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30_I_293

BGE 30 I 293

Bundesgericht (BGE) · 1904-05-05 · Deutsch CH
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50. Urteil vom 5. Mai 1904 in Sachen Albert Buß & Cie. gegen Brunner bezw. Amtsgericht Niedersimmenthal. Persönliche Ansprache: Ersatzklage für Schaden, der an unbeweg¬ lichem Gut entstanden ist. — Bedeutung einer Zweigniederlassung für den Gerichtsstand. — Anerkennung des Gerichtsstandes? A. Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft Albert Buß & Cie., die ihren Sitz in Basel und in Wangen a. A., Kanton Bern, eine Zweigniederlassung hat, wurde vom Rekursbeklagten Brunner vor Amtsgericht Niedersimmenthal mit folgenden Rechtsbegehren belangt: „1. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, das beim „Bau der Erlenbach=Zweisimmen=Bahn beschädigte und mit Schutt

„und Steinen überführte Terrain des Klägers wieder in den „frühern Zustand zu stellen und die auf dem Terrain des Klä¬ „gers befindlichen Ablagerungen zu beseitigen. „2. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger „eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung zu „bezahlen. „Alle Begehren unter Kostenfolge.“ Die Klage wurde damit begründet, daß die Beklagte als Unter¬ nehmerin der Erlenbach=Zweisimmen=Bahn bei den Bauarbeiten auf den Grundstücken des Klägers Schutt abgelagert und diese auch sonstwie beschädigt habe. Dadurch sei der Kläger in seinem Besitz gestört. Die Beklagte sei verpflichtet, die Störung zu be¬ seitigen und für den Kulturschaden in den Jahren 1901—1903 Ersatz zu leisten. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Ge¬ richtes unter Berufung auf Art. 59 BV, indem sie geltend machte, sie habe im Amtsbezirk Niedersimmenthal niemals Domizil gehabt. Der Klageanspruch sei nun aber persönlicher Natur, weshalb sie an ihrem Domizil in Basel belangt werden müsse. Demgegenüber vertrat der Kläger u. a. den Standpunkt, daß die Beklagte, weil im Kanton Bern (in Wangen) niedergelassen, sich nicht auf Art. 59 BV berufen könne, und daß sie zudem durch vorbehalt¬ loses Einlassen auf den Sühneversuch den Gerichtsstand im Amts¬ bezirk Niedersimmenthal anerkannt habe. Mit Urteil vom 27. Januar 1904 erklärte sich das Amtsge¬ richt für die Beurteilung der Klage zuständig. In der Begrün¬ dung wird darauf abgestellt, daß das erste Klagebegehren auf Herstellung des frühern Zustandes der klägerischen Grundstücke gehe, also eine Besitzesklage sei, für die § 14 des bernischen CP als Gerichtsstand den Ort der gelegenen Sache vorsehe. Das zweite Rechtsbegehren stehe mit dem ersten im engsten Zusammenhange und sei daher gemäß § 16 leg. cit. beim gleichen Gerichtsstand zu erledigen wie die Hauptsache. Diese Bestimmungen stünden nun auch nicht mit Art. 59 BV, der sich wohl nur auf rein persönliche Ansprachen beziehe, im Widerspruch. Die Zuständig¬ keit des Gerichts sei daher gegeben, obgleich die Beklagte im Amtsbezirk Niedersimmenthal keinen ordentlichen Wohnsitz habe. §§ 13 und 16 des bernischen CP lauten wie folgt: § 13: Civilklagen aus Vergehen, oder wegen Beschädigungen „an liegenden Gütern, Anlagen an solchen, Bäumen und hän¬ „genden Früchten können bei dem Richter angebracht werden, in „dessen Bezirk die Rechtsverletzung stattgefunden hat.“ „§ 16. Rechtssachen, die unter sich in Verbindung stehen, sollen „gemeinschaftlich bei dem Gerichtsstande, vor welchen die Haupt¬ „sache gehört, oder, falls sie von gleichem Belange sind, bei dem¬ „jenigen, bei dem die eine derselben bereits rechtshängig ist, be¬ „handelt werden.“ B. Gegen dieses Urteil hat die Aktiengesellschaft Albert Buß & Cie. rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das Urteil, weil im Wider¬ spruch mit Art. 59 BV stehend, aufzuheben. Es wird ausgeführt daß die Klage des Rekursbeklagten Brunner nicht auf Aner¬ kennung eines dinglichen Rechts oder Erfüllung einer dinglichen Pflicht, sondern auf persönliche Leistungen gehe. Sie sei daher persönlicher Natur und falle unter die Vorschrift des Art. 59 BV, wie die bundesgerichtliche Praxis immer anerkannt habe. Im Grunde handle es sich übrigens einfach um eine Klage aus Art. 16 des BG über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen von 1872, und es könne daher über ihren persönlichen Charakter umsoweniger Zweifel bestehen. Die Bestimmungen des bernischen Civilprozesses, auf die der angefochtene Entscheid sich stütze, könnten für interkantonale Verhältnisse vor der Vorschrift des Art. 59 BV nicht bestehen. Daß die Beklagte eine Zweigniederlassung in Wangen habe, berühre den vorliegenden Rechtsstreit, der den Ge¬ schäftskreis dieser Filiale (Bau des Elektrizitätswerkes Wangen a.A.) nichts angehe, in keiner Weise. Ebensowenig könne von einer Anerkennung des Gerichtsstandes gesprochen werden, da nach bernischem Civilprozeß (§ 114 ff.) die Gerichtsstandsfrage im Sühneversuchsstadium gar nicht erörtert werden dürfe. C. Der Rekursbeklagte Brunner hat auf Abweisung des Re¬ kurses angetragen und ausgeführt: Die Klage sei zunächst nega¬ torisch begründet worden, mit dem Hinweis auf den Besitz des Klägers, sowie darauf, daß der Beklagten weder Eigentum noch ein dingliches Recht an den in Anspruch genommenen Grund¬ stücken zustehe. Weiter sei der Gerichtsstand begründet worden

mit Art. 13, 14 und 16 des bernischen CP, die auf die Beklagte, die vermöge ihres Domizils in Wangen der bernischen Gerichts¬ barkeit unterstünde, Anwendung fänden. Die Beklagte habe sich übrigens auf die gerichtlichen Aussöhnungsverhandlungen einge¬ lassen und dadurch den Gerichtsstand des Amtsbezirkes Nieder¬ simmenthal anerkannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Klagebegehren, mit denen der Rekursbeklagte die Rekur¬ rentin vor Amtsgericht Niedersimmenthal belangt hat, haben mit Art. 16 des BG über Bau und Betrieb der Eisenbahnen von 1872 nichts zu tun, denn sie stützen sich nach ihrer Formulierung ausschließlich auf eine Verletzung von Eigentum und Besitz und nicht auf die Spezialbestimmung des Art. 16 und richten sich auch nicht gegen die Bahngesellschaft, die allein aus Art. 16 verklagt werden könnte, sondern gegen den Unternehmer des Bahn¬ baues. Sie gehen aber, wenn sie auch aus dem Eigentum und Besitz des Rekursbeklagten hergeleitet werden, doch nicht auf die Erfüllung einer dinglichen Pflicht oder die Anerkennung eines dinglichen Rechtes, sondern auf eine persönliche Leistung der Re¬ kurrentin, nämlich Wiederherstellung des frühern Zustandes und sonstigen Schadenersatz, und die Bundesbehörden sind nun bei Auslegung des Art. 59 BV stets davon ausgegangen, daß der¬ artige Ersatzklagen für Schaden, der an unbeweglichem Gut ent¬ standen ist, persönliche Ansprachen im Sinne der Bundesver¬ fassung sind (s. die Entscheidung des Bundesrates im B.=Bl. 1859, 1, 376; 1866 1, 457 und des Bundesgerichtes, Amtl. Samml., Bd. III, S. 223 und 633; IV, S. 224; XVII, S. 563 und 564). Trotz der im angefochtenen Urteil angerufenen Bestimmungen des bernischen Civilprozesses, deren Bedeutung gegenüber Art. 59 BV auf innerkantonale Verhältnisse beschränkt ist, kann daher die in Basel domizilierte und unbestrittenermaßen aufrechtstehende Rekurrentin vorliegend den Schutz des Art. 59 BV anrufen, falls sie nicht etwa, wie der Rekursbeklagte be¬ hauptet, im Kanton Bern einen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder den Gerichtsstand im Amtsbezirk Niedersimmenthal für die Klage anerkannt hat. Für den erstern Standpunkt beruft sich der Rekursbeklagte jedoch mit Unrecht darauf, daß die Rekurrentin eine Zweignieder¬ lassung in Wangen a. A. hat; denn es steht in der bundesge¬ richtlichen Praxis fest, daß eine Zweigniederlassung keinen allge¬ meinen Gerichtsstand für alle persönlichen Klagen gegen den Geschäftsinhaber begründet, sondern einen Gerichtsstand nur für solche Ansprachen, die aus dem Geschäftsbetrieb der Zweignieder¬ lassung herrühren, oder doch mit ihr in Zusammenhang stehen (s. Amtl. Samml., Bd. VI, S. 19; X, S. 335; XVIII, S. 651). Der Rekursbeklagte hat nun aber nicht behauptet, daß seine Klageansprüche mit der Niederlassung der Rekurrentin in Wangen irgend etwas zu tun hätten, und es kann daher auch keine Rede davon sein, daß die Rekurrentin in Bezug auf die Klage als im Kanton Bern domiziliert zu betrachten sei. Die Behauptung des Rekursbeklagten endlich, die Rekurrentin habe, indem sie sich vorbehaltlos auf das Verfahren vor Friedens¬ richteramt und einen weitern amtlichen Aussöhnungsversuch ein¬ gelassen habe, die Zuständigkeit des Amtsbezirkes Niedersimmen¬ thal in der Sache anerkannt, steht in Widerspruch mit den §§ 114 ff. und 137 ff. des bern. P, wonach erst die Einreichung der Klage beim Gerichtspräsidenten die Rechtshängigkeit bewirkt (§ 137), die örtliche Zuständigkeit des Gerichts erst nach der Klagerhebung bestritten werden kann (§ 139) und die Aussöh¬ nungsversuche keine gerichtlichen Verhandlungen, sondern nur Vorbedingung der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches sind (§ 114—117). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des Amtsgerichtes Niedersimmenthal vom 27. Januar 1904 auf¬ gehoben.