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81. Urteil vom 18. November 1904 in Sachen
Silingardi, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Lenz & Cie.,
Kl. u. Ber.=Bekl.
Streitwert bei Widerspruchsklagen. Art. 59 06, Art. 106, 109 Sch G.
Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 31. Oktober 1904 hat das Appellations¬
gericht des Kantons Basel-Stadt in Gutheißung der Klage fest¬
gestellt, daß die bei F. Rueb=Lapp für eine 1378 Fr. 75 Cts.
betragende Forderung des Beklagten gepfändete Forderung gegen
Samuel Walti im Nominalbetrage von 3017 Fr. 52 Cts., vom
Pfändungsbeamten auf 100 Fr. geschätzt, kraft Zession den
Klägern zustehe.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Beru¬
fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf gänz¬
liche, eventuell teilweise Abweisung der Klage;
in Erwägung:
1. Daß nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes bei Wider¬
spruchsklagen der Streitwert sich nach der amtlichen Schatzung
des Streitgegenstandes richtet;
2. daß dieser Grundsatz auch auf Forderungen Anwendung
zu finden hat
3. daß somit der Streitwert im vorliegenden Falle nur 100 Fr.
beträgt;
4. daß übrigens der vorliegende Prozeß die Forderung von
nominell 3017 Fr. 52 nur insoweit beschlägt, als dieselbe
Gunsten des Beklagten gepfändet worden ist, d. h. bis zum Be¬
trage von 1378 Fr. 75 Cts., weshalb der in Art. 59 OG ge¬
forderte Streitwert von 2000 Fr. in casu auch dann nicht er¬
reicht wäre, wenn von der amtlichen Schatzung der gepfändeten
Forderung abgesehen werden könnte;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.