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30_I_135

BGE 30 I 135

Bundesgericht (BGE) · 1900-03-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

18. Arteil des Kassationshofes vom 29. März 1904 in Sachen Gebrüder Gegauf, Privatstraftl. u. Kass.-Kl., gegen Schweizerische Nähmaschinenfabrik, Strafbekl. u. Kass.=Bekl. Strafbare Patentverletzung: Vorsatz? Art. 25 Abs. 1 Pat.-Ges. Der Kassationshof hat, gestützt auf den Tatbestand, welcher dem bundesgerichtlichen Kassa¬ tionsentscheid vom 16. März 1900 (Amtl. Samml., Bd. XXVI

1. Teil, Nr. 17, S. 107 ff.) zu Grunde liegt, mit folgenden Zusätzen: A. Nachdem die vorliegende Strafsache durch den bundesgericht¬ lichen Kassationsentscheid vom 16. März 1900 in Aufhebung des vorausgegangenen, die Strafbeklagte freisprechenden Urteils des luzernischen Obergerichts zu neuer Entscheidung an diese Instanz zurückgewiesen worden war, nahm das Obergericht, im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides, zunächst eine Aktenvervollständigung vor und sistierte sodann das Strafverfahren einstweilen, indem es der Strafbeklagten eine peremtorische Frist setzte zur vor¬ gängigen Geltendmachung auf dem Civilwege der von ihr im Strafprozeß gegen die Gültigkeit des Patentes Nr. 11,674 der Privatstrafklägerin erhobenen Einreden. Der in der Folge durch¬ geführte Civilprozeß fand seinen Abschluß durch Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 1903, welches die Patentnichtigkeits¬ klage der Strafbeklagten in allen Teilen abwies. B. Auf Grund dieser Aktenlage hat das Obergericht des Kan¬ tons Luzern in Wiederaufnahme des Strafverfahrens durch Urteil vom 15. Juli 1903 die Strafbeklagte, die schweizerische Näh¬ maschinenfabrik, neuerdings von Schuld und Strafe freigesprochen, diesmal gestützt auf die Annahme, daß derselben nicht vorsätzliche, sondern bloß fahrlässige, strafrechtlich irrelevante Patentrechtsver¬ letzung zur Last falle.

C. Gegen dieses Urteil hat die Privatstrafklägerin wiederum rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, indem sie die erwähnte Annahme des Obergerichts mit näherer Begründung als rechtsirrtümlich ansicht und beantragt: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache im Sinne des Art. 172 OG an das luzernische Obergericht zurück¬ zuweisen. D. Die Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassations¬ beschwerde an; in Erwägung:

1. Der objektive Tatbestand der von der Kassationsklägerin gegenüber der Kassationsbeklagten geltend gemachten Patentrechts¬ verletzung liegt, wie übrigens heute unbestritten, vor; denn der mit Bezug hierauf von der Kassationsbeklagten ursprünglich er¬ hobene Einwand der Nichtigkeit des fraglichen Patentes ist durch das Civilurteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 1903 rechts¬ kräftig widerlegt. Auch steht die Strafklageberechtigung der Kassa¬ tionsklägerin nach der einschlägigen Argumentation des bundes¬ gerichtlichen Kassationsentscheides vom 16. März 1900 außer Frage, da das Obergericht im vorliegend angefochtenen Urteil an Hand der Beweiserhebungen zutreffend feststellt, daß die Kassations¬ klägerin jedenfalls zur Zeit der Strafklagerhebung ihre Ver¬ pflichtung aus Art. 20 des Patentgesetzes durch Anbringung von Zetteln mit dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer auf den Patentgegenständen erfüllt hat. Die Beurteilung der Strafklage hängt daher nur noch vom Entscheide darüber ab, ob die gegebene Patentrechtsverletzung in subjektiver Hinsicht als eine „vorsätzliche“ im Sinne des Art. 25 des Patentgesetzes zu be¬ zeichnen sei, wodurch, dieser Bestimmung gemäß, ihre Strafbar¬ keit bedingt wird, und es hat der Kassationshof lediglich zu unter¬ suchen, ob die Annahme des freisprechenden obergerichtlichen Ent¬ scheides, daß der Kassationsbeklagten bloß Fahrlässigkeit zur Last falle, rechtsirrtümlich sei, wie die Kassationsklägerin zur Begrün¬ dung ihrer Beschwerde geltend macht.

* Amtl. Samml., XXIX, 2. Teil, Nr. 41, S. 345 ff.

2. Nun hat die Kassationsbeklagte stets betont, sie habe an¬ fänglich — vor der Reklamation der Kassationsklägerin vom Mai 1897 — keine Kenntnis davon gehabt, daß die streitigen Stofftransportbänder patentiert seien. Dies ist als richtig anzu¬ nehmen, da für das Gegenteil weder irgend ein Nachweis, noch auch nur eine bestimmte Behauptung vorliegt. Somit kann von vorsätzlicher Patentrechtsverletzung vor dem erwähnten Zeitpunkt keine Rede sein, wie denn auch das Straferkenntnis der ersten Instanz vom 10. Juni 1899 nur auf das spätere Verhalten der Kassationsbeklagten abstellt, ohne daß die Kassationsklägerin da¬ gegen Widerspruch erhoben hätte. Dagegen steht außer Zweifel, daß die Kassationsbeklagte, als sie trotz dem Verbot der Kassa¬ tionsklägerin vom Mai 1897 die Fabrikation der Transport¬ bänder fortsetzte, über die Patentansprüche der Kassationsklägerin völlig orientiert war. Wenn die Kassationsbeklagte dies in ihrer Beschwerdeantwort an das Bundesgericht zu bestreiten scheint, so mag zu ihrer Widerlegung lediglich auf ihre eigene Eingabe an das Statthalteramt Luzern vom 26. Dezember 1898 verwiesen sein, worin sie angibt, sie habe, durch das mehrerwähnte Verbot der Kassationsklägerin veranlaßt, genaue Untersuchungen angestellt, welche ihr die Ungültigkeit des von jener beanspruchten Patent¬ rechts dargetan hätten. Dabei nimmt sie ausdrücklich auf die beiden Patente der Kassationsbeklagten (Nr. 7281 und Nr. 11,674) Bezug und macht speziell gegenüber dem letzteren (Nr. 11,674) die später durch den Civilprozeß zurückgewiesenen Nichtigkeits¬ einwände geltend. Folglich hat sie tatsächlich seit dem Verbot der Kassationsklägerin die Existenz beider Patente gekannt. Diese Aktenlage ist wohl auch der Vorinstanz nicht entgangen, und es ist kaum anzunehmen, daß dieselbe die von der Kassationsklägerin aus ihrer Urteilsbegründung abgeleitete und ihr zum Vorwurf gemachte aktenwidrige Feststellung getroffen habe, es sei der Kassa¬ tionsbeklagten das Patent Nr. 11,674 nicht bekannt gewesen, denn die dabei in Betracht fallende, allerdings nicht ganz klare Bemerkung des Urteils, die Kassationsbeklagte hätte sich korrekter¬ weise um Auskunft über das Bestehen eines Patentes für die fraglichen Transportbänder gemäß Art. 22 des Patentgesetzes an das eidgenössische Patentamt wenden sollen, kann gewiß auch den

Sinn haben, die Kassationsbeklagte hätte sich — wie dies von Seiten des Statthalteramtes Luzern später geschehen ist — beim Patentamt nach der materiellen Gültigkeit des ihr bekannten Patentanspruchs erkundigen sollen.

3. Steht nach dem Gesagten tatsächlich fest, daß die Kassations¬ beklagte seit Mai 1897 wissentlich den formell zu Recht bestehenden Patenten der Kassationsklägerin, jedenfalls dem Patent Nr. 11,674, zuwidergehandelt hat, so kann es sich in rechtlicher Beziehung vorab fragen, ob damit nicht ohne weiteres der Tatbestand vor¬ sätzlicher Patentrechtsverletzung im Sinne des Art. 25 des Ge¬ setzes gegeben sei. Dies ist jedoch zu verneinen. Denn nach dem vernünftigen Zweck der streitigen Strafbestimmung wäre deren Anwendbarkeit jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Kassations¬ beklagte mit ihrer ursprünglichen Einrede der materiellen Nichtig¬ keit des verletzten Patentes durchgedrungen wäre. Allein auch an¬ gesichts der heute objektiv feststehenden Rechtsgültigkeit jenes Patentes könnte von strafbarem „Vorsatz“ der Kassationsbeklagten nicht die Rede sein, sofern angenommen werden müßte, daß sie wenigstens „die redliche gewissenhafte Überzeugung“ gehegt habe und habe hegen dürfen, daß das Patent nichtig sei, d. h. daß ein dadurch gesichertes Erfinderrecht nicht, oder nicht mehr bestehe (vgl. Kohler: Handbuch des deutschen Patentrechts, S. 895). Dies ist aber nicht der Fall. Einmal war das vom Patentbureau E. Blum & Cie. in Zürich eingeholte Gutachten keineswegs ge¬ eignet, der Kassationsbeklagten jene Überzeugung zu verschaffen oder zu erhalten; denn einerseits betrifft die demselben zu Grunde liegende Fragenstellung, wie der Kassationsbeklagten bei vernünftiger Überlegung nicht entgehen konnte, die hier entscheidende Frage, ob nämlich der tatsächlich im Patent Nr. 11,674 formulierte Anspruch patentfähig sei, gar nicht, und anderseits läßt der Inhalt des Gutachtens nicht etwa mit Sicherheit auf die Nichtigkeit jenes Patentes schließen, gegenteils mußte das Gutachten bei unbe¬ fangener Prüfung der Kassationsbeklagten eher Zweifel darüber erregen, ob ihre Annahme, daß sich das Patent Nr. 11,674 lediglich auf ein nicht schutzfähiges Verfahren beziehe, wirklich zutreffe, wie denn dagegen auch schon die Tatsache der Erteilung des Patentes und die offenbare Modelldarstellbarkeit seines Gegen¬ standes deutlich sprachen. Ferner durfte sich die Kassationsbeklagte natürlich auf die Meinungsäußerung der Firma Thomas Pull¬ mann & Cie. dafür, daß die streitigen Transportbänder nicht patentiert seien, schon deswegen nicht ohne weiteres verlassen, weil diese Firma als Bestellerin solcher Bänder bei der Kassations¬ beklagten nicht als unparteiisch gelten konnte, abgesehen davon, daß sie sich keineswegs in bestimmter, überzeugender Weise für ihre Auffassung ausgesprochen hat. Daß der Kassationsbeklagten im übrigen Tatsachen bekannt gewesen wären, welche speziell die durch Erteilung des Patentes Nr. 11,674 begründete Präsumtion für die patentrechtliche Neuheit von dessen Gegenstand ernstlich hätten erschüttern müssen, ist nicht dargetan. Die Kassations¬ beklagte hat in dieser Hinsicht lediglich auf die vorgängige Existenz des Patentes Nr. 7281 verwiesen; dieses konnte jedoch, wie der heute abgeschlossene Patentnichtigkeitsprozeß ergeben hat, nur bei ganz oberflächlicher, nicht aber bei pflichtgemäß sorgfältiger und unbefangenen Prüfung als geeignet erscheinen, die Erfindungs¬ neuheit des Patentes Nr. 11,674 auszuschließen. Demnach aber kann nicht gesagt werden, daß die Kassationsbeklagte die redliche gewissenhafte Überzeugung von der Nichtigkeit jenes Patentes habe hegen dürfen. Folglich ist sie — im Widerspruch mit der Auffassung der Vorinstanz — der „vorsätzlichen Patentrechts¬ verletzung im Sinne des Art. 25 des Patentgesetzes schuldig zu erklären und erscheint daher die vorliegende Kassationsbeschwerde als begründet; — erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt und dem¬ gemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom

15. Juli 1903 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses Gericht zurückgewiesen.