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30_II_623

BGE 30 II 623

Bundesgericht (BGE) · 1904-12-17 · Deutsch CH
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83. Urteil vom 17. Dezember 1904 in Sachen Schweiz. Nähmaschinenfabrik, Rev.-Kl., gegen Gebrüder Gegauf, Rev.=Bekl. Revision bundesgerichtlicher, in der Berufungsinstanz erlassener Civil¬ urteile. Neue entschiedene Beweismittel, Art. 192 Z. 2 BCP. A. Durch Urteil vom 2. Mai 1903 hat das Bundesgericht über die Rechtsfrage: ist das von der beklagten Firma am 31. Januar 1896 aus¬ gewirkte schweizerische Patent Nr. 11674 gerichtlich nichtig zu erklären? nachdem das Bezirksgericht Steckborn die Rechtsfrage verneinend entschieden, erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Steckborn vom 22. Januar 1903 in allen Teilen bestätigt. B. Mit Eingabe vom 18./19. September 1904 verlangt die Klägerin Revision des vorstehenden Urteils. Sie behauptet, am

18. Juni 1904 entschiedene Beweismittel im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 BIP entdeckt zu haben, deren Beibringung ihr im frü¬ in Verfahren nicht möglich gewesen sei. Diese Beweismittel seien in einem von den Revisionsbeklagten gegen Fritz Baum & Cie. in Rorschach wegen angeblicher Patentverletzung eingeleiteten Strafverfahren zu Tage getreten. Es sei zu Gunsten der Firma Fritz Baum & Cie. ein Dahinstellungsbeschluß der Staatsanwalt¬ schaft des Kantons St. Gallen ergangen, welcher auf der durch Zeugen nachgewiesenen Tatsache beruhe, daß schon längere Zeit vor Erteilung des Patentes Nr. 11,476 die darin beschriebenen Bänder von den Revisionsbeklagten fabriziert und geliefert worden seien. Hieraus ergebe sich die Unrichtigkeit der dem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Annahme, wonach bei Patent Nr. 11,476 eine neue Erfindung vorliege.

* Amtl. Samml., Bd. XXIX, 2. T., S. 345.

C. Die Beklagten und Revisionsbeklagten beantragen Abweisung des Revisionsgesuches. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Bei der Prüfung des vorliegenden Revisionsgesuches ist davon auszugehen, daß Art. 192 Ziff. 2 BEP zwar unter ge¬ wissen Voraussetzungen die nachträgliche Beibringung von Be¬ weismitteln gestattet, unter keinen Umständen aber die nachträgliche Aufstellung von Prozessualen Behauptungen. Nun hatte die Re¬ visionsklägerin im frühern Verfahren eine dahingehende Behaup¬ tung, die im Patent Nr. 11,476 beschriebenen Stahlbänder seien schon vor Anmeldung des Patentes von den Revisionsbeklagten fabriziert und in den Handel gebracht worden, nicht aufgestellt, sondern es war, wie in Erwägung 4 i. f. des Urteils konstatiert wird, die Einrede der mangelnden Neuheit lediglich auf das Ar¬ gument gestützt worden, die Erfindung Nr. 11,476 sei bereits im Patent Nr. 7281 enthalten. Diese Argumentation ging, wie in dem Urteile des Bundesgerichts ausgeführt ist, vollkommen fehl und vermöchte auch durch die seither behauptete Tatsache nicht unterstützt zu werden. Die Patentnichtigkeitsklage ist nicht etwa deshalb abgewiesen worden, weil der Beweis für die heute auf¬ gestellte Behauptung nicht hatte erbracht werden können, sondern deshalb, weil die Schlußfolgerungen, auf welche die Klage gestützt wurde, sich als unstichhaltig erwiesen. Es werden somit die da¬ maligen Entscheidungsgründe durch die seither entdeckten angeblich ausschlaggebenden Beweismittel nicht erschüttert, aus dem einfachen Grunde, weil durch diese Beweismittel eine Behauptung erhärtet werden will, die damals nicht aufgestellt worden war, und deren Aufstellung heute nicht mehr zulässig ist.

2. Im übrigen erscheinen die heute angerufenen Beweismittel auch deshalb nicht als entschiedene Beweismittel im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 des einschlägigen Bundesgesetzes, weil durch dieselben nicht dargetan wird, daß die in Patent Nr. 11,476 be¬ schriebenen Stahlbänder schon vor Anmeldung des Patentes in solchem Umfange fabriziert und in den Handel gebracht worden seien, daß auch andere Gewerbetreibende als die Berufungsbeklagten dieselben herzustellen in der Lage gewesen wären. Letzteres ist aber unbedingt nötig, damit eine Erfindung gemäß Art. 2 des Patent¬ gesetzes als nicht mehr neu Allgemeingut werden könne.

3. Fehlt es somit an entschiedenen Beweismitteln im Sinne der eidg. Civilprozeßordnung, so ist das Revisionsgesuch abzu¬ weisen, ohne daß untersucht zu werden brauchte, ob die frühere Beibringung der angerufenen Beweismittel wirklich unmöglich war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.