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30_II_408

BGE 30 II 408

Bundesgericht (BGE) · 1904-04-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

51. Arteil vom 13. Juli 1904 in Sachen Maschinenfabrik Orlikon, Bekl. u. Haupt.=Ber.-Kl., gegen Pelissier, Kl. u. Anschl.=Ber.-Kl. Haftpflichtberechtigte Personen: Vorhandensein eines Dienstver¬ hältnisses zwischen dem Verletzten und dem Unternehmer. Das Be¬ stehen eines Arbeitsvertrages ist nicht Voraussetzung der Haftpflicht. Mass der Entschädigung (Verlust des Sohnes). Art. 6 Abs. 1 litt. a, Abs. 2 FIG. A. Durch Urteil vom 16. April 1904 hat das Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung eines Urteils des Bezirks¬ gerichtes Zürich vom 9. Januar 1904 erkannt: Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger 1500 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 6. November 1901 zu bezahlen. Die Mehr¬ forderung wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, es sei zu erkennen: Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger 5000 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 6. November 1901 zu bezahlen. C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht wiederholen und begründen die Parteivertreter diese Anträge. D. (Armenrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagte ließ im Jahre 1901 durch den Monteur Berner in Sitten Leitungen erstellen für die Zuführung elek¬ trischen Lichtes zu einzelnen Häusern. Hiebei mußten hölzerne Stangen aufgerichtet werden zur Befestigung der Isolatoren und Drähte. Am 6. November sollte die Leitung für das Haus des Georges Darbellay hergestellt werden, wozu eine Stange von zirka 12 Meter Länge zu verwenden war. Da Berner das Auf¬ richten dieser Stange mit den ihm mitgegebenen beiden Arbeitern nicht bewerkstelligen konnte, rief er 5 Arbeiter, welche vor dem Hause des Darbellay und in dessen Dienst Erdarbeiten besorgten, herbei, worunter auch den Sohn des Klägers, den im Jahre 1883 geborenen Jules Pelissier. Mit Hülfe dieser 5 Männer ging man daran, die Stange aufzurichten. Als sie auf halber Höhe war, entglitt sie den Arbeitern und traf im Herabfallen den Pelissier an die linke Schläfe, so daß er tot zusammensank. Eine über den Unfall geführte Untersuchung wurde sistiert, in der Annahme, es treffe niemanden ein strafbares Verschulden, son¬ dern das Unglück sei einem Zufall zuzuschreiben. Der Kläger belangte infolge dieses Unfalles die Beklagte aus dem Fabrikhaftpflichtgesetz, eventuell aus Art. 50 ff. OR auf Bezahlung eine Entschädigung von 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit 6. November 1901. Beide kantonalen Instanzen haben die Haftpflichtklage im Betrage von 1500 Fr. nebst 5% Zins seit

6. November 1901 gutgeheißen.

2. Es ist anerkannt, daß der Unfall, der den Tod des Jules Pelissier zur Folge hatte, sich beim Betrieb des der Haftpflicht¬ gesetzgebung unterstehenden Geschäftes der Beklagten ereignet hat. Streitig ist, abgesehen vom Betrage der Entschädigung, lediglich, ob der Verunglückte im Momente des Unfalles Arbeiter oder Angestellter der Beklagten im Sinne des Fabrikhaftpflichtgesetzes war, also dem Kreis der haftpflichtberechtigten Personen ange¬ hörte. Die Beklagte verneint dies, weil Pelissier nicht in einem dauernden Dienstverhältnis zu ihr gestanden habe, sondern nur zu einer einzelnen vorübergehenden Hülfeleistung herbeigezogen worden sei. Indessen kann für die Abgrenzung der der Haftpflicht teil¬ haftigen Personen gegenüber Dritten unmöglich auf die Dauer des Dienstverhältnisses etwas ankommen. Für eine solche Be¬ schränkung, nach welcher alle nicht ständig, sondern nur vorüber¬ gehend, sei es auf Tage oder auf Stunden angestellten Personen von der Haftpflicht ausgeschlossen wären, bietet das Gesetz, das ganz allgemein von Arbeitern und Angestellten spricht, keine Anhaltspunkte. Auch derjenige, der nur auf kürzere Zeit, z. B. als Handlanger für einige Tage oder Stunden in einem Ge¬ werbe eingestellt wird, ist bei der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten den besonderen mit dem Betrieb verbundenen Gefahren ausgesetzt und muß deshalb nach dem ganzen Zweck des Gesetzes der Wohltat der Haftpflicht gleichfalls teilhaftig sein. Wenn vor¬

liegend Zweifel über die Anwendbarkeit des Fabrikhaftpflichtgesetzes möglich sind, so ist es somit nicht wegen der kurzen Dauer, auf welche die Dienstleistung des Verunglückten berechnet war, sondern deshalb, — und in diesem Sinne ist offenbar auch die Bestrei¬ tung der Beklagten wesentlich zu verstehen, — weil hier das Vor¬ handensein eines vertraglichen Dienstverhältnisses überhaupt als fraglich erscheint. Zwar läßt sich die Auffassung vertreten, daß zwischen dem Monteur Berner als Stellvertreter der Be¬ klagten und den zur Hülfeleistung herbeigerufenen Arbeitern still¬ schweigend ein Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, indem nach den Umständen die verlangte Arbeitsleistung doch wohl nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (Art. 338 OR). Hiefür würde namentlich auch der Umstand sprechen, daß jene Hülfsarbeit nicht durch unerwartet eingetretene Umstände bedingt war, sondern die Notwendigkeit, an Ort und Stelle Hülfskräfte beizuziehen, von vornherein feststand, weil ja der Monteur die Arbeit des Auf¬ stellens der Leitungsstangen unmöglich allein mit den beiden ihm zur Verfügung stehenden ständigen Arbeitern besorgen konnte. Nimmt man aber dergestalt das Bestehen eines eigentlichen Dienst¬ vertrages zwischen Pelissier und der Beklagten an, bei dessen Er¬ füllung der erstere verunglückt ist, so ist trotz der kurzen Dauer, für welche der Vertrag abgeschlossen war, die Haftpflicht nach dem Gesagten ohne weiteres zu bejahen.

3. Zu diesem Resultate muß man aber bei richtiger Auslegung des Fabrikhaftpflichtgesetzes auch dann gelangen, wenn man mit den Vorinstanzen von einem rein tatsächlichen Arbeitsverhält¬ nis ohne vertragliche Beziehung des Pelissier zur Beklagten aus¬ geht. Wenn auch der Regelfall der ist, daß die haftpflichtbe¬ rechtigte Person zum Unternehmer im Verhältnis des Arbeits¬ vertrages steht, so würde es doch weder dem Sinn und Geist, noch auch nur dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, das Be¬ stehen eines solchen Vertrages zur Voraussetzung der Haftpflicht zu machen. Die Haftpflicht umfaßt vielmehr, wie das Bundes¬ gericht schon im Falle Saucon (Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2, S. 179 Erw. 1) ausgesprochen hat, alle diejenigen Personen, die im Einverständnis des Unternehmers tatsächlich in einem Betrieb beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein und die Natur vertraglicher Beziehungen zum Unternehmer. Die Haft¬ pflicht der Inhaber industrieller und gewerblicher Geschäfte ist eingeführt worden, um das Risiko der besondern Betriebsgefahren, denen das Personal ausgesetzt ist, dem Unternehmer, als dem wirtschaftlich stärkern und unabhängigen Teil in bestimmten Grenzen aufzulegen. Es sollte hiedurch innerhalb des einzelnen Betriebes ein Ausgleich der Gefahr geschaffen werden zwischen der im Interesse der Unternehmung tätigen persönlichen Arbeits¬ kraft einerseits und dem Kapital und Unternehmungsgeist ander¬ seits, und zwar in dem Sinn, daß dem Teil, dem der Unter¬ nehmungsgewinn zufällt, auch innert gewissen Schranken die Haftung für Betriebsunfälle obliegt. Diesem sozialen Grundge¬ danken einer Fürsorge für die ökonomisch Schwachen und Ab¬ hängigen entspricht es aber, wenn für die Abgrenzung der Haft¬ pflichtberechtigten nicht an ein privatrechtliches Verhältnis ange¬ knüpft, sondern lediglich auf die wirtschaftliche Tatsache abgestellt wird, daß Jemand (im Einverständnis des Unternehmers) einen bestimmten Betriebskreis hineintritt und daselbst in einer dem Betrieb und damit auch dem Unternehmungsgewinn förder¬ lichen Weise tätig wird. Dieser Auffassung des Ausdruckes „Ar¬ beiter, dessen sich das Gesetz bedient, im wirtschaftlichen Sinn eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses ohne das weitere Erforder¬ nis vertraglicher Beziehung zum Unternehmer, widerspricht auch keineswegs die weitere Ausgestaltung des Haftpflichtrechts, bei der eine Verpflichtung des Arbeiters zur Arbeitsleistung, wie sie zum Inhalt des Dienstvertrages gehört, nirgends eine Rolle spielt, auf Bestand und Modalität eines Dienstvertrages keinerlei Rück¬ sicht genommen ist und insbesondere die Leistung einer Vergütung für die Arbeit sich nirgends als Voraussetzung für die Haftpflicht ergibt. Zwar läßt sich nicht verkennen, daß bei einzelnen Bestim¬ mungen (z. B. FG, Art. 5 lit. b, Art. 6 Abs. 2, Art. 9) dem Gesetzgeber ein Arbeitsvertragsverhältnis vorgeschwebt hat. Doch erklärt sich dies hinlänglich aus der Erfahrungstatsache, daß bei der gesetzgeberischen Ausgestaltung eines Institutes sehr oft nur der Regelfall im Auge behalten wird. Und wenn auch die Botschaft des Bundesrates zum Fabrikhaftpflichtgesetz (BBl. 1880, IV, S. 549 ff.) bei Behandlung der Frage, welche Per¬

sonen die Wohltat des Gesetzes in Anspruch nehmen können, das Wort „Arbeiter" eher in der einschränkenden Bedeutung, daß ein dienstvertragsverhältnis erforderlich sei, zu verstehen scheint, so muß diese Auslegung doch jedenfalls als durch das erweiterte Fabrikhaftpflichtgesetz überholt gelten. Indem nämlich dieses Gesetz einerseits unpersönlich Betrieb und Arbeiten, Dienstverrichtungen, einander gegenüberstellt (Art. 1, 3 und 5) und anderseits den Unternehmer auch den Arbeitern der Unterakkordanten, mit denen er in keiner vertraglichen Beziehung steht, für haftbar erklärt, ist der Gedanke deutlich zum Ausdruck gebracht, daß bei der Ab¬ grenzung des Kreises der Berechtigten ein persönliches Rechts¬ verhältnis zwischen Arbeiter und Geschäftsinhaber nicht von Be¬ deutung ist, sondern daß jeder Betrieb einen Schutzkreis bildet, der alle Personen, die darin für den Unternehmer beschäftigt sind, umfaßt, auch diejenigen, die im Einverständnis des Unternehmers oder seines Stellvertreters ohne vertragliche Gebundenheit und wenn auch nur vorübergehend in den Betrieb eingreifen. Nach diesen Ausführungen ist vorliegend die Haftpflicht auch dann gegeben, wenn angenommen wird, Pelissier habe, ohne daß ein Dienstvertrag bestanden habe, auf Veranlassung des Ver¬ treters der Beklagten in deren Betrieb nur tatsächlich eingegriffen; denn dadurch ist er, wenn auch nur für die kurze Dienstleistung, bei der er den Tod gefunden hat, in den Schutzkreis des beklag¬ tischen Betriebes und damit in den Kreis der haftpflichtberechtigten Personen eingetreten, so daß die Beklagte für die ökonomischen Folgen des Unfalls nach Haftpflichtrecht auszukommen hat. Auf die Frage, ob die Beklagte hiefür auch nach Art. 50 ff. OR haftbar wäre, ist bei dieser Sachlage mit der Vorinstanz nicht einzutreten.

4. Der von den Vorinstanzen zugesprochene Entschädigungs¬ betrag von 1500 Fr. ist nur vom Kläger in der Anschlußbe¬ rufung, und zwar als zu niedrig, angefochten, dagegen von der Beklagten eventuell nicht bestritten. Indessen ist der Betrag äußerst reichlich ausgemessen, so daß eine Erhöhung als gänzlich aus¬ geschlossen erscheint. Der Verdienst des Verunglückten war ein sehr bescheidener; falls Pelissier, was anzunehmen ist, in nächster Zeit einen eigenen Hausstand gegründet hätte, würde er zur Unterstützung des Vaters, dessen spätere Dürftigkeit im Sinne des § 82 des Walliser CGB vorausgesetzt, kaum mehr in der Lage gewesen sein; auch hätten sich mit ihm noch 7 andere Geschwister in die Alimentationspflicht teilen müssen. Berück¬ sichtigt man diese Umstände, sowie die Vorteile der Kapitalab¬ findung und den Abzug für Zufall, so kann der dem Kläger er¬ erwachsene ökonomische Schaden unter keinen Umständen auf mehr als den zugesprochenen Betrag von 1500 Fr. bemessen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und es wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

16. April 1904 in allen Teilen bestätigt.