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19. Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1904 in Sachen Guggenheim, Kassat.-Kl., gegen Aargauische Staatsanwaltschaft, Kassat.=Bekl. Viehseuchenpolizei; bundesrätliche Verordnung vom 14. Oktober 1887, Art. 21. Dieser Artikel bestimmt nur das Schicksal der un¬ gültig gewordenen Scheine und entscheidet nicht über die Dauer. Art. 19 und 20. Erlöschen der Gültigkeit erst bei Handänderung. nicht schon bei Ortsänderung. Das Bundesgericht hat, auf Grund der nachfolgenden, den Akten entnommenen Tatsachen: A. Durch Urteil vom 3. Dezember 1903 hat das Obergericht des Kantons Aargau, Abteilung für Strafsachen, erkannt: In Aufhebung des freisprechenden, untergerichtlichen Urteils wird Samuel Guggenheim eines Vergehens gegen Art. 21 der Vollziehungsverordnung zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen schuldig erklärt und mit einer Buße von 10 Fr., eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit, mit 2 Tagen Gefangenschaft belegt. Der Entscheid stützt sich in tatsächlicher Hinsicht darauf, daß Guggenheim anfangs Juni 1903 zwei Kühe aus seinem Stalle in Weich (Kanton Zürich), wo er für sie vorschriftsgemäß Ge¬ sundheitsscheine zum Besuche des Viehmarktes in Brugg gelöst hatte, nicht direkt an diesen Bestimmungsort spedierte, sondern zunächst während einer Nacht in Endingen einstellte und erst am folgenden Tage, ohne in Endingen neue Gesundheitsscheine zu erwirken, nach Brugg auf den Markt führte. In diesem Ver¬ halten erblickt das aargauische Obergericht — im Gegensatz zur untern kantonalen Instanz — eine Zuwiderhandlung gegen die Viehseuchenpolizeivorschriften, indem es aus Art. 21 der bundes¬ rätlichen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 zu den Bundesgesetzen über die Viehseuchenpolizei folgert, daß mit jeder Einführung eines Tieres in einen andern Inspektionskreis, d. h. mit der Unterbringung daselbst in einem Stalle, selbst bei nur vorübergehendem Aufenthalte, ein am Abgangsorte für dasselbe ausgestellter Gesundheitsschein, auch wenn dessen sechstägige Gül¬ tigkeitsdauer noch nicht abgelaufen sei und das Tier die Hand nicht gewechselt habe (Art. 19 und 20 ibidem, erlösche, und daher im Falle einer späteren Veräußerung des Tieres nach aus¬ wärts ein neuer Schein des interimistischen Aufenthaltsortes er¬ forderlich sei, daß somit die vom Beanzeigten Guggenheim in Weich gelösten Gesundheitsscheine zur Aufführung seiner Kühe in Brugg nicht mehr gültig gewesen seien, sondern in Endingen hätten abgegeben und ersetzt werden sollen. B. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat Guggenheim rechtzeitig und in richtiger Form, gemäß den Art. 160 ff. OG die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Begründung der Beschwerde geht im Wesentlichen dahin, daß die Auslegung des Art. 21 der citierten bundesrätlichen Ver¬ ordnung im Sinne einer Beschränkung der Gültigkeit der Gesund¬ heitsscheine, über den Rahmen der Art. 19 und 20 ibidem hinaus, rechtsirrtümlich, mit dem Wortlaut und dem vernünftigen Sinn jener Bestimmung nicht vereinbar sei. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau trägt auf Abweisung der Kassationsbeschwerde an; in Erwägung: Die dem angefochtenen Entscheide des aargauischen Obergerichtes zu Grunde liegende Interpretation des Art. 21 der bundesrät¬ lichen Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 zu den Bundesgesetzen über die Viehseuchenpolizei muß in der Tat als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Die Vorschrift des genannten Artikels, wonach jeder Gesundheits= oder Passierschein für erwor¬ benes Groß= oder Kleinvieh binnen zweimal 24 Stunden dem Viehinspektor des Kreises abzugeben ist, in welchen die Tiere ein¬ geführt werden, hat nicht diejenige Bedeutung, welche das Ober¬ gericht ihr beilegt. Sie bezieht sich, wie ihr Wortlaut, verbis...
„für erworbenes Groß— oder Kleinvieh, und ihr Zusam¬ menhang unzweideutig ergeben, nur auf solche Gesundheitsscheine, welche gemäß Art. 20, zufolge Eigentümerwechsels der betreffenden Tiere, verbraucht und wirkungslos geworden sind, nicht aber auf solche Gesundheitsscheine, die noch gültig sind und noch zur Ver¬ äußerung verwendet werden dürfen. Über die Dauer der Gültig¬ keit der Gesundheitsscheine, deren Beendigung durch Zeitablauf oder andere Gründe, entscheidet eben gar nicht Art. 21 der Voll¬ ziehungsverordnung, der nur das Schicksal der ungültig gewor¬ denen Scheine bestimmt, sondern hiefür sind ausschließlich ma߬ gebend die Art. 19 und 20 ibidem. Danach erlöschen die Gesund¬ heitsscheine für Tiere aus dem Rindviehgeschlecht innerhalb ihrer sechstägigen Gültigkeitsdauer nur durch Handänderung der Tiere, nicht aber durch bloße Ortsveränderung derselben, wie das Bundesgericht dies bereits in seinem Entscheide vom 29. Dezember 1903 in Sachen Eichenberger ausgesprochen und begründet hat. In der Tat beruht die Annahme des Obergerichtes, daß bei einer Ortsveränderung der Gesundheitsschein notwendig seine Wirkung verlieren müsse, weil ja der Inspektor des frühern Standortes die Seuchenfreiheit des spätern nicht habe bescheinigen können und nun das Gesetz fordere, daß die Seuchenfreiheit des Stand¬ ortes unmittelbar vor der Veräußerung bescheinigt werde, auf einer einfachen petitio principii, die im Gesetze keinerlei Anhalt findet. Dieses gestattet ja vielmehr ganz klar und unzweideutig, ohne Rücksicht auf etwaige Ortsveränderungen, während 6 Tagen die gleichen Gesundheitsscheine zur Veräußerung der Tiere zu gebrauchen, während natürlich der Gesetzgeber, wenn er beab¬ sichtigt hätte, die Gesundheitsscheine durch bloße Ortsveränderung der Tiere erlöschen zu lassen, dies, gleich wie er es für deren Erlöschen durch Handänderung der Tiere wirklich getan hat, aus¬ drücklich ausgesprochen hätte. Möglich ist allerdings, daß den Interessen der Viehseuchen¬ polizei besser gedient sein würde, wenn dies wirklich geschehen wäre; allein nicht richtig ist immerhin, daß bei Annahme der hier vertretenen Auslegung der Vollziehungsverordnung eine rich¬ tige Handhabung der Viehseuchenpolizei schlechterdings nicht möglich sei; denn aus den Ausführungen des schweizerischen Landwirt¬ schaftsdepartements in Nr. 5 des Jahrganges 1899 des Seuchen¬ bulletins ergibt sich, daß auch bei dieser Auslegung der Voll¬ ziehungsverordnung eine rationelle Handhabung des Viehseuchen¬ polizeigesetzes sehr wohl möglich ist. Um so weniger geht es daher an, wegen vermeintlicher Zweckmäßigkeitsrücksichten eine klare und unzweideutige Vorschrift der Vollziehungsverordnung (die normale sechstägige Gültigkeit der Gesundheitsscheine) einfach wegzuinterpretieren. Diese Vorschrift hatte ja eben offenbar in der Meinung des Gesetzgebers (mit Rücksicht auf die Erleichterung des Verkehrs) die überwiegenden Zweckmäßigkeitsrücksichten für sich, und es geht nun natürlich nicht an, dieselbe deshalb bei Seite zu setzen, weil der Ausleger in dieser Zweckmäßigkeits¬ frage die Ansicht des Gesetzgebers nicht teilt; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt und dem¬ gemäß das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
3. Dezember 1903 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei¬ dung an dieses Gericht zurückgewiesen.