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30_II_621

BGE 30 II 621

Bundesgericht (BGE) · 1904-11-05 · Deutsch CH
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82. Arteil vom 9. Dezember 1904 in Sachen Schrenk, Bekl. u. Ber.=Bekl. gegen Steinbrunner, Kl. u. Ber.=Bekl. Streitwert bei Anfechtungsklage auf Grund eines Verlustscheines gemäss Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 Sch G. — Art. 59 06. A. Durch Urteil vom 5. November 1904 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist gerichtlich zu erkennen, es sei der zwischen dem Appellanten und Bauer in Zürich abgeschlossene Kaufvertrag betreffend das Bauer'sche Uhrengeschäft aufzuheben und demgemäß Appellant pflichtig, den Gegenwert mit 6000 Fr. eventuell wie viel in die Masse Bauer einzuwerfen? erkannt: Es sei die Rechtsfrage im Sinne der Motive bejahend ent¬ schieden. Die Motive dieses Urteiles enthalten folgenden Passus: „Quantitativ ist im Hinblick auf die Ansprüche der beiden Par¬ „teien in diesem Prozesse der angefochtene Vertrag somit als auf¬ „gehoben zu betrachten insoweit, als der Appellat als benachteiligt

„erscheint, was die Parteien nunmehr a priori ohne Mitwirkung „des Richters eruieren können. Nach konstanter Auffassung wirkt „das Urteil ja nur zwischen den am Rechtsstreit beteiligten „Parteien.“ B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und auf die Klage wegen nichtiger Betreibung mangels Aktiv¬ legitimation nicht einzutreten, eventuell die Streitsache an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Durch das angefochtene Urteil ist ein Anfechtungsanspruch gutgeheißen worden, welchen der Kläger und Berufungsbeklagte Steinbrunner gestützt auf einen zu seinen Gunsten aus¬ gestellten Verlustschein im Sinne von Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 Sche geltend gemacht hatte. Da nun die auf Grund der zitierten Gesetzesbestimmung erhobene Anfechtungsklage im Gegensatz zu der auf Grund von Art. 260 und 269 Abs. 3 er¬ erhobenen im besten Falle nur zur Befriedigung des Klägers für die ihm laut Verlustschein zustehende Forderung führen kann, so ist der Streitwert in einem durch eine solche Klage eingeleiteten Prozesse jedenfalls nicht größer als die durch den Verlustschein verurkundete Forderung. Letztere beträgt im vorliegenden Falle 1700 Fr.; es fehlt somit an dem für die Berufung an das Bundesgericht gemäß Art. 59 OG erforderlichen Streitwerte. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.