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30_II_472

BGE 30 II 472

Bundesgericht (BGE) · 1904-07-18 · Deutsch CH
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61. Arteil vom 16. September 1904 in Sachen Keller, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Laube, Kl. u. Ber.=Bekl. Kreditgewährungsvertrag, verbunden mit Vorvertrag über Liegenschaf¬ tenkauf, Klage auf Rückerstattung einer Anzahlung aus dem Liegen¬ schaftenkauf, Kompensationseinrede aus dem Kreditgewährungsver¬ trag. Inkompetenz des Bundesgerichts. Art. 231 OR, 56 und 57 06. A. Durch Urteil vom 18. Juli 1904 hat das Appellations¬ richt des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt mit dem Zusatze zu Absatz 3 des Dispositivs: Der Beklagte ist ferner berechtigt, die Beträge, zu deren Zahlung er nach diesem Urteil verpflichtet ist, bei der Gerichtskasse behufs Sicherstellung der Erfüllung der betreffenden Verbindlichkeiten zu deponieren, statt dieselben dem Kläger auszuzahlen. Das erstinstanzliche Urteil (des Civilgerichts des Kantons Baselstadt) hatte gelautet: Der Beklagte wird zur sofortigen Rückgabe folgender vom Kläger unterzeichneten Scheine und Wechsel: (folgt Aufzählung an den Kläger verurteilt. Für die demselben nicht zurückgegebenen Schuldscheine hat Beklagter ihm den Nominalbetrag in bar zu bezahlen. Falls der Beklagte dem Kläger den Wechsel von 1000 Fr. nicht zurückgeben kann, hat er ihm am 14. Juni 1904 1000 Fr., im gleichen Falle für den Wechsel von 1500 Fr. am 29. No¬ vember 1904 1500 Fr., ebenso für den Wechsel von 2000 Fr. am 30. Dezember 1904 2000 Fr. in bar zu bezahlen. Beklagter wird berechtigt erklärt, mit seinen ersten fälligen Schuldbeträgen den Betrag von 1500 Fr. als Entschädigung zu verrechnen. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit folgenden Anträgen:

1. Es sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben.

2. Es sei die dem Rekurrenten zugesprochene Entschädigung von 1500 Fr. auf 5000 Fr., jedenfalls angemessen, zu erhöhen.

3. Bezüglich der nicht beigebrachten Wechsel von 1000 Fr., 1500 Fr. und 2000 Fr. und des Schuldscheines von 15,000 Fr. per 30. Juni 1906 sei der Rekurrent bloß für verpflichtet zu klären, den Rekursgegner zu liberieren, resp. ihm die Beträge zu ersetzen, die derselbe bei Verfall der Papiere und zur Einlösung derselben auszulegen haben wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der dem vorwürfigen Rechtsstreite zu Grunde liegende Tatbestand läßt sich dahin zusammenfassen, daß einerseits der Beklagte Keller dem Kläger Laube am 22. Januar 1904 ver¬ sprochen hat, für Diskontierung zweier Eigenwechsel dieses letztern zu sorgen, und diesem Versprechen seither nachgekommen ist,

anderseits der Kläger Laube, ebenfalls am 22. Januar 1904, und zwar in derselben Urkunde, dem Beklagten Keller versprochen hat, eine diesem gehörige Liegenschaft zu kaufen, und in teilweiser Erfüllung dieses Versprechens seinem Gegenkontrahenten eine An¬ zahl Schuldscheine und Wechsel übergeben hat. Die von Laube gegen Keller angestrengte Klage geht auf Rückerstattung der Leistungen des Klägers aus dem zweiten Teil des Vertrages.

2. Wenn auch zuzugeben ist, daß in ökonomischer Hinsicht zwischen den beiden Teilen obigen Vertrages vom 22. Januar 1904 ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, so zerfällt derselbe doch juristisch in zwei selbständige Verträge, nämlich einen Kredit¬ gewährungsvertrag und einen Vorvertrag zu einem Liegenschafts¬ kauf. Hieraus folgt, da Kaufverträge über Liegenschaften sowie Vorverträge zu solchen dem kantonalen Rechte unterstehen, die Inkompetenz des Bundesgerichts zur Anhandnahme der vorliegenden Berufung.

3. Allerdings hat nun der Beklagte mittels Kompensations¬ einrede u. a. Ersatz der ihm bei Erfüllung des Kreditgewährungs¬ vertrages erwachsenen Auslagen verlangt und in seiner Berufungs¬ erklärung die Erhöhung des Betrages, bezüglich dessen ihm vor¬ instanzlich das Recht der Kompensation zuerkannt worden ist, beantragt. Allein die Kompensationseinrede des Beklagten stützt sich nicht etwa auf eine behauptete Entgeltlichkeit des Kredit¬ gewährungsvertrages als solchen, sondern auf die Tatsache, daß der Kläger durch Nichthaltung seines auf den Liegenschaftskauf bezüglichen Versprechens es dem Beklagten verunmöglicht habe, auf indirektem Wege zum Ersatz der ihm durch die Kreditver¬ schaffung erwachsenen Auslagen zu gelangen. Es ist daher auch die Erhebung der Kompensationseinrede nichts anderes als die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung eines Vorvertrages zu einem Liegenschaftskauf. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten.