1904 ernannte sie ihm in der Person des Oberstlieutenant P. Raschein in Malix einen Vogt und verfügte die Publikation der Bevogtigung, die dann im Kantonsblatt vom

4. März 1904 erfolgte.

Durch Brief vom 7. März erhielt P. Raschein von der Vor¬ mundschaftsbehörde Luzein Kenntnis davon, daß das Betreibungs¬ amt Jenaz dem Risch drei „Gütli, versteigert habe und zwar, wie es scheine, unter dem Preise. Raschein wandte sich mit Ein¬ gabe vom 18. März an den Kleinen Rat des Kantons Grau¬ bünden, indem er geltend machte: In der Zeit nach dem Bevog¬ tigungsbeschlusse und vor der Vogtsernennung seien gegen Hans Risch zu dessen großem Schaden eine Anzahl Betreibungshand¬ lungen ergangen (eine Betreibung und Pfändung, vielleicht auch Pfandverwertung, Nr. 118, und zwei Versteigerungen vom 5. De¬ zember 1903 bezw. 2. Januar 1904), ohne daß die bezüglichen Betreibungsurkunden nach Vorschrift des Art. 47 Sch der Vormundschaftsbehörde zugestellt worden seien. Risch habe dem Betreibungsamte von der Bevogtigung, die übrigens allgemein bekannt gewesen sei, Mitteilung gemacht und auch bei der Vor¬ mundschaftsbehörde und beim Kleinen Rate instanziert, aber ohne Erfolg. Namens des Vögtlings werde nunmehr das Begehren gestellt: die während der Bevogtigung gegen Hans Risch ohne Mitwirkung eines Rechtsbeistandes vollzogenen Betreibungshand¬ lungen und die ihnen vorangegangenen Zahlungsbefehle rc. als ungültig aufzuheben. II. Der Kleine Rat als kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde unterm 25. März 1904 mit folgender Begründung ab: Gemäß ständiger Praxis müsse verlangt werden, daß in einer einzelnen Eingabe nur gegen eine Behörde rekurriert werde, während die vorliegende Eingabe sich gegen zwei verschiedene Be¬ hörden richte (— als Rekursbeklagte bezeichnet der Ingreß des Entscheides die Betreibungsämter Jenaz und Luzein —). Werde hievon abgesehen, so falle in Betracht: Gegen den allerdings schon im November 1903 erfolgten Be¬ vogtigungsbeschluß habe Risch rekurriert. Abgesehen hievon be¬ stimme § 115 PG, daß eine Bevogtigung Dritten gegenüber erst in Kraft trete mit ihrer Bekanntmachung im Kantonsblatt. Die hier angefochtenen Betreibungshandlungen seien nun aber sämtliche vor der Bevogtigungspublikation vom 4. März 1904 erfolgt,

d. h. zu einer Zeit, als die Gläubiger des Risch diesen noch direkt hätten betreiben können. III. Gegen diesen Entscheid hat P. Raschein innert Frist den vorliegenden Rekurs eingereicht. Derselbe ist speziell auf Aufhebung der Versteigerung vom 6. Januar und einer solchen vom 6. Fe¬ bruar 1904 gerichtet. Rekurrent produziert einen kleinrätlichen Entscheid vom 19. Fe¬ bruar 1904 betreffend eine Beschwerdeeingabe des Hans Risch vom 16. Februar 1904. Dieser Entscheid geht davon aus, daß Risch als Bevogteter sich allerdings über seine Bevogtigung selb¬ ständig beschweren könne, nicht dagegen über andere Entscheide, indem insoweit einzig der Vogt zur Beschwerdeführung legiti¬ miert sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Re¬ kurses, wobei sie zunächst darzutun versucht, daß das Bundes¬ gericht zur Beurteilung des Falles, weil lediglich kantonales Recht in Frage stehe, nicht kompetent sei, und indem sie im übrigen sich im wesentlichen auf den in ihrem Entscheid eingenommenen Stand¬ punkt stellt. Die Vorinstanz hat im weitern eine Vernehmlassung des Be¬ treibungsamtes Jena beigebracht, die ebenfalls auf Verwerfung des Rekurses schließt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das Bedenken formeller Natur, daß der Beschwerdeführer in der nämlichen Eingabe sich gegen zwei verschiedene Behörden (die Betreibungsämter Jenaz und Luzein) beschwert habe, ist der Vorinstanz selbst nicht erheblich genug erschienen, um einen Nicht¬ eintretensentscheid für gerechtfertigt zu halten. Übrigens vermöchte der Umstand, daß ein Beschwerdeführer Beschwerden gegen zwei der nämlichen Aufsichtsbehörde unterstellte Amter vereint, bundes¬ rechtlich eine Verwirkung des Beschwerderechtes kaum zu recht¬ fertigen, sondern hätte sich die betreffende Aufsichtsbehörde mit dem vollends ausreichenden Mittel zu begnügen, den Beschwerde¬ führer zur Verbesserung des gerügten Formfehlers unter Ansetzung einer Notfrist zu verhalten.

2. In der Sache selbst weist die Vorinstanz zunächst darauf hin, daß Risch gegen das Bevogtigungserkenntnis vom 3. No¬ vember 1903 Rekurs eingelegt hat. Indessen geht sie selbst davon aus, daß der nach kantonalem Rechte unter Vogtschaft Gestellte

handlungsunfähig wird und daß der Vormundschaftsbehörde nach kantonalem Rechte auch vor der Rechtskraft des Bevogtigungs¬ entscheides die einstweilige Sorge für die Vermögensverhältnisse des Schuldners obliegt, womit nach Art. 47 Abs. 2 Sche ohne weiteres gegeben ist, daß in dieser Zeit auch Betreibungsurkunden der Vormundschaftsbehörde zuzustellen sind. Dementsprechend hat die Vorinstanz anläßlich ihres frühern Entscheides vom 19. Februar 1904 dem Hans Risch auch die Legitimation, persönlich Beschwerde zu führen, gerade wegen seiner Bevogtung abgesprochen. Dagegen gelangt sie von der Erwägung aus zur Aufrechthaltung der gegen Risch ergangenen Betreibungshandlungen, daß gemäß § 115 kant. PG die Bevogtigung gegenüber Dritten erst mit ihrer Be¬ kanntmachung im Kantonsblatte in Kraft trete und daß also hier Risch bis zu der am 4. März 1904 erfolgten Publikation seiner Bevogtigung von seinen Gläubigern als direkt betreibbar habe betrachtet werden können. In dieser Hinsicht ist vorab die Behauptung der Vorinstanz zurückzuweisen, man habe es hier mit einer der bundesgerichtlichen Kognition entzogenen Frage zu tun. Denn der angerufene § 115 des bündn. PG kann materiell überhaupt nur insoweit Geltung beanspruchen, und speziell die Rechte Dritter gegenüber einem Be¬ vogtigungsbeschlusse nur in dem Umfange wahren, als es der Inhalt von Art. 6 des eidgen. HG zuläßt, welcher in seinem Abs. 1 die Rechtsstellung Dritter gegenüber Personen, deren er¬ folgte Beschränkung der Handlungsfähigkeit noch nicht zur amt¬ lichen Publikation gelangt ist, von Bundeswegen geordnet hat. Bei der obgenannten Erwägung, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stützt, steht also in Wirklichkeit die Anwendung eidge¬ nössischen Rechtes in Frage. Nun ist aber die bundesgesetzliche Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 cit. (— bezw., soweit mit ihr übereinstimmend, die angerufene Bestimmung des kantonalen Privatrechtes —) vorliegenden Falles nicht maßgebend, da es sich nicht um private, sondern um be¬ treibungsprozessualische Beziehungen der Beteiligten handelt: Ent¬ sprechend dem vom Bundesgerichte im Falle Ricklin (Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. IV, Nr. 7 *) bereits eingenommenen Stand¬

* Gesamtausgabe XXVII, 1. Teil, Nr. 17, S. 114 ff. punkte ist davon auszugehen, daß der Betreibungsbeamte, der aus Auftrag des Gläubigers eine Betreibungshandlung gegenüber dem handlungsunfähig gewordenen Schuldner vornimmt, nicht in der Stellung eines Vertreters beim Abschluß eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes sich befindet, sondern einen betreibungsprozessua¬ lischen Akt vollzieht. Für dessen Gültigkeit kann aber der Um¬ stand, daß der Gläubiger, bezw. der Betreibungsbeamte, bezw. beide in gutem Glauben die Handlungsfähigkeit und damit die direkte Betreibbarkeit beim Schuldner als vorhanden angenommen haben, kein rechtlich relevantes Moment bilden. Vielmehr kommt es hier lediglich darauf an, ob der Akt als objektiv gesetzwidrig zu betrachten sei oder nicht, d. h. ob man es wirklich mit einem Falle zu tun habe, in welchem sich gemäß Art. 47 Sche die Be¬ treibungshandlung nicht direkt gegen den betriebenen Schuldner hätte richten sollen. Eine solche Gesetzwidrigkeit liegt hier vor, da die fraglichen Betreibungs= (Verwertungs=) Akte sich nicht gegen den bereits unter Vogtschaft gestellten Risch persönlich hätten richten dürfen, sondern nur gegen die Vormundschaftsbehörde von Luzein als diejenige Amtsstelle, welcher laut Art. 47 Abs. 2 bis zur Er¬ nennung eines Vogts die Vertretung des Risch auch in betreibungs¬ rechtlicher Beziehung oblag. Gemäß ständiger Praxis sodann (vergl. Archiv 1, Nr. 8; Amtl. Samml., Separatausgabe II, Nr. 60 * IV, Nr. 7, VI, Nr. 8 ***) ist ein Betreibungsakt, der in Mißachtung des Art. 47 gegenüber dem Handlungsunfähigen statt gegenüber seinem Vertreter erfolgte, schlechthin ungültig daß jeder Zeit dagegen Beschwerde geführt werden kann. Dies führt ohne weiteres zur Abweisung auch der Verspätungseinrede, welche das Betreibungsamt Jenaz der Beschwerde des Vormundes Raschein entgegengestellt hatte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden damit die ange¬ fochtenen Verwertungsakte als rechtsungültig erklärt.

* Gesamtausg. XXV, 1, Nr. 109, S. 334 ff. — Gesamtausg. XXVII, 1, Nr. 17, S. 114 ff. — Gesamtausg. XXIX, 1, Nr. 19, S. 90 ff.