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30_I_175

BGE 30 I 175

Bundesgericht (BGE) · 1904-02-11 · Deutsch CH
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25. Entscheid vom 11. Februar 1904 in Sachen Walker. Grundpfandverwertung, Art. 143 Abs. 1 Schke. I. Der Rekurrent I. M. Walker hatte unterm 12. Dezember 1902 gegen Heinrich Flachsmann in Altdorf für 850 Fr., Zins pro 1902 eines Kapitals von 17,000 Fr., einen (unwidersprochen gebliebenen Zahlungsbefehl auf Verwertung eines dem Betriebe¬ nen gehörenden Grundstückes erwirkt. Am 31. Januar 1903 kündigte der Rekurrent dem Betriebenen drei Obligationen von je 2000 Fr. und sechs Obligationen von je 1000 Fr., die alle auf dem genannten Grundpfande versichert sind, auf sechs Monate zur Rückzahlung. Die Verwertung der Liegenschaft wurde auf den

28. September 1903 angesetzt und dabei in Ziff. 5 der Steige¬ rungsbedingungen bestimmt: „Der Ersteigerer bezahlt aus der „Kaufsumme vorab die Kosten und Zinsen pro 1902 bis spä¬ „testens 1. Oktober 1903 an das Betreibungsamt und über¬ „nimmt für den Rest die Verzinsung des auf der Liegenschaft „noch verbleibenden Kapitals. Von diesem hat der Ersteigerer „ferner bis spätestens 1. November 1903 an Landweibel Walker „in Altdorf 9 Obligationen im Gesamtbetrag von 12,000 Fr. „zurückzuzahlen, nebst Zins. Diese Obligos wurden den 31. Ja¬ „nuar d. J. auf 6 Monate gekündet; im Einverständnis des „Hrn. Walker wird der Rückzahlungstermin auf 1. November „hinausgeschoben.“ An der Versteigerung wurde die Liegenschaft dem Vater des Betriebenen, I. Flachsmann in Ottikon=Gossau,

und dem Jakob Weber in Wetzikon zugeschlagen. Infolge Be¬ schwerde des Gläubigers Walker wies die kantonale Aufsichts¬ behörde das Betreibungsamt Altdorf am 28. November 1903 an, die Ersteigerer Flachsmann und Weber zur Entrichtung der auf

1. November 1903 verfallenen Zahlung von 12,000 Fr. aufzu¬ fordern und im Falle der Nichtbezahlung sofort eine neue Stei¬ gerung anzuordnen. Am 29. Dezember 1903 erhielt darauf Wal¬ ker von der Ersparniskasse Uri die Mitteilung: Flachsmann und Weber hätten ihr einen Betrag von 12,683 Fr. 30 Cts. zukom= men lassen, für den Walker val. 1. Januar 1904 erkannt sei und der zur Ablösung der fraglichen Obligationen samt Zinsen diene. Die Ablösung dürfe aber erst dann erfolgen, wenn der zwischen Walker einerseits und Flachsmann und Weber anderseits pendente Streit erledigt sei und die Auftraggeber Flachsmann und Weber sie bewilligen. Bis dahin bleibe der Betrag bei der Ersparniskasse deponiert. Am 2. Januar 1904 erhob Walker neuerdings Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt zur Anordnung einer neuen Steigerung zu verhalten, da die durch den frühern Beschwerde¬ entscheid verfügte Zahlungsaufforderung erfolglos geblieben sei. II. Mit Entscheid vom 9. Januar 1904 erkannte die kanto¬ nale Aufsichtsbehörde dahin, es sei auf die Beschwerde, „weil un¬ begründet und hinsichtlich des hängigen Rechtsstreites mangels Kompetenz nicht einzutreten." Der Entscheid geht davon aus, daß die Ersteigerer Flachsmann und Weber durch die Hinterlegung bei der Ersparniskasse dem Beschwerdekenntnis vom 28. November 1903, was die darin enthaltene Zahlungsaufforderung anbetreffe, nachgekommen seien und daß der zwischen ihnen und dem Be¬ schwerdeführer Walker pendente Streit, weil civilrechtlicher Natur, durch den zuständigen Richter zum Austrage zu bringen sei. III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse beantragt Walker vor Bundesgericht: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 9. Januar 1904 sofort eine neue Steigerung und die Rückübertragung der Liegenschaft anzuordnen, „sofern nicht unverzüglich rechtsgültige Zahlung (Art. 97 ON) nebst vollem Zins gemäß Art. 143 Sche“ erfolge. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Verfügung, wonach das Betreibungsamt kraft Art. 143 Abs. 1 Sch den Gantkauf auflöst und eine neue Steigerung anordnet, hat einen betreibungsprozessualischen Zweck, d. h. es soll damit eine rasche Liquidation der Betreibung und der in ihr abzuwickelnden Rechtsverhältnisse ermöglicht werden. Deshalb ist Art. 143 Abs. 1 cit. dann nicht anwendbar, wenn der Er¬ steigerer sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten im Ver¬ zuge befindet, die er zwar bei der Steigerung d. h. im Betrei¬ bungsverfahren übernommen, deren Liquidation aber nicht in die¬ sem Verfahren selbst stattzufinden hat, sei es, weil das Gesetz das ausschließt, sei es infolge amtlicher Anordnung, namentlich infolge Aufnahme einer bezüglichen Bestimmung in die Steigerungsbedin¬ gungen. Letzterer Art ist aber der vorliegende Fall: Im Gegen¬ satz zu dem Jahreszins pro 1902, für welchen der Rekurrent die Betreibung auf Pfandverwertung angehoben hatte, sind die ihm zustehenden Kapitalforderungen von zusammen 12,000 Fr. und die seit Anfang 1903 laufenden Zinsen nicht durch den Betrei¬ bungsbeamten im Betreibungsverfahren zu liquidieren, weil sie auf die Ersteigerer als Schuldner angewiesen worden waren. Gegen diese durch die Steigerungsbedingungen getroffene Rege¬ lung hatte der Rekurrent sich seinerzeit nicht beschwert, vielmehr sein Einverständnis mit ihr deutlich zum Ausdruck gebracht, in¬ dem er einer Hinausschiebung des Rückzahlungstermines für die fraglichen von ihm gekündeten Kapitalforderungen zustimmte. Da¬ nach gehört nur die Anweisung, nicht die nachherige Geltend¬ machung dieser Forderungen dem vorliegenden Betreibungsverfah¬ ren an. Der Rekurrent hat also die Forderungen von sich aus in der ihm gutscheinenden Weise einzukassieren und den Streit darüber, ob er die erfolgte Hinterlegung als Zahlung gelten lassen müsse, von sich aus auszutragen, während ein Grund zur Auflösung des ergangenen Steigerungskaufes nicht vorliegt. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.