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65. Arteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1904 in Sachen Bundesanwaltschaft, Kass.-Kl., gegen Aschbacher, Kass.=Bekl. Unterschlagung begangen durch einen Postangestellten: Anwendbarkeit des eidgenössischen und des kantonalen Strafrechtes, Umfang der Herrschaft des BSt; Art. 75 ibidem, Verletzung des eidgenössi¬ schen Strafrechtes dadurch, dass es angewendet wird auf einen Tat¬ bestand, auf den es nicht Anwendung findet (auf das Vermögens¬ delikt der Unterschlagung). Legitimation der Bundesanwaltschaft zur Kassationsbeschwerde; Stellung derselben. Der Kassationshof hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 5. Oktober 1903 hat die Kriminal¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Bern in Anwendung der Art. 54 litt. a, 4 und 6 BG über das BSt der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 4. Hornung 1853; Art. 156 OG vom
22. März 1893; Art. 50 und 51 OR und Art. 365 und 368 SV“ erkannt: „Der Angeklagte Rudolf Aschbacher wird schuldig erklärt der „Unterschlagung eines Pli mit 750 Fr. in Banknoten und in „bar, begangen am 30. Juli 1903 zwischen Gurbrü und Feren¬ „balm in seiner Eigenschaft als Angestellter der schweizerischen „Postverwaltung und verurteilt: korrektionell: 1. zur Amtsent¬ „setzung; 2. zu 1 Jahr Gefängnis; 3. zum Verlust des Aktiv¬ „bürgerrechtes auf 3 Jahre; 4. wird unfähig erklärt zur Be¬ „kleidung eines öffentlichen Amtes oder einer Anstellung für die „Zeit von 3 Jahren; 5. zu den Kosten des Staates, bestimmt „auf 171 Fr. 25 Cts.; 6. zur Bezahlung einer Entschädigung „von 750 Fr. an die Civilpartei Ernst Dick, Posthalter in „Gurbrü. B. Gegen diesen ihm am 26. Januar 1904 schriftlich mitge¬ teilten Entscheid hat der Bundesrat unter dem 3. Februar 1904
beim Regierungsrat des Kantons Bern die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes erklärt. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 1904 hat sodann die Bun¬ desanwaltschaft den Antrag gestellt: Das angefochtene Urteil der Kriminalkammer des Kantons Bern sei wegen Verletzung eid¬ genössischer Rechtsvorschriften, nämlich Art. 54 litt. a und 75 StA vom 4. Februar 1853, Art. 15 BG betr. die Verant¬ wortlichkeit eidgenössischer Behörden und Beamten vom 9. De¬ zember 1850 und Art. 125 OG aufzuheben und die Sache an die kantonale Behörde zurückzuweisen zu einer neuen Entscheidung, in welcher sowohl der Art. 54 lit. a BSt, als das kantonale Strafrecht betreffend Unterschlagung angewendet werden solle. D. Der Verurteilte und Kassationsbeklagte, dem die Kassations¬ beschwerde zur Beantwortung zugestellt worden ist, hat eine solche innert Frist nicht eingereicht; in Erwägung:
1. (Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde, Art. 164 Abs. 2 und 161 Abs. 1 OG.)
2. Wie aus Fakt. A erhellt, hat die Kriminalkammer auf den daraus ersichtlichen Tatbestand: die Aneignung des Pli durch einen Postangestellten, nur und ausschließlich das BSt, Art. 54 litt. a, zur Anwendung gebracht, nicht dagegen die Bestimmungen des kantonalen Strafgesetzes, insbesondere diejenigen über Unter¬ schlagung (Art. 216 und 220), das entgegen dem Antrage der kantonalen Staatsanwaltschaft. In dieser Gesetzesanwendung er¬ blickt die Kassationsklägerin eine sie zur Kassationsbeschwerde be¬ rechtigende Verletzung eidgenössischen Rechtes, wie sich aus dem in Fakt. B mitgeteilten Beschwerdeantrag ergibt.
3. Nun kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß die Auffassung der Kriminalkammer: auf den eingeklagten Tatbe¬ stand — Unterschlagung begangen durch einen Postangestellten komme einzig und ausschließlich das Bundesstrafrecht zur An¬ wendung, das kantonale Strafrecht werde durch das Bundesstraf¬ recht absorbiert — rechtsirrtümlich ist. Indem der Bund, unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1848, im Bundesgesetz über das Bett einzelne Rechtsgüter unter seinen Schutz gestellt und im IV. Titel spezielle Vorschriften über Delikte, welche von Bundesbeamten verübt werden, erlassen hat, konnte er damit nicht schlechtweg in das im allgemeinen der Gesetzgebungshoheit der Kantone unterworfene Gebiet des gemeinen Strafrechtes ein¬ greifen; Art. 75 BSt behält denn auch, zum Überfluß, aus¬ drücklich das kantonale Strafrecht und die Strafgerichtsbarkeit der kantonalen Behörden für gemeine Verbrechen von Bundesbeamten oder angestellten vor. Es frägt sich daher jeweilen im einzelnen Falle, ob eine im Bundesstrafrecht als Delikt gegen den Bund oder eines Bundesbeamten geregelte Tat nach allen Richtungen, unter Ausschluß des gemeinen kantonalen Strafrechtes, vom eid¬ genössischen Recht beherrscht werde, oder ob daneben auf diese Tat das gemeine kantonale Recht Anwendung finde, ob also die eidgenössische Norm und Strafsanktion die kantonale absorbiere, oder ob beide mit einander konkurrieren. Für das hier in Frage stehende Delikt: Unterschlagung eines Postpakets, begangen durch einen Postangestellten in seiner amtlichen Stellung (Art. 54 litt. a BSt.), kann die Entscheidung nicht zweifelhaft sein. Die eidgenössische Norm wendet sich an den eidgenössischen Beamten in dieser seiner Eigenschaft und untersagt das besondere Amts¬ delikt der Postunterschlagung, wie denn auch als Strafandrohung in erster Linie Amtsentsetzung an die Norm geknüpft ist; das Eigentumsdelikt der Unterschlagung dagegen wird von der eidge¬ nössischen Norm nicht erfaßt; dieses konnte ohne Eingriff in die Gesetzgebungshoheit der Kantone vom Bund nicht geregelt wer¬ den, da die Materie der Eigentumsdelikte dem Gesetzgebungsrechte des Bundes nicht untersteht. Daher war auf die eingeklagte Hand¬ lung das eidgenössische Strafrecht in Konkurrenz mit dem kanto¬ nalen Strafrecht anzuwenden; und darin, daß die eidgenössische Strafnorm auf die eine Seite der Handlung — das Vermögens¬ delikt — anwendbar erklärt wurde, auf die sie nicht Anwendung findet, liegt nicht nur (wie selbstverständlich) eine Verletzung des kantonalen Strafrechtes, sondern auch die Verletzung einer eid¬ genössischen Rechtsvorschrift, da diese eben nicht richtig zur An¬ wendung gebracht worden ist, nämlich auf einen Tatbestand, auf den sie nicht zur Anwendung zu kommen hat.
4. Die Folge dieser Gesetzesverletzung ist die, daß die Kassa¬ tionsbeschwerde im Prinzipe gutgeheißen werden muß. Zwar geht
der Beschwerdeantrag zu weit, wenn er ausdrücklich die Anwen¬ dung des kantonalen Strafrechtes verlangt; denn dieses zur Herrschaft zu bringen, über die richtige Handhabung des kanto¬ nalen Strafrechtes zu wachen, steht der eidgenössischen Straf¬ verfolgungsbehörde nicht zu, ist vielmehr einzig Sache der kanto¬ nalen Strafverfolgungs= und Gerichtsbehörden. Wohl aber ist die Bundesanwaltschaft legitimiert, bei den der Beurteilung der Kantone überwiesenen Straffällen, in denen das BSt zur Anwendung kommt, von den Kantonen die richtige Anwendung dieses Gesetzes zu verlangen; dahin gehört aber, nach dem Ge¬ sagten, auch, daß das Bett nicht auf einen Tatbestand ausge¬ dehnt wird, auf den es nicht Anwendung zu finden hat. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen, wobei diese das Bett nur auf das Amtsdelikt anzuwenden hat, im übrigen aber ihr die Auslegung und Anwendung des kantonalen Strafrechtes freisteht; erkannt: Das Urteil der Kriminalkammer des Kantons Bern vom
5. Oktober 1903 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Be¬ urteilung an dieses Gericht auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils zurückgewiesen. Vergl. auch Nr. 63.