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30_I_424

BGE 30 I 424

Bundesgericht (BGE) · 1904-05-03 · Deutsch CH
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70. Entscheid vom 3. Mai 1904 in Sachen Poock. Anschlusspfändung; Berechnung der Teilnahmefrist, Art. 110 Sch G, speziell Anfangstermin. I. In einer vom Rekurrenten Poock gegen Rudolf Gut ange¬ hobenen Betreibung setzte das Betreibungsamt Zürich IV, nachdem der Rekurrent am 2. Januar 1904 das Fortsetzungsbegehren ge¬ stellt hatte, die Pfändung auf den 4. Januar, Nachmittags, an. An diesem Tage schritt dann das Amt wirklich zur Pfändung, konnte sie aber infolge der großen Zahl der Pfändungsobjekte 338 Nummern) und des Umstandes, daß ein Sachverständiger zur Schätzung beigezogen werden mußte, erst am 6. Januar ab¬ schließen. Am 27. Januar erhielt der Rekurrent die Abschrift der Pfändungsurkunde, woraus er ersehen konnte, daß das Amt als Datum des Pfändungsvollzuges den 6. Januar und demnach als letzten Tag der Teilnahmefrist den 5. Februar festgesetzt hatte. Innert Frist erhob Poock Beschwerde mit dem Begehren, es sei als letzter Tag der Teilnahmefrist der 4. und nicht der 5. Fe¬ bruar festzusetzen (— an welch letzter Tage ein neues An¬ schlußbegehren beim Amte eingelangt war —). Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab, im wesentlichen davon ausgehend, daß es für die Berechnung der Teilnahmefrist des Art. 110 Sch ausschließlich auf den Zeit¬ punkt des effektiven Pfändungsvollzuges ankomme. II. Den unterm 29. März 1904 ergangenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zog Poock rechtzeitig unter Erneu¬ erung seines Beschwerdeantrages an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Laut Art. 110 Sche nehmen Gläubiger, welche „innerhalb dreißig Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung“ das Pfän= dungsbegehren stellen, an derselben teil. Zum Entscheide steht die Frage, wie der Anfangspunkt dieser Frist in Rücksicht darauf genauer zu präzisieren sei, daß der Pfändungsvollzug kein mo¬ mentaner Vorgang ist, sondern sich selbst wiederum innert einer, je nach den Umständen geringern oder größern, Zeitfrist ab¬ spielt. Nun verbietet zunächst der Wortlaut des Gesetzes, zufolge dem die Frist „nach dem Vollzug der Pfändung beginnen soll, die Annahme, daß der Gesetzgeber als Anfangspunkt der Frist in einheitlicher Weise (— zur Vermeidung der Schwierigkeiten, die sich aus der Verschiedenartigkeit in der nachherigen Durchführung des Pfändungsaktes ergeben können — den Zeitpunkt habe an¬ gesehen wissen wollen, in dem das Betreibungsamt zum Voll¬ zug der Pfändung schreitet, und daß demnach die Anschlußfris stets am darauffolgenden (Art. 31 Abs. 4) Tage zu laufen an¬ fange. Vielmehr will das Gesetz die Pfändung beim Fristanfang nicht nur begonnen, sondern abgeschlossen wissen (vergl. Archiv II, Nr. 34, Amtl. Samml., Bd. XXIII, Nr. 167), indem es sich offenbar von der Erwägung leiten läßt, daß die dem erstpfan¬ denden Gläubiger aus der Pfändung erwachsenden Rechte be¬ gründet seien und damit die andern Gläubiger in Stand gesetzt sein müssen, sich über die Bedeutung der Pfändung zu vergewis¬ sern, bevor eine Fristansetzung zum Anschluß sich rechtfertige. Es frägt sich nun, mit welchem Momente der „Vollzug einer Pfändung im Sinne von Art. 110 als erfolgt anzusehen ist. Hiebei kann zuvörderst nicht davon die Rede sein, den Pfän=

dungsabschluß bezüglich jedes einzelnen Pfändungsobjektes geson¬ dert zu bestimmen und demnach für jedes einzelne Objekt auch eine gesonderte Festsetzung der Teilnahmefrist (vom Tage seiner Pfändung an) vorzunehmen. Diese Lösung würde nicht nur prak¬ tisch zu Weiterungen und Komplikationen des Verfahrens führen, sondern kann auch vor dem Wortlaute des Art. 110 nicht be¬ stehen, welcher die auf die einzelnen Objekte bezüglichen Amts¬ handlungen nicht auseinander hält, sondern schlechthin von einer „Pfändung“ spricht. Mit diesem Ausdruck kann das Gesetz, ent¬ sprechend seiner gleichen anderweitigen Verwendung (z. B. in den Art. 89, 91 und 111), nur den Pfändungsakt als Ganzes bezeichnen wollen, den Inbegriff der Einzelhandlungen, durch welche der Pfändungsbeamte die erforderlichen Vermögensstücke des Schuldners mit Beschlag belegt. Danach muß man den „Vollzug der Pfändung nach Art. 110 in einem Momente und zwar dann als erfolgt ansehen, wenn der Pfändungsakt als Ganzes durch Einbeziehung aller Objekte¬ in die Pfändung seinen Abschluß gefunden hat. Allerdings kann auch auf diese Weise eine Ungleichheit des Verfahrens insofern geschaffen werden, als es teils vom Willen und Können des Pfändungsbeamten, teils von äußeren Umstän¬ den abhängt, ob sich der Pfändungsvollzug zu einem regelmäßig und ohne Verzögerung fortschreitenden gestalte oder nicht und ob so die Teilnahmefrist früher oder später beginne. Rechtlich ist diese Erwägung indessen nicht von Bedeutung, indem allfällige Inkonvenienzen, die sich in genannter Hinsicht ergeben können, eben die notwendige Folge der vom Gesetze getroffenen Regelung der Sache sind. Immerhin muß bemerkt werden, daß hier die besondern Fälle unpräjudiziert gelassen werden können, in denen, wie bei der Ergänzungspfändung oder bei teilweiser Vornahme der Pfändung auf dem Requisitorialwege, der Pfändungsvollzug als Ganzes in zeitlich und eventuell auch durch dazwischen liegende rechtliche Vorkehren (Anschlußbegehren, rc.) geschiedene Stadien zerfällt, wovon das erste als Haupt= und das bezw. die andern als dieses ergänzendes oder weiter ausführendes Nebenverfahren sich dar¬ stellen. Bei dem hier in Frage stehenden Pfändungsvollzuge hat man es, im Gegensatz zu jenen Fällen, mit einem Akt zu tun, dessen einzelne Teile in gleichartiger Weise unmittelbar zu einem einheitlichen Hauptverfahren sich zusammenschließen. Es steht nun fest, daß der Betreibungsbeamte die letzten Ob¬ jekte erst am 6. Januar 1904 in Pfändung genommen, d. h. als gepfändet erklärt hat. Danach war die Pfändung erst an diesem Tage im Sinne von Art. 110 vollzogen und lief also die Teilnahmefrist, wie das Betreibungsamt und mit ihm die Vorin¬ stanzen richtig annehmen, erst am 5. Februar ab. Was des nähern zur Perfektion des Pfändungsaktes gehört, ob namentlich neben der amtlichen Willenserklärung, daß das betreffende Objekt dem Pfän= dungsbeschlage unterstellt sei, noch weiteres, z. B. die Schätzung des Objektes, verlangt werden müsse, braucht hier nicht erörtert zu werden: Denn nach dem Gesagten bereits muß die für die Entscheidung des Rekurses ausschlaggebende Frage, ob die Teil¬ nahmefrist vor dem 5. Februar 1904 abgelaufen sei, verneint und damit das Beschwerde bezw. Rekursbegehren abgewiesen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.