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5. Urteil vom 28. März 1904 in Sachen Hurter gegen Obergericht Luzern. Freizügigkeit der mit Fähigkeitsausweisen versehenen Anwälte: Zu¬ lassung eines mit einem Genfer Diplom ausgestatteten Anwalts zur Berufsausübung im Kanton Luzern. B. Art. 33 und Art. 5 Ueber¬ gangsbestimmungen. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Der Rekurrent, der Bürger von Luzern ist, erhielt, gestützt auf ein an der Universität Bern erworbenes Diplom als Lizentiat der Rechte, vom Staatsrat des Kantons Genf die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur in diesem Kanton. Er stellte so¬ dann unter Berufung auf Art. 33 BV und Art. 5 der Über¬ gangsbestimmungen dazu beim Obergericht des Kantons Luzern das Gesuch um Erteilung eines Befähigungsausweises bezw. um die Bewilligung zur Ausübung des Advokatenberufs im Kanton Luzern. Das Obergericht wies das Gesuch am 13. Februar 1904 ab, einmal weil der Rekurrent keine Maturitätsprüfung, die in Luzern Voraussetzung der Zulassung zur Anwaltsprüfung sei, bestanden habe, und sodann weil die dem Rekurrenten in Genf erteilte Bewilligung nicht auf einer materiellen Untersuchung über die zur Berufsausübung erforderlichen wissenschaftlichen Fähigkeiten durch die dortige Behörde selbst beruhe; endlich weil es dem Re¬ kurrenten nur darum zu tun sei, die im Kanton Luzern geltenden Prüfungsvorschriften zu umgehen und daher die Erteilung des luzernischen Patentes eine unzulässige Begünstigung des Gesuch¬ stellers gegenüber seinen luzernischen Mitbürgern, welche die weiter gehenden Requisite zu erfüllen hätten, involvieren würde. B. Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern hat Hurter rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes¬ gericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Ober¬ gerichts des Kantons Luzern wegen Verletzung des Art. 33 BV und Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu aufzuheben. C. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen; in Erwägung: Der Rekurrent ist im Besitz eines vom Staatsrat von Genf ausgestellten Befähigungsausweises zur Ausübung des Anwalts¬ berufs in diesem Kanton. Er hat daher nach Art. 5 der Über¬ gangsbestimmungen zur BV die Befugnis, den Anwaltsberuf in der ganzen Eidgenossenschaft, also auch im Kanton Luzern, aus¬ zuüben; denn die bundesgerichtliche Praxis geht in der Auslegung dieser Verfassungsbestimmung nicht, wie das Obergericht meint, dahin, daß eine materielle Prüfung des Kandidaten über die zur Berufsausübung erforderlichen Fähigkeiten durch die den Befähi¬ gungsausweis erteilende Behörde selbst stattgefunden haben müsse; es genügt vielmehr, daß sich die betreffende Behörde in anderer Weise über das Vorhandensein jener Voraussetzungen vergewissert hat, indem sie z. B., wie vorliegend, auf ein Diplom über eine mit Erfolg abgelegte akademische Prüfung abstellt (s. Amtl. Samml., XXII, S. 928 f., und Urteil des Bundesgerichts i. S. Wolhauser vom 18. Februar 1904 *). Ebensowenig vermögen die andern im angefochtenen Entscheid angeführten Momente die Anwendung des Art. 5 auf den Rekurrenten auszuschließen. Der Besitz eines Maturitätszeugnisses mag materielle Voraussetzung der Zulassung zum luzernischen Anwaltsexamen sein, kann aber selbstverständlich von Personen, die, wie der Rekurrent, dieses Examen nicht be¬
* Oben Nr. 4, S. 18 ff.
stehen, sondern lediglich auf Grund eines auswärtigen Patentes im Kanton praktizieren wollen, nicht verlangt werden. Und was die Umgehung der luzernischen Prüfungsvorschriften, die der Re¬ kurrent beabsichtigen soll, anbetrifft, so ist, wie das Bundesgericht neuerdings wieder im bereits zitierten Fall Wolhauser ausge¬ sprochen hat, eine solche Umgehung zur Zeit und bis zur Schaf¬ fung eines eidgenössischen Befähigungsausweises für Anwälte in Ausführung von Art. 33 BV zulässig, da eben für die Frei¬ zügigkeit im Sinn des Art. 5 der Übergangsbestimmungen auf den Zweck, zu welchem ein kantonales Patent erworben wird, nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nichts ankommt. Auch kann schließlich vorliegend nicht von einer unzulässigen Be¬ günstigung des Rekurrenten gesprochen werden; denn es steht den andern luzernischen Bürgern frei, sich auf demselben Wege das Recht der Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Luzern zu verschaffen. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid, der dem Rekurrenten die Bewilligung, diesen Beruf im Kanton Luzern gestützt auf das genferische Patent auszuüben, verweigert, als verfassungswidrig aufzuheben; erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Erkenntnis des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. Februar 1904 aufgehoben.
* S. oben S. 27.