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66. Entscheid vom 26. April 1904 in Sachen Schillig=Egger. Betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht: Frist, Art. 19 Abs. 1 Sch G. — Die zehntägige Frist wird durch ein sog. « Wiedererwägungsgesuch gegenüber dem angefochtenen Ent¬ scheid nicht gehemmt. Hinweis auf Art. 65, 77 u. 178 Ziff. 3 OG. — Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen das Wiedererwä¬ gungsgesuch abweisenden Entscheid.
1. Das Betreibungsamt Altdorf pfändete am 6. Dezember 1902 infolge mehrerer gegen Franz Schillig angehobener Betreibungen eine streitige Forderung der Gebrüder Franz und Karl Schillig an die Erbschaft Planzer im Betrage von 908 Fr. 65 Cts. An¬ läßlich der Verwertung verlangte Karl Schillig durch Beschwerde vom 23. Januar 1904: es möge der von ihm beanspruchte An¬ teil von 300 Fr. an dieser Forderung von der Pfändung freige¬ geben werden. Mit Entscheid vom 13. Februar 1904 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie ging davon aus, daß der Beschwerdeführer mit der Einbeziehung der
ganzen Forderung in die Pfändung sich einverstanden erklärt und auf die an ihn erfolgte Zustellung der Pfändungsurkunde hin sich auch nicht beschwert habe. II. Am 11. März reichte Karl Schillig der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde ein Gesuch um Wiedererwägung ihres Entscheides ein. Unterm 26. März beschloß die genannte Behörde: Es werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, bezw. werde die Schlußnahme vom 13. Februar 1904, womit die Beschwerde Schilligs als unbegründet abgewiesen worden sei, vollinhaltlich be¬ stätigt. In der Begründung dieser Schlußnahme weist die Auf¬ sichtsbehörde die von Karl Schillig erneut aufgestellte Behaup¬ tung, daß er der Pfändung der ganzen Forderung nicht zugestimmt habe, als nach Maßgabe der Akten, und speziell der bezüglichen amtlichen Aussage des Betreibungsbeamten, unrichtig zurück und erklärt, daß eine Rückgängigmachung der gültigen Pfändung nicht mehr statthaft sei. III. Mit seiner nunmehrigen (— der Post unterm 6. April 1904 übergebenen —) Rekurseingabe stellt Karl Schillig das Rechts¬ gesuch: das Bundesgericht möge „den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde prüfen und in Aufhebung desselben dem Rekur¬ renten zu seinem Rechte verhelfen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Lant Art. 19 Sch hat die Weiterziehung eines Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde an die eidgenössische Oberinstanz binnen zehn Tagen seit dessen Mitteilung zu geschehen. Vorliegenden Falles ist nun zunächst außer Frage, daß die Schlußnahme der Aufsichtsbehörde des Kantons Uri vom 13. Fe¬ bruar 1904 über die Beschwerde des Rekurrenten sich als ein Beschwerdentscheid im gesetzlichen Sinne und mit den gesetzlichen Wirkungen eines solchen qualifiziert und daß dieser Schlußnahme gegenüber die zehntägige Rekursfrist nicht eingehalten worden ist. Sodann läßt sich aber auch nicht annehmen, der Lauf der ge¬ nannten Rechtsmittelfrist könne gehemmt werden durch Einreichung eines „Wiedererwägungsgesuches“, in welchem, wie es scheint, die Vorinstanz ein außerordentliches Rechtsmittel erblickt, das zu einer Aufhebung oder Abänderung von ihr gefällter Beschwerdeentscheide führen kann. Ob ein solches auf das kantonale Recht oder die kantonale Praxis sich gründendes Rechtsmittel gegen oberinstanz¬ liche kantonale Entscheide (— welchen speziellen Charakter immer es haben mag —) überhaupt mit dem eidgenössischen Betreibungs¬ gesetze vereinbar sei, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Es genügt festzustellen, daß es auf keinen Fall die Rekursfrist des Art. 19 leg. cit. beeinflussen kann. Der Wortlaut des Bundes¬ gesetzes, wonach die Rekursfrist in vorbehaltloser Weise bezüglich ihres Anfangspunktes und Laufes normiert wird, schließt einen Zweifel darüber aus. Und sodann ist auch klar, daß eine gegen¬ teilige Regelung dieses Punktes praktisch zu Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeiten führen müßte, da es die Parteien alsdann in der Hand haben würden, Beschwerdeentscheide, gegen die sie die Weiterziehung an das Bundesgericht versäumt hatten und die inso¬ weit rechtskräftig geworden sind und vielleicht bereits als Grund¬ lage weiterer amtlicher Maßnahmen gedient haben, durch nachträg¬ liche Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels neuerdings in Frage zu stellen. Dementsprechend läuft auch im civilrechtlichen Beru¬ fungsverfahren vor Bundesgericht die eidgenössische Rechtsmittel¬ frist von der Mitteilung des oberinstanzlichen kantonalen Urteils an, ohne Rücksicht darauf, ob gegen dasselbe noch ein außeror¬ dentliches kantonales Rechtsmittel offen stehe oder nicht (vergleiche Art. 65 und 77 OG; Kommentar Reichel dazu, Note 3 ad Art. 77). Ebenso hat das Bundesgericht wiederholt schon erkannt, daß die Frist für Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde durch Einreichung eines Wiedererwägungs= oder Revisionsgesuches bei den kantonalen Behörden nicht unterbrochen werde (vergl. Ent¬ scheidungen des Bundesgerichts, Bd. III, S. 661; IX, S. 399/400). Danach erweist sich der vorliegende Rekurs, soweit er sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. Februar 1904 richtet, als verspätet. Die nachherige Schlußnahme der Vorinstanz vom 26. März aber, durch welche das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten abgewiesen und der vorgenannte Entscheid bestätigt wurde, kann von Seiten des Rekurrenten nicht Gegenstand einer Weiterziehung an das Bundesgericht bilden, da man es dabei nicht mit einem selbständigen materiellen, sondern nur mit einem Entscheid über die Voraussetzungen für die sog. „Wiedererwägung“ zu tun hat.
Die Zulässigkeit einer solchen Weiterziehung würde darauf hinaus¬ laufen, die Rechtsfolgen der Verwirkung des Rekursrechtes gegen den eigentlichen Beschwerdeentscheid ganz oder doch teilweise illu¬ sorisch zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Verspätung nicht eingetreten.