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30_I_397

BGE 30 I 397

Bundesgericht (BGE) · 1904-03-19 · Deutsch CH
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64. Arteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1904 in Sachen Lecoutre und Genossen, Kassat.=Kl., gegen Raiß, Kassat.=Bekl. Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde, Art. 160 (und 162) OG. Ver¬ jährung der Strafklage wegen Markenrechtsverletzung, Art. 28 Abs. 4 MSch. Beginn der Verjährungsfrist bei einem Delikt nach Art. 24 lit. f. (Art. 18 Abs. 3 und Art. 23) MSch. Rechtsgültiger Antrag innert der Verjährungsfrist? Art. 27 Ziff. 2 lit. a MSch. Der Kassationshof hat, da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 19. März 1904 hat die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern er¬ kannt:

1. Der gegen Paul Josef Raiß eingeleiteten Strafverfolgung wird wegen Verjährung keine weitere Folge gegeben.

2. (Verurteilung der Civilparteien zu den Kosten.) Privatstrafkläger rechtzeitig B. Gegen dieses Urteil haben die und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundes¬ gericht im Sinne der Art. 160 ff. OG erklärt, mit dem An¬

trage: Es sei der Entscheid der Polizeikammer des Kantons Bern vom 19. März 1904 in der Strafuntersuchung gegen Josef Paul Raiß in seinem ganzen Umfang aufzuheben und es sei der vorliegende Strafprozeß an die genannte Gerichtsbehörde ad melius agendum zurückzuweisen. C. Der Kassationsbeklagte beantragt, auf die Kassationsbe¬ schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzuweisen; in Erwägung:

1. Das angefochtene Urteil beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen: Am 10. Februar 1899 erhielt der Kassationsbeklagte, Graveur Raiß in Biel, von der Firma Kappeler & Cie. daselbst sechs Stück Uhren zum Gravieren. Er brachte auf diesen Uhren fünf Medaillen an mit der Unterschrift « décernées au décorateur Raiss Genève », und darstellend: a) Einen Helvetiakopf, enthalten auf dem dem Graveur Raiß in Biel zuerkannten Diplom der schweizerischen Landesausstellung in Zürich vom Jahre 1883; b) und c) Avers und Revers einer dem genannten Raiß auf der Kunst= und Ge¬ werbeausstellung in Biel 1880 zuerkannten Bronze=Medaille;

d) und e) Avers und Revers einer dem genannten Raiß auf der Exposition nationale d’horlogerie et d'outils à Chaux-de¬ Fonds im Jahre 1881 zuerkannten Bronze=Medaille. Am 4. März 1899 gab der Kassationsbeklagte diese Uhren seinen Bestellern zurück. Zwischen dem 23. und 25. März 1900 wurden die Uhren durch einen Reisenden von Kappeler & Cie. in Hamburg an eine Genfer Firma (Balmer und Colomb) verkauft und am 23. April gl. Is. an diese abgeliefert. Am 5. Juni 1900 teilte der Bundes¬ rat dem Regierungsrat des Kantons Bern mit, daß er beschlossen habe, die Inhaber der Firma J. Matter=Kappeler in Biel von Amtes wegen wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend Erfindungspatente und des Markenschutzgesetzes, Art. 18 Abs. 3, verzeigen zu lassen, gestützt auf Art. 29 des erstgenannten und Art. 28 Al. 2 des letztgenannten Gesetzes, und veranlaßt durch einen Antrag des Handels= und Industriedepartements des Kan¬ tons Genf, das seinerseits von den heutigen Kassationsklägern auf das Vorgehen der Firma Kappeler & Cie. aufmerksam ge¬ macht worden war. Der Regierungsstatthalter von Biel überwies zufolge Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Bern am

13. Juni 1900 das Schreiben des Bundesrates dem Unter¬ suchungsrichter von Biel als Strafanzeige. Der Untersuchungs¬ richter dehnte mit Beschluß vom 28. Juni 1900 die Unter¬ suchung auch auf den Kassationsbeklagten aus, und es wurde Strafklage gegen ihn wegen Uebertretung der Art. 18 Abs. 3, 23 und 24 litt. b MSche eingeleitet. Der Kassationsbeklagte erhob vor Gericht die Vorfrage, es liege kein Antrag von legiti¬ mierter Seite vor und deshalb sei dem Strafverfahren keine Folge zu geben. Die Polizeikammer des Appellations= und Kassations¬ hofes des Kantons Bern bejahte letztinstanzlich mit Entscheid vom 3. April 1901 diese Vorfrage. Am 14. März 1902 erhoben dann die heutigen Kassationskläger, alles Uhrenfabrikanten in Genf, gegen den Kassationsbeklagten Strafklage wegen Zuwider¬ handlung gegen das Markenschutzgesetz, Art. 18 Abs. 3. Beide kantonalen Gerichte haben daraufhin in der aus Fakt. A ersicht¬ lichen Weise erkannt, die Polizeikammer mit folgender Begründung: Es handle sich bei der eingeklagten Handlung um ein Antrags¬ delikt. Bei solchen laufe die Verjährung selbständig neben der Antragsfrist. Das Bundesstrafrecht enthalte nun keine besondere Bestimmung über die Antragsfrist; es sei daher anzunehmen, Antragsfrist und Verjährungsfrist fallen zusammen. Begonnen habe nun im vorliegenden Falle die Verjährung spätestens mit der Rücksendung der gravierten Uhren an Kappeler & Cie., also am 4. März 1899, so daß die Strafklage gemäß Art. 28 Abs. 4 MSche am 4. März 1904 verjährt gewesen sei, falls nicht eine gültige Unterbrechung der Verjährung stattgefunden habe. Das sei nun nicht zu untersuchen, da jedenfalls eine Unterbrechung der Antragsfrist, die mangels abweichender Bestimmungen mit der Verjährungsfrist zusammenfalle, nicht erfolgt sei; eine solche hätte nur durch Antrag seitens legitimierter Personen unterbrochen werden können, und ein solcher habe nicht stattgefunden.

2. In ihrer Kassationsbeschwerde bezeichnen nun die Kassa¬ tionskläger Art. 34 BSt und Art. 24 MSch als durch dieses Urteil verletzt, indem sie ausführen: Maßgebend für die Frage der Verjährung sei, da Art. 28 MSch keine nähern Bestim¬

mungen über die Verjährung enthalte, Art. 34 BSt. Hienach aber Art. 34 Abs. 3 — werde die Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung, ohne Rücksicht, ob es sich um Antrags= oder um Offizialdelikte handle. Eine Untersuchungs¬ handlung könne gültig sein auch ohne Antrag; die Untersuchungs¬ handlung sei trotz Mangel des Antrags bei einem Antragsdelikt nicht null und nichtig. Daher habe die vom Bundesrate einge¬ leitete Strafverfolgung oder doch die dadurch veranlaßte Unter¬ suchung die Verjährung unterbrochen. Art. 24 MSch sodann sei insofern verletzt, als die Verjährung erst mit dem Inver¬ kehrbringen der Uhren, d. h. mit dem Verkauf durch Kappeler & Cie., begonnen habe.

3. Seinen Antrag auf Nichteintreten begründet der Kassations¬ beklagte damit, daß weder ein ablehnender Entscheid einer letztin¬ stanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde, noch ein Endurteil im Sinne des Art. 160 (u. 162) OG vorliege. Diese Einwen¬ dung ist unstichhaltig: Wenn auch der angefochtene Entscheid in die Form eines Entscheides über eine Vorfrage eingekleidet ist, so spricht er doch endgültig über die Strafklage und das dem Staate zustehende Strafrecht ab, verneint er dieses letztinstanzlich, so daß also unzweifelhaft ein letztinstanzliches Endurteil vorliegt. Der weitere Einwand des Kassationsbeklagten, in der Sache stehe überhaupt nicht eidgenössisches Recht, sondern kantonales Proze߬ recht in Frage, kann sich nur auf die Begründetheit der Kassa¬ tionsbeschwerde beziehen (vgl. Art. 163 OG) und nur für die Frage der Unterbrechung der Verjährung aufgeworfen sein; denn daß an sich für die Frage der Verjährung von Markenrechts¬ delikten das eidgenössische Recht zur Anwendung kommt, dürfte angesichts des Art. 28 Abs. 4 MSch auch vom Kassations¬ beklagten nicht bestritten sein.

4. Gemäß dem genannten Art. 28 Abs. 4 MSch verjährt nun die Strafklage nach zwei Jahren, vom Tage der letzten Übertretung an gerechnet, und es ist daher zunächst der Beginn der Verjährungsfrist festzustellen. Mit der Vorinstanz ist als solcher der Tag der Rückgabe der mit der unrichtigen Herkunfts¬ bezeichnung versehenen Uhren durch den Kassationsbeklagten an die Besteller, Kappeler & Cie., anzusehen. Die Auffassung der Kassa¬ tionskläger, das Delikt sei nicht schon mit der Rückgabe der Uhren seitens des Kassationsbeklagten an Kappeler & Cie., son¬ dern erst durch das Inverkehrbringen der Uhren durch diese voll¬ endet gewesen, der Kassationsbeklagte sei als Mittäter an diesem Delikte des Inverkehrbringens anzusehen, ist unrichtig. Der Kassationsbeklagte wird verfolgt wegen Versehens der Uhren mit einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung, also auf Grund des Art. 18 Abs. 3 und 23, in Verbindung mit Art. 24 lit. f MSch. Dieses Delikt aber ist vollendet mit dem Anbringen der unrichtigen Herkunftsbezeichnung, mit dem „Ver¬ sehen“ des Produktes mit einer solchen, jedenfalls dann, wenn die Anbringung zum Zwecke der Verbreitung, des Inverkehr¬ bringens, erfolgt; das ist aber hier zweifellos der Fall, da der Kassationsbeklagte die Uhren vom Besteller zum Gravieren erhielt und ihm gemäß dem Berufe des Bestellers bekannt sein mußte, daß dieser die Uhren in den Verkehr bringen werde. Spätestens mit der Übergabe der mit der falschen Herkunftsbezeichnung ver¬ sehenen Uhren war daher das Delikt des Kassationsbeklagten jedenfalls vollendet; und das spätere Inverkehrbringen durch die Besteller stellt sich demgegenüber als neues selbständiges Delikt dar, das für die Frage des Beginnes der Verjährung gegenüber dem Kassationsbeklagten nicht in Betracht kommt.

5. Fragt es sich somit, ob innert der Verjährungsfrist von zwei Jahren eine gültige Strafklage erhoben worden sei, so ist zunächst festzustellen, daß es sich bei dem eingeklagten Delikt um ein Antragsdelikt handelt (Art. 27 Ziff. 2 litt. a MSche). Denn wenn die Kassationskläger einwenden, es stehe auch das Offizial¬ delikt des Art. 26 MSch in Frage, so ist das schon deshalb unrichtig, weil nie, weder im früheren, durch den Entscheid der Polizeikammer vom 3. April 1901 erledigten Verfahren, noch in der Strafklage der Kassationskläger eine Verfolgung des Kassa¬ tionsbeklagten auf Grund dieser Bestimmung begehrt wurde. Han¬ delt es sich aber hienach um ein Antragsdelikt, so ist für die vorwürfige Frage entscheidend, ob innert der Verjährungsfrist ein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, bezw. eine rechtsgültige Straf¬ klage erhoben wurde. Denn für die Antragsdelikte muß die Ver¬ jährungsfrist gleichzeitig die Antragsfrist bedeuten, da das Gesetz

unter der Strafklage sowohl die amtliche Klage als die Privat¬ strafklage versteht. Nun kann die Strafklage hinsichtlich der Her¬ kunftsbezeichnung gemäß Art. 27 Ziff. 2 litt. a gestellt werden durch die verletzten Fabrikanten, rc., eine rechtsgültige Strafklage muß also von diesen Verletzten angestrengt, oder wenigstens auf ihren Antrag hin eingeleitet sein. Diese Privatstrafklage oder der Antrag des Verletzten kann nicht ersetzt werden durch eine Ver¬ folgung von Amtes wegen, wie sie gemäß Überweisungsbeschluß vom 13. Juni 1900 auf Anzeige des Bundesrates hin stattge¬ funden hat. Alle auf jene Anzeige hin ergangenen richterlichen Handlungen und Handlungen der Strafverfolgungsbehörden ver¬ mögen das gesetzliche Requisit der Privatstrafklage oder des An¬ trags des Verletzten nicht zu ersetzen und fallen somit außer Be¬ tracht, auch für die Frage der Unterbrechung der Verjährung wie denn auch dem amtlichen Strafverfahren gegen den Kassa¬ tionsbeklagten wegen Mangels des rechtsgültigen Antrages keine Folge gegeben wurde. Danach aber ist die Strafklage, weil nicht innert der zweijährigen Verjährungsfrist des Art. 28 Abs. 2 MSche eingereicht, zweifellos verspätet; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.