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Civilrechtspflege. 102 moyennant un entretien normal, et que l’état d'usure cons¬ taté n’était pas le fait du locataire. Il a, d'autre part, éte établi que le demandeur a constamment eu des ouvriers dans son établissement pour procéder à des réparations né¬ cessaires par le mauvais état des objets loués. Il ressort de ce qui précède que les locaux et objets loués par les défendeurs au demandeur étaient atteints de défauts d'usure, non apparents, que celui-ci peut n'avoir pas constaté lors de l’inspection qu'il a faite, que les bains des Alpes n'ont pas été livrés et entretenus dans un état approprié à l'usage auquel ils étaient destinés. Le demandeur est donc en droit de demander une réduction du loyer pour diminution de jouissance. Tenant compte des dépositions testimoniales et spé¬ cialement de celle des deux témoins qui avaient à l'origine fonctionné comme experts, la Cour de Justice civile a estimé équitable de fixer à 25 % la diminution de jouissance souf¬ ferte par le locataire, pendant la période durant laquelle il a dirigé les bains des Alpes. Elle a, en conséquence, arbitré à 1200 fr. le montant à allouer au demandeur à titre de dom¬ mages-intérêts. Cette somme fixée ex aequo et bono, paraît équitable; ce prononcé n’est en opposition ni avec la loi, ni avec les pièces du dossier. Il n’y a dès lors aucun motif pour que le Tribunal fédéral modifie l’indemnité allouée. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce: Le recours en réforme de Léon Zwikel et le recours par voie de jonction des époux Brissard et de Jules Lejeune sont déclarés mal fondés. Les arrêts de la Cour de Justice civile de Genève, du 4 juillet 1903 et du 21 novembre 1903 sont confirmés dans tout leur contenu. VI. Erfindungspatente. No 14. 103 VI Erfindungspatente. — Brevets d’invention.
14. Urteil vom 29. Januar 1904 in Sachen Kumpp. Kl., W.-Bekl. u. Ber=Kl., gegen Dubler, Bekl., W.-Kl. u. Ber.=Bekl. Nichtigkeitsklage. Begriff der Erfindung. A. Durch Urteil vom 11. September 1903 hat das Handels¬ gericht des Kantons Zürich erkannt: Sowohl die Klage als die Widerklage werden gutgeheißen und es werden daher das schweizerische Patent des Beklagten Nr. 24,164 für einen Reklameschild und das Patent des Klä¬ gers Nr. 25,524 auf eine für Fahrzeuge bestimmte Uhr mit federnder Aufhängung als nichtig erklärt; der Beklagte ist ver¬ pflichtet, das Patent Nr. 24,164 zu löschen, ebenso der Kläger das Patent Nr. 25,524. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger und Widerbeklagte recht¬ zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils in dem Sinne, daß die Widerklage, d. h. die Nichtigkeits¬ klage gegen das klägerische Patent Nr. 25,524 gänzlich abge¬ wiesen werde. C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers und Widerbeklagten diesen Berufungsantrag, und stellt ferner den eventuellen Antrag, die Sache sei zur Aktenvervoll¬ ständigung an das kantonale Gericht zurückzuweisen in dem Sinne, daß eine Expertise darüber aufzunehmen sei, ob der Gegenstand des klägerischen Patentes als eine Erfindung zu betrachten sei. Der Vertreter des Beklagten und Widerklägers trägt auf Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils an, und beantragt eventuell ebenfalls Rückweisung und Aktenvervollständigung durch Expertise darüber, daß der Gegenstand des Patentes des Klägers und Widerbeklagten keine schöpferische Idee in sich trage.
104 Civilrechtspflege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Auf seine Anmeldung vom 15. März 1902 erhielt der Kläger und Widerbeklagte das schweizerische Patent Nr. 25,524, als dessen Gegenstand bezeichnet ist: „für Fahrzeuge bestimmte Uhr mit Federaufhängung", als Zweck, das Uhrwerk dem Ein¬ fluß der Bewegungen und Erschütterungen der Fahrzeuge tunlichst zu entziehen. Die Patentbeschreibung über eine beispielsweise Aus¬ führungsform des Erfindungsgegenstandes veranschaulicht diesen wie folgt: „Hienach ist die Uhr in einem kastenförmigen Gehäuse „untergebracht, welches ihr zugleich als Schutzgehäuse dient. Das „Gehäuse ist auf dem Fahrzeuge an passender Stelle anzubringen. „.... Zur Befestigung des Gehäuses an dem Fahrzeug sind am „Gehäuse oben zwei seitliche Leisten vorgesehen, die in entsprechende „Kulissenführungen am Fahrzeug einzuschieben sind. Mit den „Seitenwänden des Gehäuses sind zwei einander gegenüberstehende „Tragplatten vermittelst Zugfedern verbunden. Jede dieser Federn „ist einerseits an einer der Ecken der Platten und anderseits an „der betreffenden Seitenwand des Gehäuses angehängt. Die beiden „Platten werden infolgedessen durch die Federn in frei schwebender „Lage erhalten. Von diesen Platten wird nun die Uhr vermittelst „zweier Seitenzapfen getragen. Letztere sind so angeordnet, daß „ihre geometrische Axe möglichst durch den Schwerpunkt der Uhr „geht, und sie treten durch Löcher der Platten hindurch und tra¬ „gen Fixiermuttern, vermittelst deren sie mit den Platten fest „verbunden werden können. Durch diese Anordnung wird ermög¬ „licht, daß die Uhr an den Platten in diejenige Lage, in welcher „das Zifferblatt gut sichtbar ist, eingestellt werden kann. Durch „Anziehen der Muttern wird die Uhr, nachdem sie in die richtige „Lage zu den Platten gebracht worden ist, stets in dieser erhalten „und durch die Federn in sanft federnder Weise getragen.“ Die Patentansprüche sind dahin formuliert: „1. Für Fahrzeuge „bestimmte Uhr mit Federaufhängung, dadurch gekennzeichnet, „daß die Uhr in einem auf dem Fahrzeug anzubringenden Schutz¬ „gehäuse untergebracht und von zwei einander gegenüberstehenden „Tragplatten, welche durch Vermittlung von Federn mit Teilen „des Schutzgehäuses verbunden sind, zwischen diesen Platten auf Zapfen einstellbar getragen ist; 2. Uhr mit Federaufhängung VI. Erfindungspatente. No 14. „nach Anspruch 1, im wesentlichen konstruiert, wie hievor „schrieben.“ Dieses Patent stimmt im wesentlichen überein mit dem deutschen Reichspatent Nr. 130,096, vom 1. August 1901/22. April 1902 zu Gunsten von Louis Wille in Leipzig. Dieser hat durch Urkunde vom 6. August 1903 erklärt, daß der Kläger und Widerbeklagte das Recht hatte, „als Rechtsnachfolger „von ihm im Sinne des Art. 1 des Patentgesetzes das schwei¬ „zerische Patent Nr. 25,524 nachzusuchen.“ Am 11. Juli 1902 meldete der Beklagte und Widerkläger beim schweizerischen Amt für geistiges Eigentum eine Erfindung für ein „Reklameschild“ zum Patent an; er erhielt dasselbe mit Nr. 24,164 mit folgenden Patentansprüchen: „1. Reklameschild, an welchem eine Uhr an¬ „gebracht ist, mit dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Publikums „auf das Schild zu lenken; 2. Reklameschild nach Anspruch 1, „dessen Uhr zwischen Federn gelagert ist, zwecks Milderung der Wirkung von Erschütterungen. Der Kläger verlangte nun die Nichtigerklärung dieses Patentes, worauf der Beklagte mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung des klägerischen Patentes ant¬ wortete. Als Nichtigkeitsgründe machte der Beklagte und Wider¬ kläger folgende geltend: Der Widerbeklagte sei nicht der Erfinder und auch nicht dessen Rechtsnachfolger; sodann liege keine Erfin¬ dung vor, sondern bloß eine handwerksmäßige Konstruktion; end¬ lich sei die angebliche Erfindung gewerblich nicht verwertbar. Das Handelsgericht erklärt in seinem eingangs mitgeteilten Urteile das Patent des Beklagten nichtig mit der Begründung, daß es zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz nicht neu gewesen sei und daß es überdies an einer schöpferischen Idee, also an einer Er¬ findung, mangle. Ebenso verneint es beim Patent des Klägers und Widerbeklagten das Vorliegen einer „Erfindung. Durch die Berufung des Klägers und Widerbeklagten ist dieses Urteil der Überprüfung des Bundesgerichtes insoweit unterstellt, als es sich um die Nichtigkeit oder Rechtsbeständigkeit seines Patentes handelt, während das Patent des Beklagten und Widerklägers definitiv als nichtig zu betrachten ist.
2. Mit Bezug auf die Nichtigkeitsgründe des Art. 10 Ziff. 2 Pat.=Ges. und der behaupteten Nichtverwertbarkeit (die der Wider¬ kläger auch heute noch aufrecht hält, kann lediglich auf die Er¬
106 Civilrechtspfle¬ wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die einerseits auf die Erklärung des Louis Wille abstellt und zutreffend ausführt, der Umstand, daß der Widerbeklagte sich als Erfinder und nicht als Rechtsnachfolger des Erfinders angemeldet habe, vermöge die Nichtigkeit nicht zu begründen; anderseits darlegt, daß es einen gewerblichen Fortschritt bedeute, wenn Uhren auch da, wo sie Er¬ schütterungen ausgesetzt seien, wie z. B. in Fahrzeugen, in gutem regelmäßigem Gange erhalten werden können, und daß der Wider¬ beklagte durch Zeugnisse dargetan habe, daß er den angestrebten Zweck mit der wünschbaren Vollkommenheit erreiche.
3. Dagegen ist eingehend die weitere Frage zu prüfen, ob es sich beim Patent des Widerbeklagten um eine „Erfindung handle. Die Vorinstanz verneint dies, davon ausgehend, es mangle an einer „schöpferischen Idee." Mit Bezug auf den allgemeinen Ge¬ danken des Patentes, eine Uhr zum Schutze gegen Erschütterun¬ gen in Federn aufzuhängen, führt sie aus: Es dürfe als etwas allbekanntes bezeichnet werden, daß Gegenstände, die vor Er¬ schütterung bewahrt werden sollen, zu diesem Zweck in Federn aufgehängt werden; man denke an Kutschen, Eisenbahnwagen, Meßinstrumente in Schiffen. In der Anwendung dieses bekannten Mittels auf Uhren könne keine neue Erfindung und kein neuer Nutzeffekt erblickt werden. Das gelte auch für die speziellen Kon¬ struktionseigentümlichkeiten des Patentes des Widerbeklagten: Dieselben bewegen sich überall auf dem Gebiete bloßer technischer Geschicklichkeit, ein erfinderischer Gedanke sei dabei nirgends zu erblicken. So verhalte es sich mit der Anordnung, die Uhr an zwei Punkten ihres Randes aufzuhängen, mit der Verdoppelung der Federn, ihre Einhängung in offene Haken, aber auch bezüg¬ lich der Einfügung einer Metallplatte zwischen den Federn und der Uhr behufs weiterer Milderung des Stoßes, endlich aber auch hinsichtlich der speziellen Vorrichtung zum Zweck der Fixie¬ rung der Uhr in Schräglagen; auch dies könne lediglich als eine technische Manipulation gelten, die an sich ja längst bekannt sei, in ihrer Anwendung für den gegebenen Zweck aber nichts erfin¬ derisches enthalte.
4. Zuzugeben ist nun der Vorinstanz, daß der allgemeine Ge¬ danke des Patentes; die Benutzung der federnden Eigenschaft des VI. Erfindungspatente. No 14. 107 Stahls zum Aufhängen einer Uhr, um sie vor Erschütterungen zu bewahren, längst bekannt ist und deshalb nicht als schöpferische Idee bezeichnet werden kann; ebensowenig könnte die bloße Ver¬ bindung der Federn mit der Uhr und die Einbettung der Uhr in ein Gehäuse oder einen Kasten als Ausfluß einer erfinderischen Tätigkeit bezeichnet werden. Anders aber verhält es sich mit der besonderen Ausführung dieses allgemeinen, nach dem Gesagten allerdings bekannten Gedankens, mit der Art und Weise der An¬ bringung der Federn an die Uhr und dem weitern Gedanken des Patentes, der darin besteht, die Uhr in beliebige Lage bringen und auch in dieser Lage vor Erschütterung bewahren zu können. Hierin liegt eine Kombination der federnden Eigenschaft des Stahls mit dem Gedanken der Verstellbarkeit der Uhr mittelst der Metallplatten, der Gedanke des Unabhängigmachens der Lage der Uhr vom Gehäuse oder Kasten, unter Beibehaltung der beabsich¬ tigten Wirkung, die Erschütterungen von der Uhr abzuhalten, der Gedanke der Möglichkeit der Verstellbarkeit der Uhr unter Beibe¬ haltung der Funktion der Federn. Hierin kann nicht eine bloße handwerksmäßige Weiterbildung der bekannten Idee der federnden Eigenschaft des Stahls erblickt werden, sondern es liegt darin ein neuer, selbständiger Gedanke, und eine Kombination dieses neuen Gedankens mit jenem bekannten; gleichzeitig wird da¬ durch aber auch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt. Die Art und Weise der Verbindung der Federn mit den Metallplatten und der Uhr mit diesen zwecks Verstellbarkeit unter gleichzeitiger Beibehaltung der Funktion der Federn muß daher allerdings als Ausfluß einer schöpferischen Idee bezeichnet werden. Der Umstand, daß es sich nicht um eine bedeutende Idee, eine große, umwäl¬ zende Erfindung handelt, schließt nach bekannter Praxis die An¬ nahme einer Erfindung nicht aus, umsoweniger als die eidge¬ nössische Gesetzgebung einerseits einen Schutz von Gebrauchs¬ mustern nicht kennt und anderseits für eine patentfähige Erfindung die Darstellbarkeit durch Modell erfordert, also im besondern tech¬ nische „Konstruktionen“ im Auge hat. Wenn daher jene Idee und die Art und Weise ihrer Ausführung zur Zeit der Anmel¬ dung des Patentes des Widerbeklagten in der Schweiz neu war, so liegt zweifellos eine Erfindung, und zwar eine patentfähige
Civilrechtspflege. Erfindung, vor. Da sich nun die Vorinstanz, von ihrem Stand¬ punkte aus, es fehle überhaupt an einer Erfindung, an einer schöpferischen Idee, gewiß mit Recht, mit der Frage der Neuheit nicht befaßt hat, die Akten über diesen Punkt somit keine Aus¬ kunft geben, diese Frage aber nach dem Gesagten für den Ent¬ scheid der weitern Frage, ob eine patentfähige Erfindung vorliege, und damit für den Ausgang des Prozesses von entscheidender Bedeutung ist, so ist die Sache unter Aufhebung des angefoch¬ tenen Urteils zur neuen Verhandlung über jenen Punkt, nach Aktenvervollständigung, an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom
18. September 1903 wird aufgehoben und die Sache zur Aktenver¬ vollständigung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägun¬ gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
15. Arteil vom 29. März 1904 in Sachen Bucher=Manz, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hafner, Bekl. u. Ber.=Bekl. Nichtigkeitsklage. (Obstmühle mit auf- und niederklappbaren Ober¬ und Unterteil.) — Art. 17 Abs. 2 Pat.-Ges. — Bedeutung der Patent¬ ansprüche. — Begriff der Erfindung. — Neuheit. Art. 10 Ziff. 1 Pat.-Ges. — Unzulässigkeit der Einlegung neuer technischer Privat¬ gutachten vor Bundesgericht, Art. 80 06. A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1903 hat das Bezirks¬ gericht Horgen über die Streitfrage: Ist das schweizerische Patent des Beklagten Nr. 11,841 für verbesserte Obstmühle als nichtig zu erklären? erkannt Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Patent¬ 109 VI. Erfindungspatenté, N° 15. nichtigkeitsklage im ganzen Umfange gutzuheißen, eventuell bezüg¬ lich Patentanspruch 2 des beklagtischen Patentes Nr. 11,841.
2. Eventuell: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Prozeß an die kantonale Instanz zurückzuweisen zur Erhebung einer weitern Expertise darüber, 1. daß eine patentierfähige Er¬ findung nicht vorliege mangels eines schöpferischen Gedankens und mangels eines neuen Nutzeffektes; 2. daß eine patentierfähige Erfindung nicht vorliege, weil der beklagtische Patentanspruch 1 und 2 zur Zeit der Anmeldung des Patentes nichts neues enthielt. C. Beide Parteien haben dem Bundesgerichte nach Einlegung der Berufung des Klägers Privatgutachten eingesendet. D. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers diese Berufungsanträge. Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils an. Dabei überläßt er es mit Bezug auf Patent¬ anspruch 2 dem Gerichte, zu entscheiden, ob für den Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung vorliege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die erst vor Bundesgericht eingelegten Privatgutachten beider Parteien sind gemäß Art. 80 OG, der das Vorbringen neuer Tatsachen sowie neue Beweismittel kategorisch ausschließt, nicht zu berücksichtigen.
2. Der Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Be¬ klagte ist Inhaber des definitiven schweiz. Patentes Nr. 11,841, vom 19. Juni 1896 (Datum des provisorischen Patentes) für eine „verbesserte Obstmühle. Zweck der zum Patent angemeldeten Obstmühle ist die Ermöglichung der Reinigung der innern Be¬ standteile in der Weise, daß sie in allen ihren Teilen leicht zu¬ gänglich sind. Gemäß der Patentbeschreibung ist zur Ausführung dieses Gedankens „die den Einfülltrichter und die Speisewalze „tragende Verschalung über die Arbeitswalzen um den Bolzen a „scharnierbar angeordnet, so daß dieselbe aufgeklappt und auf das „Walzengestell umgelegt werden kann. Um den gleichen Bolzen a „ist der die Schaber enthaltende, als Kasten ausgebildete Unter¬ „teil niederklappbar; die innern Teile der Mühle können also in „einfachster Weise bloßgelegt werden. Zum Festhalten des Ober¬ „teiles in der Arbeitslage dienen... zwei Haken b. Dasjenige