Volltext (verifizierbarer Originaltext)
62. Arteil vom 16. September 1904 in Sachen Bloch, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Schweiz. Bankverein, Bekl. u. Ber.=Bekl. Schadenersatzklage; Streitwert: Abzug einer mutmasslichen Konkurs¬ dividende. Art. 59, 54 Abs. 1 06. Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben: A. Der Kläger wollte anfangs März 1903 mit dem Beklagten in Geschäftsverbindung treten; gestützt auf eine Unterredung mit Direktor Stransky, betreffend Eröffnung einer Kontokorrent¬ Rechnung durch Bareinzahlungen und Diskonto von Wechseln, schickte er am 12. März dem Bankverein zur Gutschrift u. a einen auf R. Großmann in Basel gezogenen Wechsel von 1974 Fr. 55 Cts. per Ende Mai 1903. Der Beklagte berichtete am
19. März 1903, daß er den Wechsel, weil nicht dienend, zurück¬ geschickt habe. Da der Kläger bestritt, den Wechsel zurückerhalten zu haben, wurde mit Bezug auf denselben das Amortisationsver¬ fahren eingeleitet; am 12. Dezember 1903 wurde der Wechsel durch das Civilgericht Basel als kraftlos erklärt. Inzwischen war aber der Schuldner in Konkurs geraten. Der Kläger meldete eine Forderung von zirka 2500 Fr. an. Diese Ansprache wurde vom Schuldner bestritten, nachträglich aber durch die Konkurs¬ verwaltung in der Höhe von 1974 Fr. 55 Cts. nebst 90 Fr. Zins anerkannt. B. In seiner am 2. März 1904 an das Handelsgericht des Kantons Zürich gerichteten Klage forderte Bloch vom Beklagten Ersatz des ihm angeblich durch Verschulden des Beklagten ent¬ standenen Schadens im Betrage von 1974 Fr. 55 Cts. nebst 6 % Zins seit 31. Mai 1903 und 211 Fr. 45 Cts. nebst 5% Zins seit 9. Februar 1904. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. C. Mit Urteil vom 29. April 1904 erkannte das Handels¬ gericht des Kantons Zürich auf Abweisung der Klage. In dem faktischen Teil dieses Urteils wird konstatiert, daß der Kläger bei
Begründung der Klage geltend gemacht habe, der vom Beklagten zu ersetzende Schaden stehe der Wechselsumme gleich, abzüglich der im Konkurse Großmann für letztere erhältlichen Dividende, zuzüglich der Auslagen im Betrage von 211 Fr. 40 Cts. D. Gegen das Urteil des Handelsgerichts hat der Kläger rechtzeitig und formlichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Das Urteil vom 29. April 1904 auf¬ zuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 1974 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 31. Mai 1903 und 211 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 9. Februar 1904 zu bezahlen. Der Schlußsatz der der Berufung beigelegten Rechtsschrift lautet: „Der Streitwert beträgt über 2000 Fr., indem die Höhe „der Dividende im Konkurse über die Firma R. Großmann nicht „feststeht. Der Beklagte hat prinzipiell Nichteintreten auf die Berufung eventuell Abweisung derselben beantragt. Der Berufungsbeantwortung liegt eine Erklärung des Konkurs¬ amtes Basel bei, wonach die mutmaßliche Dividende im Konkurse über R. Großmann 10—15 % betragen wird; in Erwägung: Der gemäß Art. 59 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 und 54 OG zu ermittelnde Streitwert beläuft sich im vorliegenden Falle, da die Zinsen nach Art. 54 Abs. 1 nicht in Betracht fallen, auf 1974 Fr. 55 Cts. + 211 Fr. 45 Cts. = 2186 Fr., ab¬ züglich der zu erwartenden auf die anerkannte Forderung des Klägers im Konkurse des R. Großmann entfallenden Dividende. Daß diese Dividende grundsätzlich in Abzug zu bringen ist, an¬ erkennt der Berufungskläger selber am Schlusse seiner Berufungs¬ schrift; dagegen scheint er der Ansicht zu sein, der Abzug könne in casu deshalb nicht stattfinden, weil die Konkursdividende noch nicht feststehe. Dieser letztern Auffassung ist nicht beizupflichten, sondern es ist auf die bei den Akten liegende Erklärung des Konkursamtes abzustellen, wonach die mutmaßliche Konkurs¬ dividende 10—15 % betragen wird. Selbst wenn nun die Divi¬ dende nur von obigen 1974 Fr. 55 Cts., nicht auch von den durch das Konkursamt Baselstadt anerkannten Zinsen im Betrage von 90 Fr., berechnet wird, und selbst wenn vom Minimum der vom Konkursamte in Aussicht gestellten Dividende, nämlich 10 ausgegangen wird, so beträgt hienach der Streitwert doch nur 2186 Fr. abzüglich 197 Fr. 45 Cts. = 1988 Fr. 55 Cts.,
d. h. weniger als die nach Art. 59 für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen 2000 Fr.; — beschlossen: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.