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30_I_178

BGE 30 I 178

Bundesgericht (BGE) · 1904-02-18 · Deutsch CH
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26. Entscheid vom 18. Februar 1904 in Sachen Portmann. Verwertung eines gepfändeten Erbteils. Art. 132, 97 Abs. 2 Sch G. Unentgeltlichkeit des Beschwerdeverfahrens. — Zuständigkeit der Gerichte für Schadenersatzansprüche an die Betreibungsbehörden, Art. 5 Sch G. I. In einer Betreibung, welche die Rekurrentin Marie Port¬ mann in Luzern auf vorangegangene Arrestnahme hin gegen Martha Portmann in Paris beim Betreibungsamt Zug angeho¬ ben hatte, pfändete dieses Amt am 29. August 1903 für eine Forderung von 351 Fr. samt Zins und Betreibungs= und Arrest¬ kosten ein vorher mit Arrest belegtes Erbbetreffnis der Schuldne¬ rin aus dem Nachlasse des Stephan Luthiger „soweit zur Deckung erforderlich“. In der Pfändungsurkunde wird bemerkt, daß der fragliche Erbteil 8000 Fr. betrage und daß auf ihm 3000 Fr. haften. Am ganzen Nachlaß steht der Witwe Luthiger die lebens¬ längliche Nutznießung zu. Gestützt auf Art. 132 des Betreibungsgesetzes bestimmte am

14. November 1903 die kantonale Aufsichtsbehörde den Verwer¬ tungsmodus dahin, daß das Amt „das verarrestierte Erbbetref¬ nis im Betrage von 351 Fr. samt Zins à 5 % seit 1902“ auf dem Wege der Versteigerung zu verwerten habe. In Nachachtung dieser Weisung ordnete darauf das Betrei¬ bungsamt eine Versteigerung des Erbbetreffnisses im Betrage von 351 Fr. samt Zins und Kosten auf den 14. Dezember 1903 an. Als der Vertreter der Rekurrentin hievon erfuhr, erwirkte er die Sistierung der Verwertung und reichte am 15. Dezember der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiedererwägung ihrer Schlußnahme ein, indem er darauf hinwies, daß es sich um die Verwertung eines Nießbrauches handle, und die Versteigerung des ganzen Erbbetreffnisses verlangte. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 14.15. Januar 1904 auf Abweisung des Wiedererwägungsgesuches. In der Be¬ gründung des bezüglichen Erkenntnisses gab sie ihrer Weisung vom 14. November 1903 die Auslegung, daß „nur der zur Deckung der betriebenen Forderung von 351 Fr. plus 5 % Zins und Betreibungs= nebst Verwertungskosten nötige ideale Teil des Erbbetreffnisses der Schuldnerin unter spezieller Wahrung der vorgehenden Haftungen zur Verwertung zu bringen sei. Dies entspreche sowohl der Fassung der Pfändungsurkunde als der Vorschrift des Art. 97 Abs. 2 Sch G. III. In seinem nunmehrigen Rekurse an das Bundesgericht beantragt die Gläubigerin Marie Portmann: Es möge das Be¬ treibungsamt Zug angewiesen werden, entweder das ganze Erb¬ betreffnis oder doch einen so großen Teil desselben zu verwerten, als zur vollständigen Tilgung der betriebenen Forderung nebst Zins und sämmtlichen Kosten notwendig sei. Ferner seien der Rekurrentin die entstandenen außerordentlichen Kosten im Betrage von 55 Fr. entweder ebenfalls aus dem Verwertungserlöse zu bezahlen oder von den Betreibungsbehörden zu ersetzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, auf den Rekurs wegen Inkompetenz nicht einzutreten, eventuell ihn als materiell unbegründet abzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung Zuzugeben ist der Vorinstanz, daß es sich bei der Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 Sche im allge¬ meinen um eine Frage der Angemessenheit handelt und daß also insoweit das Bundesgericht die betreffende Anordnung der kanto¬ nalen Aufsichtsbehörde einer Überprüfung nicht unterziehen kann. Dagegen besteht ein derartiges Überprüfungsrecht insofern, als sich eine solche Anordnung innerhalb der durch das Gesetz auf¬ gestellten Schranken zu halten hat. Letzteres hat nun aber vor¬ liegenden Falles die kantonale Aufsichtsbehörde mit ihrer Schlu߬ nahme vom 14. November 1903, deren Wortlaut nach, nicht getan; und zwar liegt das Gesetzwidrige der von ihr erteilten Weisung darin, daß durch diese die Verwertung nicht des ganzen gepfändeten Objektes, auf welche die Rekurrentin einen gesetz¬ lichen Anspruch hatte, sondern nur eines Teils desselben ange¬ ordnet wird: Gepfändet wurde nämlich das fragliche Erbbetref¬ nis, soweit es zur Deckung der betriebenen Forderung samt Zins

und Kosten erforderlich ist, d. h. soweit, um aus der gepfändeten Quote einen für die Bezahlung der genannten Forderung genü¬ genden Verwertungserlös zu erzielen. Die Verwertung aber wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde bezüglich eines geringern als des gepfändeten Teiles oder doch bezüglich eines auf andere Weise bestimmten Teiles verfügt, nämlich für einen ziffermäßig angege¬ benen Betrag von der Höhe der betriebenen Forderung nebst Zins und Kosten. In diesem Umfange vorgenommen, läßt nämlich die Verwertung schon infolge des auf dem Erbbetreffnis haftenden Nutznießungsrechtes einen für die Befriedigung der Rekurrentin genügenden Erlös nicht erwarten. Nun hat aber die kantonale Aufsichtsbehörde ihre Weisung vom 14. November 1903 in ihrem nachherigen Wiedererwägungs¬ entscheide vom 14./15. Januar 1904 (trotz formellen Festhaltens an der genannten Weisung) in einem Sinne interpretiert, wonach ihre Anordnung betreffend die Verwertung nunmehr der Pfän= dung entspricht, und ist anzunehmen, daß sie die Verwertung jetzt auch tatsächlich in diesem Sinne vorgenommen wissen will. Inso¬ fern ist somit der vorliegende Rekurs gegenstandslos. Bezüglich des weitergehenden Begehrens der Rekurrentin um Verwertung des ganzen Erbbetreffnisses, ohne Rücksicht auf das zur Deckung ihrer Forderung samt Zins und Kosten Notwendige, erscheint der Rekurs als unbegründet, weil damit die Verwertung von mehr als gepfändet ist verlangt wird. Endlich fordert Rekur¬ rentin zu Unrecht eine Parteientschädigung, da eine solche im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden kann. Mit ihren angeblichen Ersatzansprüchen gegen die Betreibungsbehörden hat sie sich an den Richter zu wenden (Art. 5 Sch G). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.