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72. Entscheid vom 13. Mai 1904 in Sachen Pelegri=Roix. Zulässigkeit verspäteter Konkurseingaben, Art. 251, spec. Abs. 3 Sch G. Rechtsstellung des Nachzüglers. Unterscheidung zwischen der Ver¬ teilungsliste und der Verteilung (Auszahlung). I. Am 5. März 1904 legte das Konkursamt Baselstadt Konkurse des Johann Haskelson eine Verteilungsliste auf. Die Gläubiger K. A. Peter und Konsorten fochten sie auf dem Be¬ schwerdewege an, weil ein von ihnen angehobener Kollokations¬ prozeß noch unentschieden sei. Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde insofern für begründet erklärt, als die aufgelegte Verteilungsliste nicht als „Schlußrechnung", sondern als „Abschlagsverteilung“ zu bezeichnen sei; insofern dagegen ab¬ gewiesen, als sie gegen eine Verteilung des verfügbaren Masse¬ erlöses überhaupt gerichtet war. Die Mitteilung dieses Entscheides an die Beschwerdeführer erfolgte am 21. März. Das Konkurs¬ amt sistierte indessen die Auszahlung der Verteilungsbetreffnisse bis nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rekursfrist, d. h. bis zum
31. März. Am 30. März meldete der heutige Rekurrent, José Pelegri¬ Roix in San Roque (Spanien), eine Konkursforderung an mit dem Gesuche, an den zur Verteilung gelangenden Aktiven parti¬ zipieren zu dürfen. Das Konkursamt erklärte, daß es die Kon¬ kursforderung wohl in den Kollokationsplan aufnehmen werde, daß aber der neue Kreditor „nicht an den bereits verteilten wenn auch noch nicht ausgeschütteten Aktiven teilnehmen könne. II. Gegen diese Verfügung führte Pelegri im Sinne seines Gesuches, ihn an der Verteilung genannter Aktiven partizipieren zu lassen, unter Berufung insbesondere auf Art. 251 Abs. 3 Sche Beschwerde. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn durch Entscheid vom
15. April ab. Sie geht davon aus, daß mit dem frühern Be¬ schwerdeentscheid in Sachen Peter und Konsorten vom 21. März die Verleilungsliste rechtskräftig geworden sei und daß damit die Gläubiger ein Recht auf Auszahlung ihrer Anteile erworben hätten, welches Recht der wirklichen Auszahlung bei Anwendung des Art. 251 Sche gleichgestellt werden müsse. III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse erneuert Pelegri das gestellte Beschwerdebegehren. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Bundesgesetz macht die Befugnis eines Gläubigers zur Teilnahme am Konkurse nicht davon abhängig, daß seine An¬ meldung innert einer bestimmten Eingabefrist erfolge, sondern stellt sich in Art. 251 auf den Standpunkt, daß auch verspätete (nach der Frist des Art. 232 Ziff. 2 erfolgte) Konkurseingaben zulässig seien und zwar bis zum Schlusse des Konkursverfahrens. Dieser Grundsatz übt seine Wirkung zunächst auf das Kollokations¬ verfahren aus, dahin, daß ein, wenn auch im übrigen definitiven Kollokationsplan seinem Umfange nach kein definitiv abgeschlossenes Ganzes bildet, sondern stets noch einer möglichen Abänderung im Sinne nachtragsweiser Einbeziehung weiterer Konkursforderungen offen steht. In entsprechender Weise ist der genannte Grundsatz aber auch für das Verteilungsverfahren von Bedeutung. Während aber die Möglichkeit der Kollokation, der Feststellung verspätet angemeldeter Konkursforderungen, bis zum Schlusse des Konkurs¬ verfahrens die gleiche bleibt, fällt bei der Verteilung in Betracht, daß hier die Bedingungen für die Gleichstellung des Nachzüglers sich wesentlich anders gestalten, je nachdem es sich um einen ver¬ teilbaren Erlös handelt, der noch bei der Masse verblieben, oder um einen solchen, der ihr bereits durch Auszahlung der Betref¬ nisse an die Gläubiger entfremdet worden ist. Im erstern Fall verhält es sich mit der Zulassung des Nachzüglers analog wie bei der Kollokation: mag auch bereits eine im übrigen rechts¬ kräftig gewordene Verteilungsliste vorliegen, eine im übrigen ver¬ bindliche Festsetzung der Anteilsberechtigung der einzelnen Gläubiger am Erlöse stattgefunden haben, so läßt dies dennoch einen An¬ schluß des Nachzüglers und eine damit verbundene Modifikation der auf die Anteilsberechtigung bezüglichen Festsetzungen nicht weniger als dort angängig erscheinen. Anders dagegen, wenn die rechtskräftige Verteilungsliste bei der Anmeldung des Nachzüglers
durch Bezahlung der darin figurierenden Konkursforderungen bereits vollzogen ist: Hier läßt sich in Rücksicht auf die Eigen¬ tumsentäußerung der Masse und den Eigentumserwerb der ein¬ zelnen Gläubiger sagen, daß man es insoweit mit einem definitiv abgeschlossenen und zu Gunsten des Nachzüglers nicht mehr modifizierbaren Verfahren zu tun habe, wenn auch mit diesem das Konkursverfahren im Ganzen zu seinem Abschluß noch nicht gekommen ist. Die genannte Erwägung nun ist für den Gesetz¬ geber nicht nur für den Fall vollständiger, sondern auch für den¬ jenigen erst teilweiser Auszahlung des Erlöses wegleitend gewesen und hat in letzterer Beziehung ihren Ausdruck in der vom Re¬ kurrenten angerufenen Bestimmung des Art. 251 gefunden, daß der Nachzügler auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner An¬ meldung stattfanden, keinen Anspruch habe. Ein Anspruch auf den bereits verteilten Teil des Erlöses soll ihm weder in Form einer Rückforderung, noch in Form eines Bezuges aus dem noch für die weitere Verteilung verfügbaren Erlöse zustehen. Die ent¬ wickelte Auffassung stimmt auch mit dem Gesetze im allgemeinen überein, welches in deutlicher Weise das der Feststellung der Ver¬ teilungsbetreffnisse dienende Verfahren, und speziell die Auflegung der Verteilungsliste, und die Verteilung, die Auszahlung des Er¬ löses, als zwei getrennte Stadien voneinander scheidet. Aus dem Gesagten ergibt sich die Unrichtigkeit der dem vor¬ instanzlichen Erkenntnisse zu Grunde liegenden Ansicht, daß das Recht des Gläubigers auf Auszahlung seines durch eine rechts¬ kräftige Verteilungsliste festgestellten Betreffnisses bei Anwendung des Art. 251 der wirklichen Auszahlung gleichgestellt werden müsse. Als unstichhaltig erweist sich auch der von der Vorinstanz erhobene Einwand, es würde zufolge der hier vertretenen Auf¬ fassung eine ungleiche Behandlung der im Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger dann eintreten, wenn der Nachzügler nach Beginn, aber vor Beendigung der Auszahlungen an die einzelnen Konkursforderungen sich anmeldet. Diese einzelnen Zahlungen bilden nämlich bloße Teilhandlungen der einheitlichen konkurs¬ prozessualischen Operation der Verteilung bezw. der Abschlagsver¬ teilung im Sinne des Art. 251. Entscheidend ist nun aber für die Rechtsstellung des Nachzüglers, das heißt für den Ausschluß desselben von der Mitberechtigung am Erlöse bezw. Teilerlöse, nicht die erfolgte Durchführung, sondern die Inangriffnahme dieser Operation, da hier die Grenze zwischen den beiden be¬ sprochenen Stadien des Verteilungsverfahrens (Feststellung der gläubigerischen Anrechte und Bezahlung der Gläubigerschaft) liegt. Da der Rekurrent seine Konkursanmeldung unbestrittenermaßen vor begonnener Auszahlung des fraglichen Teilerlöses gemacht hat, ist er an demselben anteilsberechtigt und somit sein Rekurs gutzuheißen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit der Rekurrent als am Erlöse, dessen Verteilung in Frage steht, nach Maßgabe seiner Rechtsstellung als Konkursgläubiger anteilsberechtigt erklärt.