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30_I_38

BGE 30 I 38

Bundesgericht (BGE) · 1904-03-03 · Deutsch CH
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7. Urteil vom 3. März 1904 in Sachen Evangelische Ortsarmenpflegschaft Romanshorn und Konsorten gegen Großrat des Kantons Thurgau. Rekurs gegen einen Grossratsbeschluss, der einen regierungsrätlichen Entscheid (über Verwendung der Zinsen eines konfessionellen Orts¬ bürgerarmenfonds) in Ausübung des allgemeinen Aufsichtsrechts gut¬ heisst. Art. 178 Ziff. 1 : « Verfügung oder « Erlass ? » Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Im Jahre 1900 faßte der Regierungsrat des Kantons Thurgau, veranlaßt durch eine Beschwerde der Stadtarmenpfleg¬ schaft Frauenfeld gegen eine entsprechende Weisung des kantonalen Armendepartements, folgenden grundsätzlichen Beschluß: „Aus den Zinsen eines konfessionellen Ortsbürgerarmenfonds „darf nicht der auf die Kircheinwohner der betreffenden Ortsge¬ „meinde fallende Teil der sogenannten ersten Hälfte des Defizits „der Kirchspielarmenrechnung gedeckt werden, sondern es sind die „Zinsen zu verwenden: „a) in erster Linie zur Deckung des auf die Ortsgemeinde als „solche fallenden Betreffnisses an der sogenannten zweiten Hälfte „der Kirchspielarmenrechnung „b) eventuell, d. h. beim Wegfall oder nach Erfüllung der „unter lit. a erwähnten Leistung entweder zur direkten Rückver¬ „gütung der durch den Kirchspielarmenfonds für Bürger der be¬ „treffenden Ortsgemeinde und Konfession geleisteten Unterstützun¬ „gen, oder zur direkten Unterstützung armer Bürger der betreffen¬ „den Ortsgemeinde und Konfession.“ Dieser Beschluß wurde in den regierungsrätlichen Rechenschafts¬ bericht pro 1900 aufgenommen. Bei Beratung dieses letzteren durch den Großen Rat aber wurde er beanstandet und deshalb einer großrätlichen Kommission zur Berichterstattung überwiesen. seiner Sitzung vom 10. März 1903 nahm der Große Rat den Antrag der Mehrheit dieser Kommission auf: „Gutheißung des „sachbezüglichen grundsätzlichen Entscheides (se. des Regierungs¬ „rates) im vollen Umfange mit großer Mehrheit an. B. Gegen den vorstehenden Beschluß des Großen Rates, welcher im kantonalen Amtsblatt am 21. März 1903 publiziert wurde, ergriff Advokat Dr. T. Sandmeier in Frauenfeld namens der evangelischen Armenpflegschaft Romanshorn, rc. (folgt Aufzählung, die hier unerheblich) rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag, jener Beschluß sei als ver¬ fassungswidrig aufzuheben. Zur Begründung wird geltend ge¬ macht und näher ausgeführt, lit. b des vom Großen Rate be¬ stätigten Regierungsbeschlusses stehe in offenbarem Widerspruch mit dem Wortlaut und der bisherigen Auslegung der § 18 und 19 des kantonalen Armengesetzes vom 15. April 1861. Dadurch würden — in Verletzung des § 47 KV — die Ortsarmen¬ fonds ihrer gesetzlichen Bestimmung entfremdet, und ferner die Bürger der Ortsgemeinden mit solchen Fonds in ihren Urteils¬ rechten an den Kirchspielsarmenfonds beeinträchtigt und dadurch in ihren Rechten gegenüber den übrigen Anteilhabern der Kirch¬ spielsarmenfonds hintangesetzt — in Verletzung der § 11 erster Satz und § 8 KV. Hieraus ergebe sich die Rekurslegitimation aller Rekurrenten. C. Der Große Rat des Kantons Thurgau wendet dem Re¬ kurse gegenüber ein, sein angefochtener Beschluß vom 10. März

ndesgesetze. 1903 bedeute nicht eine oberinstanzliche Bestätigung des inhaltlich streitigen Regierungsbeschlusses aus dem Jahre 1900, oder eine authentische Gesetzesinterpretation, sondern lediglich eine in Aus¬ übung des dem Großen Rat nach § 36 lit. 1 der K zustehen¬ den allgemeinen Aufsichtsrechtes ausgesprochene Gutheißung jenes Regierungsbeschlusses; denn nach thurgauischen Staatsrecht habe der Große Rat — wie er schon in seiner Rekursantwort an das Bundesgericht in Sachen des landwirtschaftlichen Bezirks¬ vereins Kreuzlingen vom 21. März 1902 eingehend dargetan habe — nicht die Kompetenz, Beschlüsse des Regierungsrates als Staatsgerichtshof oder Rekursinstanz direkt zu bestätigen oder aufzuheben, sondern nur als Aufsichtsbehörde seine Billigung oder Mißbilligung derselben auszudrücken. Dieser Akt aber habe nicht verbindlichen Charakter; es liege darin weder eine allgemein verbindliche, noch eine persönliche Verfügung im Sinne des Art. 178 OG. Somit sei der Rekurs formell unstatthaft; even¬ tuell sei er auch materiell unbegründet. Es werde deshalb Ab¬ weisung desselben beantragt. D. In ihrer Replik anerkennen die Rekurrenten die Richtigkeit Ausführungen der Rekursantwort über die staatsrechtliche Natur des angefochtenen Großratsbeschlusses; sie bestreiten aber, daß diesem deswegen der Charakter der Verfügung im Sinne des Art. 178 OG abgehe, weil der ihm zu Grunde liegende Regie¬ rungsbeschluß erst durch die Sanktion des Großen Rates allge¬ meine Verbindlichkeit erlangt habe, indem derselbe erst in Zukunft, gestützt auf diese Sanktion, allgemein angewendet würde; - in Erwägung: Der Beschluß des thurgauischen Großen Rates vom 10. März 1903, gegen den allein der vorliegende Rekurs gerichtet ist und nach dem Zeitpunkt seiner Einreichung allein gerichtet sein kann, qualifiziert sich — wie die Rekurrenten selbst zugeben — als eine vom Großen Rat in der ihm durch § 36 lit. 1 der Ver¬ fassung zugewiesenen Funktion der „Ueberwachung des Geschäfts¬ ganges aller Behörden und Gerichte“ ausgesprochene Gutheißung der sachlich streitigen Schlußnahme des Regierungsrates vom Jahre 1900. Es handelt sich somit dabei um einen rein admi¬ nistrativen Akt, welcher die ihm zu Grunde liegende Schlußnahme des Regierungsrates nicht etwa mit neuer rechtlicher Autorität versieht, sondern vielmehr lediglich als rechtlich unverbindliche wenn auch faktisch für den Regierungsrat bedeutsame Meinungs¬ äußerung des Großen Rates über die in jener Schlußnahme ent¬ haltene Anordnung und Rechtsauffassung erscheint. Hierin aber kann, wie auch der Große Rat anzunehmen scheint, eine „Ver¬ fügung“ oder ein „Erlaß im Sinne des Art. 178 OG nicht gefunden werden; denn das Charakteristische dieser Akte ist eine bestimmte, für einen einzelnen Fall, oder allgemein rechtlich ver¬ bindliche Weisung, ein Dispositiv im Rechtssinne. Ein solches liegt jedoch hier nicht vor. Der fragliche Beschluß des Großen Rates hat unzweifelhaft nicht dispositiven, sondern lediglich dekla¬ ratorischen Charakter. Demnach kann er, dem cit. Art. 178 OG gemäß, nicht Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses bilden. Dieser wäre vielmehr nur direkt gegen den grundsätzlichen Be¬ schluß des Regierungsrates vom Jahre 1900 zulässig gewesen und ist natürlich auch noch zulässig gegen zukünftige Regierungs¬ beschlüsse, welche die streitige Rechtsauffassung im konkreten Falle zur Anwendung bringen werden. Folglich ist der vorliegende Re¬ kurs als unstatthaft von der Hand zu weisen; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.