Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Urtheil vom 7. Januar 1876 in Sachen Moser. A. Laut notarialisch gefertigtem Vertrage verkaufte Alois Küttel in Mühlefluh, Oberarth, dessen Land zur Anlage der Arth-Rigibahn in Anspruch genommen wurde, an die Inter¬ nationale Gesellschaft für Bergbahnen, als Uebernehmerin des Eisenbahnbaues, zu Handen der Arther-Rigi-Bahngesellschaft circa 400 Quadratklafter von dem im Katasterplane mit Nr. 20 be¬ zeichneten Grundstücke und 20 Liter Quellwasser pro Minute aus dem Quellenbach (Rischibächlein), welcher das Heimwesen des Verkäufers durchzieht, zur Speisung der Lokomotiven der Arther-Rigibahn auf der Station Oberarth. Und am gleichen Tage trat Küttel der Internationalen Gesellschaft für Berg¬ bahnen auch noch das übrige Wasser von besagtem Quellenbache zur beliebigen Fassung und Verwendung ab, mit einzigem Vor¬ behalte von 16 bis 18 Maß Wasser per Minute zu eigenem Bedarf. B. Da die Käuferin das Wasser durch den Mühlefluhtunnel auf das neue Stationsgebäude in Oberarth führte und damit dessen bisherigen Ablauf veränderte, so verfügte das Bezirksamt Schwyz auf die Beschwerde des Martin Moser, Müller in Oberarth, welcher behauptete, daß jenes Wasser von jeher seiner Mühle zugeflossen sei und nunmehr derselben entzogen werde,
unterm 23. März 1875, es habe die Internationale Bergbahn¬ gesellschaft die Quelle in den Mühlekanal des Martin Moser abfließen zu lassen, bis sie sich mit demselben gütlich oder recht¬ lich über die Verwendung des Wassers auseinandergesetzt habe. Diese Verfügung wurde jedoch am 3. April 1875 vom Bezirks¬ amte selbst wieder aufgehoben, weil sich herausgestellt habe, daß schon seit einiger Zeit, nämlich seit Erstellung der Steinerberger¬ straße, jenes Wasser nicht mehr dem Mühlegraben Moser's zu¬ geflossen sei. Der von Moser gegen letztern Entscheid ergriffene Rekurs wurde am 21. Mai 1875 vom schwyzerischen Regierungs¬ rathe abgewiesen. Moser erhob nun gegen die Internationale Gesellschaft C. für Bergbahnen beim Bezirksgerichte Schwyz eine Civilklage, in welcher er begehrte, daß die Gesellschaft verpflichtet werde, den bisherigen Wasserlauf des sog. Rischibächleins durch sein, Mo¬ ser's, Grundstück wieder herzustellen. Die Gesellschaft bestritt jedoch die Kompetenz der Schwyzergerichte, indem es sich um eine Abtretung für Eisenbahnzwecke gehandelt habe, worüber einzig das eidgenössische Expropriationsgesetz vom 1. Mai 1850 maßgebend sei. Dieser Anschauung beipflichtend, verneinte das Bezirksgericht Schwyz seine Zuständigkeit, indem es sich dahin aussprach, daß es sich in der Hauptsache um die Frage, ob Küttel zur Abtretung des Wassers pflichtig gewesen sei, somit um eine Expropriationssache handle, die nur durch die eidge¬ nössischen Behörden entschieden werden könne und die Gerichts¬ stelle, die über die Hauptsache zu entscheiden habe, auch für alle Nebensachen zuständig sei. Gegen dieses Urtheil ergriff Moser den Rekurs an die Justiz¬ kommission des Kantons Schwyz, wurde aber von dieser unterm
2. Oktober 1875 abgewiesen. D. Nunmehr wandte sich Moser mittelst Beschwerdeschrift vom
16. Nobember 1875 an das Bundesgericht, mit der erneuerten. Behauptung, die schwyzerischen Gerichte haben ihre Kompetenz unbegründeterweise abgelehnt, weßhalb das Bundesgericht ver¬ fügen möge, was Rechtens sei. Zur Begründung der Beschwerde, resp. der Kompetenz der kantonalen Gerichte zur Entscheidung seiner Klage, berief sich Rekurrent auf die Art. 27 bis 31 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und auf die Art. 64, 110, 114 und 58 der Bundesverfassung, indem er bestritt, daß eine gültige Expropriation stattgefunden und eventuell, daß die Bahn¬ gesellschaft das sämmtliche Wasser nöthig habe. E. Die Internationale Gesellschaft für Bergbahnen verlangte in ihrer Vernehmlassung Abweisung des Rekurses, indem sie darauf beharrte, daß sie das Quellwasser kraft ihres Expropriationsrechtes erworben habe und zur Speisung ihrer Lokomotiven bedürfe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Obgleich Rekurrent sich in seiner Beschwerdeschrift nicht darüber ausspricht, ob er das Bundesgericht als Staats- oder als Civilgerichtshof anrufe, so kann doch darüber, daß er seinen Rekurs als staatsrechtlichen angesehen und behandelt wissen will, kaum ein begründeter Zweifel obwalten, wenn berücksichtigt wird, daß
a) es sich gegenwärtig für das Bundesgericht lediglich um die Gerichtsstandsfrage, somit um eine Streitigkeit staatsrecht¬ licher Natur handelt und Rekurrent seine Beschwerde auch damit begründet, daß der Gerichtsstand eines Schweizers zu seinen verfassungsmäßigen Rechten gehöre;
b) die Beschwerde weder innert der in Art. 30 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege angesetzten zwanzigtägigen Frist noch gemäß dieser Gesetzesbestimmung bei der schwyzerischen Justizkommission, sondern direkt beim Bundes¬ gerichte eingereicht worden ist, und
c) Rekurrent sich auf die Art. 27 bis 31 des eben erwähnten Bundesgesetzes nicht deßhalb beruft, um die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Erledigung dieses Rekurses zu begründen, sondern um seine Beschwerde in materieller Hinsicht, resp. die Kompetenz der kantonalen Gerichte zur Behandlung seiner Civil¬ klage zu rechtfertigen.
2. Frägt es sich nun, ob die Kompetenz des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof zur Entscheidung der vorliegenden Strei¬ tigkeit begründet sei, so ist in dieser Hinsicht der Art. 59 litt. a
des citirten Bundesgesetzes maßgebend, wonach das Bundes¬ gericht Beschwerden von Privaten betreffend Verletzung derjeni¬ gen Rechte, welche ihnen durch die Bundesverfassung und die in Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetze oder durch die Verfassung ihres Kantons gewährleistet sind, beurtheilt. In der That behauptet nun Rekurrent, daß der Gerichtsstand, eines Schweizers zu seinen verfassungsmäßigen Rechten gehöre und beruft sich in dieser Hinsicht auf die Art. 64, 110 und 114 der Bundesverfassung, welche durch die angefochtene Entscheidung der Justizkommission von Schwyz verletzt seien, so daß formell die Kompetenz des Bundesgerichtes allerdings vorhanden erscheint.
3. Dagegen ist die Beschwerde materiell nicht begründet. Re¬ kurrent findet eine Verletzung der angerufenen Verfassungs¬ bestimmungen darin, daß die schwyzerischen Gerichte sich inkom¬ petent erklärt haben, trotzdem es sich nicht um eine Expropria¬ tionsstreitigkeit, beziehungsweise eine Civilstreitigkeit handle, welche nach den Art. 64, 110 und 114 der Bundesverfassung und Art. 27 bis 31 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege dem Bundesgerichte zur Beurtheilung zugewiesen seien. Er ist der Ansicht, daß die Bundesverfassung für alle nicht dem Bundesgerichte zugewiesenen Civilstreitfälle den kantonalen Gerichtsstand gewährleiste, und daß er daher, da seine Klage nicht in den Geschäftskreis des Bundesgerichtes falle, durch den Entscheid der schwyzerischen Gerichte seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Gerichtsstande entzogen werde.
4. Nun kann aber die Auslegung, welche Rekurrent den er¬ wähnten Verfassungsbestimmungen gibt, nicht als richtig ange¬ sehen werden. Denn was den Art. 58 betrifft, so verbietet derselbe, wie das Bundesgericht schon wiederholt erklärt hat, lediglich die Aufstellung verfassungswidriger Ausnahmsgerichte in den Kantonen; zu diesen gehören aber die durch die Bundesgesetzgebung für die Behandlung der Expropriationsfälle aufgestellten Gerichte nicht. Und was die Art. 64, 110 und 114 der Bundesverfassung angeht, so zeigt ein Blick in die¬ selben, daß irgend eine Garantie des kantonalen Gerichtsstandes in denselben nicht enthalten ist.
5. Dagegen könnte sich fragen, ob, wenn es sich im vorlie¬ genden Falle wirklich nicht um eine Expropriationssache handeln würde, in dem angefochtenen Entscheide nicht eine Rechtsverwei¬ gerung zu erblicken und derselbe deßhalb aufzuheben wäre. Allein es bedarf eines nähern Eingehens auf diese Frage deßhalb nicht, weil das Urtheil der schwyzer Gerichte, wenigstens was die Hauptfrage betrifft, materiell durchaus richtig erscheint.
6. Die Rekursbeklagte macht gegen die Klage des Rekurrenten geltend, daß sie auf die Abtretung des Rischibachwassers im Sinne des Art. 17 Ziff. 3 des Expropriationsgesetzes Anspruch zu machen habe, behufs Speisung des Stationsbrunnens, resp. der Lokomotiven. Ist dieß richtig, so hat sie das Expropria¬ tionsrecht nicht allein demjenigen Eigenthümer gegenüber er¬ worben, auf dessen Boden das Wasser zur Ableitung gefaßt wurde, sondern auch gegenüber allen übrigen Wasserberechtigten und es hängt daher das Schicksal der Klage des Rekurrenten wesentlich davon ab, inwiefern die Rekursbeklagte ein Recht auf Abtretung des Wassers habe. Nun sind es aber gemäß Art. 25 des Expropriationsgesetzes die Bundesbehörden und speziell der Bundesrath, welche über die Abtretungspflicht im Streitfalle zu entscheiden haben und steht daher auch im vorliegenden Falle lediglich dem Bundesrathe der Entscheid darüber zu, ob eine gültige Expropriation des Wassers bereits stattgefunden habe, oder, wegen Nichtbeobachtung des gesetzlichen Verfahrens, nach¬ träglich noch durchzuführen sei und eventuell, ob dieselbe auf das gesammte Wasser sich beziehe resp. auszudehnen sei, oder ein Theil desselben den bisher Berechtigten zur Benutzung frei¬ gelassen werden müsse. Dagegen sind die kantonalen Gerichte zur Beurtheilung aller dieser Fragen nicht kompetent und könnten daher nur insofern auf eine Klage auf vollständige oder theil¬ weise Rückgabe des Wassers eintreten, als der Bundesrath dem Rekursbeklagten das Expropriationsrecht ganz oder theilweise absprechen würde.
7. Selbstverständlich bleiben auch dem Rekurrenten seine Ent¬ schädigungsansprüche, sei es gegen die Rekursbeklagte, sei es gegen Küttel vorbehalten, sofern der Bundesrath die Expro¬
priation des Wassers bereits als vollzogen erklären oder nach¬ träglich bewilligen sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist im Sinne der Erwägungen abgewiesen.