Volltext (verifizierbarer Originaltext)
41. Entscheid vom 28. März 1904 in Sachen Hermann. Lohnpfändung gegen einen Schauspieler. Art. 93 Sch G. Tatbestand¬ feststellung; Unzulässigkeit neuer Tatsachen vor Bundesgericht. Einbeziehung eines Vorschusses in die Pfändung; Kompetenzen der Gerichte und der Aufsichtsbehörden. I. Für eine Forderung des Rekurrenten Hermann von 115 Fr. nahm das Betreibungsamt Bern=Stadt am 7. Januar 1904 gegenüber dem Schauspieler Hans Sonnenthal in Bern eine Lohnpfändung in der Höhe von 60 Fr. monatlich vor. Die Pfändungsurkunde enthält den Vermerk: „der Lohn des Schuldners beträgt per Monat 350 Fr. (— abzüglich monatlich 60 Fr. für von der Direktion erhaltenen Vorschuß -)“. Infolge Beschwerde Sonnenthals reduzierte die untere Aufsichtsbehörde die pfändbare Lohnquote auf 40 Fr. Beide Parteien rekurrierten an die kanto¬ nale Aufsichtsbehörde, der heutige Rekurrent Hermann mit dem Begehren, 60 Fr. per Monat als pfändbar zu belassen, der Schuldner Sonnenthal mit dem Begehren um gänzliche Aufhebung oder eventuell weitere Herabsetzung der Lohnpfändung. III. Mit Entscheid vom 20. Februar 1904 setzte die kantonale Aufsichtsbehörde in Abweisung des Rekursbegehrens Hermanns und teilweiser Gutheißung desjenigen Sonnenthals den pfändbaren Lohnbetrag auf 10 Fr. per Monat fest. Sie stützte sich dabei auf folgende Gründe Der Schuldner, dessen Familie außer ihm aus seiner Frau und zwei Kindern im Alter von 31 und 1¼ Jahren bestehe, be¬ ziehe einen Monatsgehalt von 350 Fr. Dabei sei aber zu berück¬ sichtigen, daß ihm von diesem Gehalt zur Deckung eines von der Theaterdirektion erhaltenen Vorschusses von vornherein 60 Fr. per Monat abgezogen werden, so daß sein Monatsgehalt nur 290 Fr. betrage. Die Argumentation des Betreibungsamtes, daß die Theaterverwaltung andern Gläubigern gegenüber kein Vorzugs¬ recht beanspruchen könne, treffe nicht zu; denn es handle sich hier nicht um eine freiwillige Abtretung einer Quote des Lohn¬ guthabens an einen Gläubiger, welche allerdings bei der Bemessung der Höhe der Lohnpfändung nicht zu berücksichtigen wäre, sondern der Gehaltsanspruch des Sonnenthal an die Direktion sei mit Rücksicht auf den erhaltenen Vorschuß ab initio auf 290 Fr. per Monat limitiert und dürfe daher auch nicht in einem höhern Betrage in Anschlag gebracht werden. Weiterhin sei nicht außer Acht zu lassen, daß das Anstellungsverhältnis des Sonnenthal sich nur auf die Wintersaison — bis 15. April 1904 — erstrecke und daher, da es ihm nicht so leicht gelingen dürfte, seine Arbeits¬ kraft als Schauspieler auch im Sommer in lohnender Weise zu betätigen, sein Gehalt sich eigentlich auf ein ganzes Jahr verteile. Bezüglich der Haushaltungskosten der schuldnerischen Familie stellt sodann der Entscheid fest: Seit 19. Januar 1904 habe sich Sonnenthal in der Weise eingerichtet, daß er für eine Wohnung von 2 Zimmern und vollständige Pension für sich, seine Frau und das ältere Kind (Heizung, Beleuchtung und Bedienung in¬ begriffen) 210 Fr. per Monat bezahle, wozu noch 10 Fr. für Milch für das jüngste Kind und 15 Fr. für Wäsche kommen. Die daherigen Gesamtauslagen von 235 Fr. seien keineswegs über¬ trieben. Da Sonnenthal als Schauspieler unstreitig ein Studier¬ zimmer haben müsse, könne er auf eine Wohnung von zwei Zimmern Anspruch machen. Im ferner sei zu berücksichtigen, daß an einen Schauspieler höhern Ranges wie Sonnenthal mit Bezug auf Kleidung, Kostümierung und sein ganzes äußeres Auftreten nicht geringe Anforderungen gestellt werden und daß derselbe auch stets auf seine geistige Weiterbildung bedacht sein müsse. Anderseits sei einem Schuldner zuzumuten, behufs Be¬ friedigung seiner Gläubiger sich eine gewisse Beschränkung seiner Lebenshaltung aufzuerlegen, und würde auch Sonnenthal voraussichtlich allen Kredit verlieren, wenn ihm von seinem ver¬ hältnismäßig hohen Gehalte nicht wenigstens eine bescheidene Quote — 10 Fr. pro Monat dürfte angemessen sein — zur Deckung laufender Schulden zurückbehalten werden dürfte. III. Gegen diesen Entscheid ergriff der Gläubiger Hermann innert Frist die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er seinen Antrag, die Pfändung auf monatlich 60 Fr. festzusetzen, erneuerte und eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vor¬ instanz zu nochmaliger Beurteilung schloß.
Der Rekursgegner Sonnenthal beantragt Abweisung des Re¬ kurses und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Eine Abänderung des Vorentscheides zu Gunsten des rekur¬ rierenden Gläubigers (— von dessen Seite allein er angefochten ist —) kann in zweifacher Richtung in Betracht kommen: Ein¬ mal indem sich fragen läßt, ob von den 290 Fr., welche die kantonale Aufsichtsbehörde als wirkliches monatliches Einkommen des Schuldners in Ansatz gebracht hat, nicht ein höherer Betrag als 10 Fr. per Monat als pfändbar zu betrachten sei; und so¬ dann, indem möglicherweise zu einer Erweiterung der Pfändung die Argumentation des Rekurrenten führen muß, daß das schuld¬ nerische Einkommen mit 350 Fr. in Rechnung zu kommen habe, weil die Begründetheit des Gehaltsabzuges von monatlich 60 Fr., welchen die Theaterkasse nach Angabe des Rekursgegners vornehme, nicht rechtsgenüglich feststehe.
2. In ersterer Beziehung wäre das angefochtene Erkenntnis abzuändern, wenn entweder der ihm zu Grunde liegende Tat¬ bestand sich als aktenwidrig erweisen würde oder wenn der gesetz¬ liche Begriff des dem Schuldner im Sinne des Art. 93 Sche „unumgänglich Notwendigen“ eine rechtsirrtümliche Auslegung er¬ fahren hätte. Keines von beiden trifft aber zu: Daß zunächst die Angaben des Vorentscheides darüber, wie der Rekursgegner sein auf 290 Fr. angesetztes Berufseinkommen ver¬ wendet, tatsächlich unrichtig seien, behauptet der Rekurrent im allgemeinen nicht, weder hinsichtlich der Zahl der Personen, noch hinsichtlich der Zwecke, für die dieses Einkommen laut genanntem Entscheide Verwendung findet. Nur in einem einzigen Punkte bemängelt er die einschlägigen vorinstanzlichen Feststellungen: in¬ sofern er nämlich geltend macht, daß der Rekursgegner für die Sommersaison bereits als Schauspieler engagiert sei und daß deshalb seine gegenwärtigen Gehaltsabzüge nicht als Rücklagen für diese Zeit zu dienen hätten. Nun hat aber die Bescheinigung des Betreibungsamtes Bern=Stadt vom 8. März 1904, auf welche er sich hiefür beruft, der Vorinstanz nicht vorgelegen. Von einer aktenwidrigen Feststellung kann also hiebei nicht die Rede sein. Anderseits muß das Bundesgericht bei seiner Beurteilung des Falles die genannte Bescheinigung als unzulässiges Novum außer Berücksichtigung lassen. Ebensowenig liegt eine gegen Art. 93 Sch verstoßende rechtliche Beurteilung des Falles vor. Insbesondere lassen sich unter diesem Gesichtspunkte nicht etwa die Ausführungen an¬ fechten, laut welchen die Vorinstanz den besondern Auslagen für ein zweites Zimmer, für Kostüme, weitere Ausbildung des Schuldners, rc. —) Rechnung trägt, die mit der Ausübung des Schauspielerberufes durch den Schuldner zusammenhängen. Wenn ferner die Vorinstanz sich dahin ausdrückt, daß ihr die Auslagen von 225 Fr. für die Haushaltung im engern Sinne „keineswegs als übertrieben“ erscheinen, so will sie damit, wie aus dem sonstigen Inhalte ihres Entscheides deutlich hervorgeht, dem Kompetenzanspruch des Rekursgegners nicht einen weitern Umfang geben, als es das gesetzliche Kriterium des „unumgänglich Notwendigen“ in Art. 93 gestattet.
3. Gesetzwidrig ist dagegen der angefochtene Entscheid im zweiten der zu prüfenden Punkte. Die vom Betreibungsamte und der kantonalen Aufsichtsbehörde für richtig angenommene Behauptung des Schuldners, daß bei Festsetzung des schuldnerischen Einkommens von dem 350 Fr. betragenden Monatsgehalt je 60 Fr. zur Deckung eines von der Theaterdirektion erhaltenen Vorschusses in Abzug zu kommen haben, wird vom Rekurrenten als unzutreffend bestritten. Es handelt sich hiebei um ein civilrechtliches Streit¬ verhältnis: Zu entscheiden ist, ob der Rekursgegner einen solchen Vorschuß wirklich erhalten habe und ob dies in der Meinung und mit der rechtlichen Wirkung geschehen sei, daß die monatlichen Gehaltsforderungen des Rekursgegners auf 290 Fr. sich erniedrigt haben. Auf diese materiellrechtliche Frage ist die Vorinstanz zu Unrecht eingetreten, indem sie der richterlichen Entscheidung unter¬ steht. Der Rekurrent ist als betreibender Gläubiger befugt, die Pfändung der Gehaltsansprüche des Schuldners in der Höhe von 350 Fr., d. h. auch für die Beträge von je 60 Fr. zu verlangen für welche sie nach der Behauptung des Schuldners wegen des erhaltenen Vorschusses überhaupt nicht zur Entstehung gelangen könnten. Es liegt hierin eine gemäß feststehender Praxis zu¬
lässige — Pfändung bestrittener (zukünftiger Forderungsansprüche und bildet diese Pfändung gerade die rechtliche Grundlage, um nachher dem Berechtigten eine richterliche Feststellung des Bestandes dieser Ansprüche zu ermöglichen. Danach hätte der Rekurrent das Recht, zu verlangen, daß außer den nach dem Entscheid der Vor¬ instanz gepfändeten 10 Fr. pro Monat noch die weiteren vom Arbeitgeber infolge des Vorschusses bestrittenen 60 Fr. pro Monat voll gepfändet würden. Da er aber im ganzen nur 60 Fr. zu pfänden verlangt, rechtfertigt sich, seinem Begehren entsprechend, die Erweiterung der Pfändung über die 10 Fr. hinaus nur um 50 Fr. von den genannten streitigen 60 Fr. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 3 hievor begründet erklärt, im übrigen abgewiesen.