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30_I_410

BGE 30 I 410

Bundesgericht (BGE) · 1904-05-03 · Deutsch CH
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67. Entscheid vom 3. Mai 1904 in Sachen Gewerbekasse Baden. Verteilung im Pfändungsverfahren: Anfechtung des Kollokations¬ planes durch einzelne Gruppengläubiger; Unwirksamkeit für die übrigen, die sich in derselben Rechtslage befinden, aber die Anfech¬ tung unterlassen haben. Art. 148 Sch. A. Gegen Otto Hauser in Rüschlikon angehobene Betreibungen hatten zur Bildung einer Pfändungsgruppe Nr. 85 geführt, welcher neben der Rekurrentin, Gewerbekasse Baden, die Gläubiger Richard Thal, Notar Meier, H. Messikommer, H. Pfister, Dr. Hotz, A. Geiger, Eduard Hauser und Seline Hauser, die Ehefrau des Betriebenen, angehörten. Eine größere Zahl der gepfändeten Objekte sprachen Eduard Hauser und Ehefrau und Kinder Hauser als Eigentum an. Diese Ansprachen wurden von Eduard Hauser bezw. von Frau Hauser als Gruppengläubiger nicht bestritten, wohl aber von allen übrigen Teilnehmern der Gruppe, und es führte deren Bestreitung im nachfolgenden Prozeßverfahren teil¬ weise zur Abweisung, teilweise zur Anerkennung der fraglichen Drittansprachen. Im Kollokations= und Verteilungsplane trug nunmehr das Betreibungsamt bei Feststellung der Verteilungsbe¬ treffnisse dem Umstande, daß nicht sämtliche Gruppenteilnehmer die fraglichen Drittansprüche bestritten und die Abweisung solcher erwirkt hatten, keine Rechnung. B. Innert der 10tägigen Frist des Art. 148 Sch fochten darauf die Gläubiger Thal, Meier, Messikommer, Pfister, Dr. Hotz und Geiger die Verteilungsliste an, indem sie beantragten, daß der Erlös aus den Objekten, bezüglich welcher sie Drittan= sprachen mit Erfolg bestritten hatten, lediglich ihnen als Proze߬ gewinn zuzuschreiben sei und nicht in die gemeinsame Masse zu fallen habe. Nachträglich, nach Ablauf der Frist für Anfechtung des Kollo¬ kationsplanes bezw. der Verteilungsliste, gelangte die heutige Re¬ kurrentin, Gewerbekasse Baden, ebenfalls mit einer Beschwerde¬ eingabe an die untere Aufsichtsbehörde, worin sie beantragte, die Beschwerde der vorerwähnten Gläubiger gutzuheißen, aber mit der Abweichung, daß der Verteilungsplan auch zu ihren Gunsten korrigiert werde. C. Die untere Aufsichtsbehörde erkannte, was die Gewerbekasse betrifft, dahin, daß eine Abänderung des Verteilungsplanes ihren Gunsten nicht stattzufinden habe, weil der letztere ihr gegen¬ über mangels rechtzeitiger Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sei. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs der Gewerbekasse Baden wies die kantonale Aufsichtsbehörde mit Erkenntnis vom

29. März 1904 als unbegründet ab. D. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich der nunmehrige, dem Bundesgericht innert Frist eingereichte Rekurs der Gewerbekasse Baden, worin sie auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt, es sei „der Gewinn aus den mit Erfolg bestrittenen Eigentumsansprachen auch ihr im Verhältnis zur Größe ihrer Forderung (vorzugs¬ weise) zuzuteilen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Beschwerde richtet sich dagegen, daß das im Kollokations¬ plan der fraglichen Pfändungsgruppe der Rekurrentin zugewiesene Verteilungsbetreffnis insoweit zu niedrig bemessen sei, als die Rekurrentin, wie die andern Gruppengläubiger, welche die erho¬ benen Drittansprüche bezüglich einzelner Pfändungsobjekte mit Erfolg bestritten hatten, Anspruch habe auf vorzugsweise Befrie¬ digung aus dem aus diesen Gegenständen stammenden Erlöse. Wie nun durch die Praxis (vgl. z. B. Amtl. Samml., Sep.=Ausg. Bd. 1, Nr. 1*) feststeht, sind entgegen dem Wortlaute des Art.

* Gesamtausgabe XXIV, 1, No 21, S. 127 ff.

148 Sch nicht alle Einwendungen gegen den Kollokations¬ plan in der Pfändungsbetreibung auf dem Wege gerichtlicher Anfechtung geltend zu machen, sondern gehören Anstände, die lediglich mit dem Betreibungsverfahren als solchem zusammen¬ hängen und keine Prüfung civilrechtlicher Ansprüche erheischen, vor die Aufsichtsbehörden. Demgemäß haben diese ihre Zuständig¬ keit auch schon in Fällen vorliegender Art als gegeben angesehen (vgl. Sep.=Ausg., Bd. V, Nr. 57*), wo es sich darum handelt, welche Wirkung der Umstand, daß ein Gläubiger einen Dritt¬ anspruch mit Erfolg bestreitet, ein anderer ihn unbestritten läßt, auf die Pfändungsrechte beider und damit auf die davon abhän¬ genden Anrechte auf den Erlös aus dem angesprochenen Objekte ausübt. An die hienach in Sachen zuständigen Aufsichtsbehörden hat sich nun freilich die Rekurrentin durch Beschwerde gewandt, allein wie unbestritten ist, erst nach Ablauf der durch Art. 148 vor¬ geschriebenen zehntägigen Frist. Mit Recht sind bei dieser Sach¬ lage die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es infolge ver¬ späteter Beschwerdeführung der Rekurrentin gegenüber bei der durch den Kollokationsplan getroffenen Verteilungsanordnung sein Bewenden haben müsse. Die Behauptung der Rekurrenten, es handle sich um eine an keine Frist gebundene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, geht gänzlich fehl: Die Rekurrentin verlangt nicht die Vornahme einer, vom Betreibungsamte verweigerten, Amtshandlung, sondern die Abänderung einer solchen, nämlich der in der Festsetzung des Verteilungsbetreffnisses der Rekurrentin liegenden betreibungsrechtlichen Verfügung. Und sodann halten auch die Behauptungen der Rekurrentin nicht Stand, das Be¬ treibungsamt müsse schon von Amts wegen, ohne daß es einer Beschwerde bedürfe, die Verteilungsliste im Sinne des Begehrens der Rekurrentin richtig stellen und der von den andern Pfän= habe ohne weiteres dungsgläubigern erwirkte Beschwerdentscheid Bei der Festsetzung auch zu Gunsten der Rekurrentin Geltung. steht das Interesse des Verteilungsbetreffnisses eines Gläubigers dieses Gläubigers als isoliertes, mit andern gläubigerischen In¬

* Gesamtausgabe XXVIII, 1, N° 88, S. 372 ff. teressen der Gruppe nicht verflochtenes in Frage und hat deshalb dessen Wahrung durch die geeigneten Rechtsverkehren ausschlie߬ lich durch ihn selbst zu geschehen. Daher kann es weder dem Amte obliegen, auf eine zu Ungunsten dieses Einzelgläubigers getroffene Verfügung, soweit sie nach den ordentlichen Grundsätzen unabänderlich geworden ist, von sich aus entgegen den Interessen der andern in der Gruppe Beteiligten zurückzukommen; noch kann es angehen, daß, wenn ein anderer Gläubiger sein Interesse gegenüber einer aus gleichem Rechtsgrunde unrichtigen Verfügung gewahrt hat, damit ohne weiteres die Rechtsstellung jenes ersten Gläubigers zu dessen Vorteil eine Änderung erfahre. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.