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2. Urtheil vom 22. Januar 1876 in Sachen Dr. Kaiser-Muos. A. Die am 19. Juli 1874 in Luzern verstorbene und von der Gattin des Rekurrenten einzig beerbte Frau Dr. Haas, hinterließ nebem anderm Vermögen auch das Haus Nr. 319 am Schwanenplatze in Luzern Dasselbe war im Kataster zu 70000 Fr. geschätzt und, nach Abzug der 11428 Fr. betragenden grundversicherten Schulden, im Kanton Luzern mit 58572 Fr. zur Steuer herangezogen. Von dieser Summe wurde am 26. No¬ vember 1874 die in diesem Jahre decretirte Staatssteuer und un¬ term 12. Juli 1875 die Polizeisteuer für die Stadtgemeinde Luzern, laut Beschluß der Gemeindeversammlung vom 3. Jan. gl. J., bezahlt. Es bezeugt jedoch der Steuereinnehmer, daß, da die Staatssteuer im Kanton Luzern jeweilen nur alle zwei Jahre bezogen werde, in der Staatssteuer pro 1874 auchdie¬ jenige für 1875 inbegriffen sei, und es wird dieses Zeugniß von der Finanzkanzlei des Kantons Luzern insofern bestätigt, als dieselbe erklärt, daß die im Jahre 1874 erhobene Staatssteuer für die Ausgaben von 1874 und 1875 verwendet und in letz¬ terem Jahre keine Staatssteuer decretirt werde. B. Im März 1875 verkaufte Dr. Kaiser das erwähnte Haus und erzielte dabei einen Erlös von 153,000 Fr., welchen er zu 7/10 unter seine Kinder vertheilte und zu 3/10 für sich be¬ hielt. Gestützt hierauf erhöhte die Steuerkommission des Kan¬ tons Zug das in letzterem Kanton für das Jahr 1875 steuerbare Vermögen des Hrn. Dr. Kaiser und seiner Kinder um den reinen Erlös jenes Hauses, welcher von ihr auf 135,000 festgesetzt Zug wies den von wurde, und der Regierungsrath des Kantons welcher sich darauf Dr. Kaiser hiegegen ergriffenen Rekurs, stützte, daß er von dem Hause bereits im Kanton Luzern die Staats- und Gemeindesteuer pro 1875 bezahlt habe und daher im Kanton Zug nicht nochmals für dieses Vermögen besteuert werden könne, unterm 7. September 1875 ab. C. Hierüber beschwert sich nun Dr. Kaiser beim Bundesgerichte und verlangt, daß der Beschluß des zugerischen Regierungsrathes, aufgehoben, eventuell als eine Doppelbesteuerung involvirend, der Kanton Zug nur für diejenige Zeit, während welcher er, Rekurrent, nicht mehr Eigenthümer des Hauses in Luzern sei, steuerberechtigt erklärt und Luzern verpflichtet werde, ihm die für diese Zeit entrichteten Steuern zurückzubezahlen. Zur Begründung dieses Begehrens führt Rekurrent an: Es handle sich um die Besteuerung des gleichen Vermögensobjektes seitens zweier Re¬ gierungen, was nach Bundesstaatsrecht unzulässig sei. Luzern sei sowohl nach Bundesrecht als nach seinem Steuergesetze be¬ rechtigt gewesen, die Steuer für das auf seinem Gebiete be¬ findliche Haus für das ganze Jahr 1875 einzufordern, indem einerseits die bundesrechtliche Praxis sich dahin ausgebildet habe, daß das unbewegliche Vermögen da zu versteuern sei, wo dasselbe liege, das bewegliche Vermögen aber da, wo der Eigenthümer seinen Wohnsitz habe, und anderseits das luzernische Gesetz ausdrücklich das Vermögen von im Kantone liegendem Grundeigenthum, dessen Eigenthümer außer dem Kantone wohne, steuerpflichtig erkläre. Von diesem Besteuerungsrechte habe der Kanton Luzern aber auch, sowohl was die Staatssteuer, als was die Gemeindepolizei¬ steuer betreffe, für das Jahr 1875 Gebrauch gemacht und er, Rekurrent, für dieses Jahr die höchst mögliche Steuer entrichtet. Nach §. 24 des luzernischen Gesetzes sei die Steuer für die Liegenschaft in Luzern mit Beginn des Jahres 1875 verfallen gewesen und diese Bestimmung verhindere die Doppelbesteuerung; denn sie gebe dem Steuerzahler die Gewißheit, daß er nur ein¬ mal bezahlen müsse, und allfällige Veränderungen während des Jahres können seine Stellung während des Steuerjahres weden
verbessern noch verschlechtern. Gegen dieses Prinzip des Gesetzes können keine Bedenken erhoben werden. Wenn aber Luzern richtig gehandelt habe, so sei Zug nicht berechtigt, das gleiche Vermögen nochmals unter seine Steuerhoheit zu ziehen. Durch die Taxation der Regierung von Zug werde er, Rekurrent, aber für die gleiche Sache und die gleiche Zeit nochmals belastet, in¬ dem die 135,000 Fr. nur der Gegenwerth der in Luzern steuer¬ baren Liegenschaft seien. Zudem erscheine es sonderbar, daß Zug jenen Erlös für das ganze Jahr 1875 besteuern wolle, während nach § 15 des zugerischen Steuergesetzes die Steuerpflicht erst mit dem Zeitpunkte beginne, in welchem Jemand zu einem steuerbaren Besitzthum oder Ertrag gelange. Eventuell müßte, soweit dem Kanton Zug das Besteuerungs¬ recht zuerkannt werde, dem Rekurrenten die Möglichkeit verschafft werden, den für die gleiche Zeit in Luzern bezahlten Betrag zu¬ rückzufordern. D. Die Regierung des Kantons Zug stellt in ihrer Vernehm¬ lassung vorerst die Kompetenz des Bundesgerichtes in Frage, weil die Summe von 135,000 Fr. nur vom Kanton Zug, nicht auch vom Kanton Luzern zur Staatssteuer für das Jahr 1875 herangezogen worden sei und die Thatsache, daß die Stadtgemeinde Luzern das fragliche Grundstück pro 1875 zur gemeindlichen Polizeisteuer herangezogen habe, im Rechten nicht maßgebend sein könne, beziehungsweise durch Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons Zug ohne Weiters seine Erledigung finden werde. Mithin bestehe kein Anstand zwischen den Kantonen Zug und Luzern, resp. ihren Regierungen, und liege somit eine staatsrecht¬ liche Frage nicht vor. In materieller Beziehung bemerkt die Regierung von Zug:
1. Nach §. 7 des luzernischen Steuergesetzes dürfe eine Staats¬ steuer nur eintreten zur Tilgung der dermalen vorhandenen Schulden und Bestreitung außerordentlicher Ausgaben. Wenn daher im Jahre 1874 im Kanton Luzern eine Staatssteuer bezogen worden sei, so müsse dieselbe theils für Tilgung bereits vorhandener Staatsschulden, theils zur Bestreitung außerordent¬ licher Ausgaben, wie solche durch das 1874ger Büdget festge¬ setzt worden,verwendet werden. In gleicher Weise werde die anno 1876 einzuhebende Steuer die Defizite von 1875 und 1876 decken. Uebrigens habe die zugerische Behörde bei Ein¬ beziehung des Erlöses aus dem Hause am Schwanenplatz in die Steuerhoheit des Kantons Zug das Faktum geleitet, daß im Jahre 1875 der Kanton Luzern eine Staatssteuer nicht erhoben habe, eine Doppelbesteuerung sonach nicht vorliegen könne, wenn fragliches Vermögen in Zug zur Staatssteuer herangezogen werde. Die Verwendung der Steuerbeträge erscheine von mehr secun¬ därer Bedeutung.
2. Angenommen auch, Wittwe Haas oder ihre Erben haben im Jahre 1874 in Luzern die Staatssteuer auch pro 1875 ent¬ richtet, so läge nur eine theilweise Doppelbesteuerung vor, indem Dr. Kaiser das Haus im März 1875 verkauft habe und durch den Kaufsact dieser Immobiliarwerth in bewegliches Vermögen übergegangen sei. Es sei daher dasselbe, zuzüglich des erzielten Nettogewinnes, eventuell für 10 Monate des Jahres 1875 mit 150,000 im Kanton Zug zu versteuern. Einzig der Katasterwerth der Liegenschaft wäre für die Monate Januar und Februar in Luzern steuerpflichtig. Der Art. 24 des luzernischen Gesetzes stehe im Widerspruche mit dem zugerischen Gesetze und sei mit Rücksicht auf wiederholte bundesgerichtliche Entscheidungen, welche durch¬ weg auf dem Territorialprinzipe fußen und und dahin lauten, daß das bewegliche Vermögen da zu versteuern sei, wo der Ei¬ genthümer seinen Wohnsitz habe, nicht haltbar. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Competenz des Bundesgerichtes in Fällen von Doppel¬ besteuerung ist in einer Reihe von Entscheidungen bereits in dem Sinne festgestellt worden, daß das Bundesgericht insoweit gegen Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren habe, als nach bis¬ herigem Bundesrechte eine Doppelbesteuerung der nämlichen Person und für die gleichen Vermögensobjekte nicht zugelassen worden sei.
2. Nun hat sich die bundesrechtliche Praxis dahin gebildet, daß das unbewegliche Vermögen da versteuert werden müsse, wo das Grundeigenthum liege, das bewegliche aber da, wo der
Eigenthümer seinen Wohnsitz habe und daß, wenn ein Steuer¬ pflichtiger abwechselnd in mehreren Kantonen wohne, beziehungs¬ weise seinen Wohnsitz während des Steuerjahres in einen andern Kanton verlege, jeder Kanton nur für diejenige Zeit ein Recht auf Besteuerung des Mobiliarvermögens habe, während welchen der Steuerpflichtige sich in demselben aufhält.
3. Um einen Fall der letztern Art handelt es sich aber gegen wärtig nicht; vielmehr stellt sich die Sache so, daß ein im Kanton Luzern liegendes und deßhalb dort steuerpflichtiges Grundstück während des Steuerjahres verkauft worden ist und gestützt hierauf der Kanton Zug, in welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz hat, den von dem Grundstücke erzielten Erlös, als bewegliches Ver¬ mögen des Verkäufers, für die gleiche Periode der Steuer unter¬ werfen will, für welche von dem Grundstücke resp. dem in demselben liegenden Vermögen die Steuer bereits im Kanton Luzern erhoben worden ist.
4. Es wird somit keineswegs das gleiche Objekt in den beiden Kantonen Zug und Luzern zur Steuer herangezogen und es ist auch ohne Weiters klar, daß einem solchen Wechsel in den Ver¬ mögensbestandtheilen eines Steuerpflichtigen, wie er hier vorliegt, keineswegs diejenigen Wirkungen beigemessen werden können, welche der Domizilwechsel einer Person nach der bundesrechtlichen Praxis nach sich zieht. Denn während im letztern Falle mit der Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Kanton das be¬ wegliche Vermögen der betreffenden Person der Steuerhoheit des bisherigen Niederlassungskantons entzogen und derjenigen des neuen Wohnsitzkantons unterworfen wird, so wird bei Veräusse¬ rung eines in einem andern als dem Niederlassungskantone seines Eigenthümers befindlichen Grundstückes zwar allerdings der Erlös desselben mit dem Verkaufe der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterworfen, in welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz hat, dagegen hebt die Veräußerung die Steuerhoheit desjenigen Kantons, in welchem das Grundstück liegt, nicht auf, sondern es bleibt das Grundstück derselben nach wie vor unterstellt. Es kann daher der Verkäufer sich weder der Besteuerung des erzielten Erlöses an seinem Wohnorte entziehen, noch die von dem Grundstücke in dem Kantone, wo dasselbe liegt, bezahlte die Steuer zurückfordern. Wohl aber ist derselbe in der Lage, in bezahlte Grundsteuer bei Festsetzung der Kaufsbedingungen Berücksichtigung zu ziehen und auf diese Weise dem Käuferzu überbinden, und es erscheint auch die Annahme unbedenklich, daß in der Regel eine solche Ueberwälzung stattfinden werde.
5. Es könnte sich somit nur noch fragen, ob der Rekurs nicht wenigstens insoweit gutzuheißen sei, als der Kanton Zug für das ganze Jahr 1875 und nicht bloß vom Zeitpunkte der Ver¬ äußerung des Grundstückes an die Steuer vom Erlöse desselben erheben will. Indessen muß auch diese Frage vom Stand¬ punkte des Bundesrechtes aus verneint werden, da nicht gesagt werden kann, daß das Verfahren des Kantons Zug mit der bis¬ herigen bundesrechtlichen Praxis im Widerspruche stehe und das Bundesgericht nicht kompetent erscheint, über die letztere hinaus¬ zugehen und so der Gesetzgebung, welche nach Art. 46 Lemma 2 der Bundesverfassung gegen Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestimmungen treffen soll, vorzugreifen.
6. Ob nach den Bestimmungen des zugerischen Steuergesetzes der mehrerwähnte Erlös erst vom Zeitpunkte seines Erwerbes an besteuert werden dürfe, kann vom Bundesgerichte nicht ge¬ prüft werden, weil die Auslegung und Anwendung kantonaler Gesetze lediglich Sache der Kantonalbehörden ist. Rekurrent mag sich daher diesfalls an die zuständigen zugerischen Behörden wenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.