opencaselaw.ch

30_I_166

BGE 30 I 166

Bundesgericht (BGE) · 1904-02-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

23. Entscheid vom 11. Februar 1904 in Sachen Hermann. Pfändung eines Grabsteins. — Frist zur Beschwerde hiegegen, Art. 89 Sch G. Verwirkung des Beschwerderechts? Unpfandbarkeit? Kul¬ tusgegenstand, Art. 92 Ziff. 1 Sch G. Unpfandbar gemäss Art. 53 Abs. 2 BV, Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zum Entscheide darüber, ob die Unpfandbarkeit im kantonalen (Privat¬ oder öffentlichen Rechte begründet sei; analoge Anwendung von Art. 83 und 84 06. I. Mit Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 1903 hatte der Re¬ kurrent Hermann beim Betreibungsamt St. Gallen gegen Witwe Rosalie Schnierle in St. Gallen Betreibung angehoben für einen Betrag von 235 Fr., Restanzsumme einer Forderung von 335 Fr. für Anfertigung des Grabsteines des Ehemannes der Betriebenen. Das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers führte zunächst am

23. Oktober 1903 zu einer Pfändung verschiedener Möbel, die aber ungenügend war, worauf das Betreibungsamt St. Gallen dasjenige von Straubenzell beauftragte, den fraglichen, im Fried¬ hofe Feldle dieser Gemeinde befindlichen Grabstein auf dem Grabe des Ehemannes Schnierle zu pfänden. Am 5. November 1903 vollzog das requirierte Amt diese Pfändung. II. Gegen dieselbe reichte hierauf innert Frist die Betriebene beim Bezirksgerichtspräsidenten von St. Gallen als unterer Aufsichts¬ behörde Beschwerde wegen Unpfändbarkeit des genannten Grab¬ steines ein. Der Gerichtspräsident wies die Betriebene mit ihrer Beschwerde an das Gerichtspräsidium von Goßau als die örtlich zuständige Amtsstelle, worauf Frau Schnierle die Beschwerde unterm 11. November bei letzterer Behörde hängig machte. Diese hieß sie mit Entscheid vom 18. November gut, welchen indessen die kantonale Aufsichtsbehörde auf Rekurs des Gläubigers durch Erkenntnis vom 4. Dezember 1903 aufhob, mit der Begründung, daß zur Beurteilung der Beschwerde der Gerichtspräsident von St. Gallen zuständig sei als die Aufsichtsbehörde, welche demjenigen Betreibungsamte vorstehe, auf dessen Requisition die angefochtene Pfändung erfolgt sei. III. Darauf wandte sich Witwe Schnierle am 11. Dezember 1903 mit ihrer Beschwerde neuerdings an das Bezirksgerichts¬ präsidium St. Gallen. Sie führte aus: Der fragliche Grabstein sei als Kultusgegenstand nach Art. 92 des Betreibungsgesetzes unpfändbar. Zweifellos „basiere das Setzen des Grabsteines auf religiösen Gefühlen und es habe der Friedhof religiösen, sogar konfessionellen Charakter.“ Ein einzelner Hinterlassener könne ohne Zustimmung der andern kaum ein Eigentumsrecht an einem Grab¬ steine geltend machen, der schon über ein Jahr auf dem Friedhof sei. Der Grabstein stehe im Gewahrsam der Kirchgemeinde und es sei eine Entfernung desselben ohne deren Zustimmung nach Art. 59 des kantonalen Strafgesetzbuches untersagt. IV. Der Gerichtspräsident von St. Gallen erklärte die Be¬ schwerde für begründet, indem er ausführte: die Grabstätte, zu der auch der Grabstein gehöre, sei nach geltenden Rechte eine res extra commercium und könne deshalb nicht in Pfändung ge¬ nommen werden; und es lasse sich übrigens der Grabstein sehr wohl auch als Kultusgegenstand im Sinne des Art. 92 Ziff. 1 des Betreibungsgesetzes betrachten. V. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Hermann an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, die erfolgte Pfändung als zulässig und in Rechtskraft erwachsen zu erklären. Die genannte Behörde wies den Rekurs mit Entscheid vom

16. Januar 1904 ab, wobei sie zunächst die Auffassung des Rekurrenten, daß Frau Schnierle verspätet Beschwerde geführt habe, verwarf, in der Sache selbst sich aber auf den Standpunkt stellte: daß ein Grabstein als Kultusgegenstand nach Art. 92 Ziff. 1 des Betreibungsgesetzes sich qualifiziere und als solcher unpfändbar sei, sofern er sich nicht als luxuriös darstelle oder von großem Werte sei, was diesfalls nicht zutreffe. VI. Gegen diesen Entscheid ergriff der Gläubiger Hermann innert Frist die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er sein Rekursbegehren um Aufrechthaltung der Pfändung wieder aufnahm. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Mit Unrecht stellt der Rekurrent darauf ab, die Beschwerde

der Rekursgegnerin hätte erstinstanzlich schon wegen Verspätung zurückgewiesen werden sollen. Die Rekursgegnerin hatte seinerzeit gegen die angefochtene Pfändung innert Frist und auch sonst in gesetzlicher Weise bei der in Sachen zuständigen ersten Instanz ihre Beschwerde hängig gemacht. Die Rechtswirkungen dieser gültigen Beschwerdeführung konnten zu ihren Ungunsten keinen Eintrag dadurch erleiden, daß der Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen die Anhandnahme dieser Beschwerde ablehnte und die Rekursgegnerin an das Bezirksgerichtspräsidium von Goßau ver¬ wies. Auch aus der Unterlassung der Rekurrentin, diese Ver¬ fügung des Gerichtspräsidenten von St. Gallen oberinstanzlich anzufechten, darf auf keinen nachträglichen Verlust ihres Be¬ schwerderechtes geschlossen werden. Sodann läßt sich auch nicht sagen, daß der Rekursgegnerin eine Säumnis zur Last falle in dem Sinne, daß sie die Einreichung der Beschwerde beim Bezirks¬ gerichtspräsidenten von Goßau ungebührlich verzögert oder daß sie, nachdem das neue Beschwerdeverfahren zum Nichteintretens¬ entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 4. Dezember 1903 geführt hatte, mit der Wiederaufnahme der Beschwerde vor dem Gerichtspräsidium St. Gallen unnötig zugewartet habe. Bei dieser Sachlage kann von einer Verwirkung ihres Anspruches auf materielle Beurteilung der Sache jedenfalls nicht die Rede sein.

2. Entgegen der Auffassung der beiden Vorinstanzen ist zu sagen, daß die von der Rekursgegnerin angerufene Ziff. 1 des Art. 92 des Betreibungsgesetzes auf den gepfändeten Grabstein nicht zutrifft, d. h., daß Grabsteine nicht als „Kultus¬ gegenstände“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gelten können. Unter „Kultusgegenstand“ läßt sich nach der sprachlichen Be¬ deutung des Wortes (von der abzuweichen bei Anwendung der vorwürfigen Rechtsvorschrift kein Grund vorliegt) nur eine Sache verstehen, welche dem Gottesdienste entweder dadurch dient, daß sie als bloßes körperliches Mittel zur Vornahme von gottes¬ dienstlichen Handlungen verwendet wird, oder dadurch, daß sie Gegenstand religiöser Verehrung ist. Das trifft nun aber für den Grabstein nicht zu: Zu seiner Errichtung führt nicht die Gottesverehrung, sondern das Gefühl der Pietät gegenüber dem Verstorbenen. Er soll das Angedenken an denselben wach halten, nicht aber zur Vornahme religiöser Handlungen dienen. Seine Bedeutung ist also keine religiöse in dem Sinne, daß er zu der Religionsausübung als solcher in einer notwendigen Beziehung stände. Kann somit Art. 92 Ziff. 1 des Sch nicht zur Anwendung kommen und kann ferner zweifelsohne auch keine andere Bestim¬ mung dieses Gesetzes in Betracht fallen, so frägt es sich noch, ob die behauptete Unpfändbarkeit nicht aus einer anderweitigen Rechtsvorschrift herzuleiten sei. Denn nach bundesrechtlicher Praxis ist die im Betreibungsgesetze enthaltene Aufzählung unpfändbarer Objekte keine erschöpfende, sondern sind daneben noch andere Fälle von Unpfändbarkeit anzuerkennen (vergl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XXIII, Nr. 58, S. 422).

3. In dieser Beziehung ist vorab zu bemerken, daß jedenfalls eine bundesgesetzliche Vorschrift, welche Grabsteine der Pfän= dung entziehen würde, nicht existiert. Es läßt sich namentlich ein dahingehender Anspruch gegen die Betreibungsbehörden auf Unter¬ lassung des Pfändungsaktes nicht aus Art. 53 Abs. 2 BB ent¬ nehmen. Dagegen kann ein solcher Anspruch möglicherweise seine Grund¬ lage im kantonalen Rechte haben. Und zwar ist diese Grund¬ lage zunächst denkbar als eine civilrechtliche in dem Sinne, daß das kantonale Recht den Begriff der Sache so umschreibt, daß danach ein nach kantonalem Recht als in gewissem Sinne geheiligt betrachtetes Objekt wie ein Grabstein der Eigenschaft als verkehrsfähige Sache entkleidet ist. Oder anderseits wurzelt möglicherweise der Anspruch gegen die Betreibungsbehörden auf Unterlassung von Exekutionshandlungen im kantonalen öffent¬ lichen Rechte: Dieses ordnet (— innert den bundesrechtlichen Schranken — das Friedhofswesen und bestimmt speziell darüber wie die Ruhe des Friedhofes und die Unverletzlichkeit der Grab¬ stätten zu wahren und in welcher Weise zu diesem Zwecke der Begräbnisplatz und die in und auf demselben befindlichen Gegen¬ stände dem Verkehre entzogen seien. In letzterer Beziehung kann es der kantonale Gesetzgeber nun für geboten halten, die Grabsteine vom privaten Rechtsverkehr entweder ganz auszuschließen oder doch bezüglich ihrer eine rechtliche Maßnahme, wie den in Frage

stehenden Zwangsvollstreckungsakt, zu untersagen. In beiden Fällen müßte aber der Schuldner für berechtigt gelten, im Beschwerde¬ verfahren vor den Aufsichtsbehörden sich auf die Unpfändbarkeit des gepfändeten Objektes zu berufen. Tatsächlich hat denn auch der Rekurrent sein Begehren um Aufhebung der Pfändung gleich¬ falls von den soeben (sub 3) erörterten Gesichtspunkten, nicht nur von dem des Art. 92 Ziff. 2 Sch aus, begründet, wenn auch in etwas unklarer und summarischer Weise.

4. Ob nun in Wirklichkeit das st. gallische Recht eine derar¬ tige Norm kenne, aus der sich das Begehren des Rekursgegners um Freigabe des Grabsteines betreibungsrechtlich begründen lasse, hat die kantonale Aufsichtsbehörde nicht geprüft und von ihrem Standpunkte aus (— der sie zur Gutheißung der Beschwerde nach Art. 92 Ziff. 1 führte —) nicht zu prüfen gehabt. Zudem hat auch die erste Instanz sich über die Frage nicht erschöpfend ausgesprochen. Bei dieser Sachlage erscheint es angezeigt, in ana¬ loger Anwendung von Art. 83 OG unter Aufhebung des an¬ gefochtenen Entscheides die Sache zu erneuter Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Maßgabe des Art. 84 leg. cit. darüber befinde, ob der schuldnerische Anspruch auf Frei¬ lassung des Grabsteines gestützt auf das kantonale Recht gutzu¬ heißen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Rekurs¬ sache zu erneuter Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.