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2_I_77

BGE 2 I 77

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

23. Urtheil vom 10. März 1876 in Sachen des katholischen Cultusvereins von Luzern und Consorten. A. In der zweiten Hälfte der 1860ger Jahre erbaute die, theils aus Protestanten, theils aus Katholiken bestehende, Ein¬ wohnerschaft von Birsfelden eine Kirche, deren Kosten bestritten wurden: a) durch Beiträge der Einwohnerschaft selbst; b) durch einen Staatsbeitrag des Kantons Baselland von 8000 Fr. und

c) freiwillige Unterstützungen auswärts wohnender Personen.

Schon während des Baues entstanden jedoch zwischen den Katho¬ liken und Protestanten Streitigkeiten über die Benutzung der Kirche, welche bis zum Prozesse gediehen und schließlich durch Vergleich vom 14. November 1868 dahin erledigt wurden, daß „die reformirte Kirchgemeinde Birsfelden an ihre katholischen Einwohnergenossen die Summe von 3000 Fr. bezahlten, wo¬ gegen die Katholiken auf sämmtliche Ansprüche an die Kirche Birsfelden verzichteten und die reformirte Kirchgemeinde als Eigenthümer der Kirche anerkannten." Dieser Vergleich wurde sowohl von den Parteien als von der Kirchendirektion des Kan¬ tons Baselland unterzeichnet. B. Im Jahre 1869 beschlossen sodann die katholischen Ein¬ wohner von Birsfelden die Erbauung einer eigenen Kapelle, an deren Kosten u. A. auch die erwähnten 3000 Fr. verwendet wurden. Während des Baues stellte die Baukommission beim Regierungsrathe das Gesuch um die Bewilligung zur Bildung einer katholischen Corporation. Allein der Regierungsrath trat auf dieses Gesuch nicht ein, sondern beschloß unterm 26. März 1870, es stehe der Bildung eines freiwilligen Vereins zum Zwecke der Abhaltung des Gottesdienstes kein Hinderniß ent¬ gegen, jedoch könne Niemand gezwungen werden, demselbenbei¬ zutreten. — Hierauf beschloß die Versammlung der katholischen Einwohner von Birsfelden-Neuwelt unterm 19. Juni 1870, einen katholischen Verein zu gründen, dessen am 19. Juni und

18. Dezember 1870 angenommene Statuten u. A. folgende Be¬ timmungen enthalten: §. 1. Zur Missionsstation Birsfelden-Neuwelt gehören die im Umfange der beiden gegenwärtigen politischen Gemeinden Muttenz und Mönchenstein wohnenden Katholiken §. 2. Unter diesen bildet sich ein freiwilliger Kirchenverein zum Zwecke:

a) Mittel zur Abhaltung eines katholischen Gottesdienstes in Birsfelden und zum religiösen Unterricht der Jugend, sowie zur Unterhaltung und Verschönerung der Kapelle nach Möglichkeit herbeizuschaffen;

c) überhaupt die katholischen Einwohner des genannten Ge¬ bietes zu vertreten und deren katholische Interessen zu wahren und zu fördern. S. 3. Mitglieder können werden und sind als solche in Vereinsangelegenheiten stimm- und wahlfähig alle im Umfange der Missionsstation wohnenden Katholiken u. s. w. §. 4. Wer in den Verein eintreten will, hat sich beim Stationsgeistlichen anzumelden und diese Statuten zu unter¬ zeichnen. §. 5. Jedes Vereinsmitglied zahlt jährlich einen Beitrag — u. s. w. von wenigstens 2 Fr. §§. 7 und 8. An der Spitze des Vereins steht ein Kirchen¬ vorstand von 7 Mitgliedern, welcher von dem versammelten Vereine gewählt wird. §. 12. Sobald sich mit der Zeit aus der Missionsstation eine eigentliche katholische Pfarrei bildet, so fällt das Vermögen des Vereins dieser zu. Das Gleiche gilt von der in Birsfelden neuerbauten katholischen Kirche, welche inzwischen als Eigenthum des katholischen Kirchenvereins zur freien Benutzung der Katho¬ liken der Missionsstation zu betrachten ist, mit dem Vorbehalte, daß der Verein die genannte Kirche, sowie deren Inventar nie¬ mals versetzen oder veräußern, noch anderweitig verwenden kann ohne Genehmigung des Bischofs von Basel. §. 13. Sollte der Verein sich auflösen, so fällt das vor¬ handene Vereinsvermögen, einschließlich der neuerbauten Kirche, dem inländischen Missionsverein anheim, der es vorab zu katho¬ lisch kirchlichen Zwecken im Umfang der Missionsstation Birs¬ felden zu verwenden hätte. C. Zur Bezahlung der rückständigen Baukosten sah sich der Katholikenverein genöthigt, bei der Kantonalbank in Liestal ein Darlehen von 5000 Fr. zu erheben und die Kirche dafür zu verpfänden. Die Bezirksschreiberei Arlesheim glaubte, die Be¬ willigung der Regierung für die Verpfändung einholen zu müssen; allein die letztere beschloß unterm 1. März 1871, sie erachte eine solche Bewilligung nicht für nöthig, da hier nicht eine Gemeinde-Corporation, sondern eine bloße Privatgesellschaft eine Verpfändung vornehmen wolle.

D. Unterm 22. Mai 1874 beschloß die Vorsteherschaft des Vereins wegen ungünstiger ökonomischer Verhältnisse des letztern, an die inländische Missionsgesellschaft das Gesuch zu stellen, die Kirche sammt den darauf haftenden Schulden zu übernehmen. Diese Gesellschaft trat jedoch auf das Gesuch nicht ein, worauf die Vorsteherschaft unterm 8. November 1874, in Betracht, daß es fast unmöglich werde, die Kosten für die Kirche und den Zins aufzubringen, beschloß, mit dem Cultusvereine in Luzern in Unterhandlung zu treten, daß derselbe Kirche sammt Schul¬ den übernehme und sich verbindlich mache, ein Pfarrhaus zu erstellen. Der Cultusverein erklärte sich bereit, zwar nicht mit dem Vereine selbst, wohl aber mit einer einzelnen Persönlichkeit zu unterhandeln, worauf die Vorsteherschaft des Katholikenvereins Birsfelden-Neuwelt den Pfarrvikar Hegglin als Mittelsperson erwählte und diesem am 17. Dezember 1874 die Kirche in der Weise zu Eigenthum abtrat, daß

1. Jakob Kilcher und dessen Ehefrau, welche das Land zum Kirchenbau, 100 Quadratfuß, geschenkt hatten, dieses Land dem Hrn. Hegglin zufertigten, und

2. der „katholische Kirchenverein Birsfelden, vertreten durch dessen Vorsteherschaft," dem Hrn. Hegglin die gleichen, als Ge¬ schenk erhaltenen 100 Quadratfuß Acker und Kirchenplatz nebst der darauf stehenden katholischen Kirche zufertigen ließen. Der Kaufpreis für die Kirche wurde auf 6000 Fr. festgesetzt und im Weiteren bestimmt: 1.Diese Kirche soll, höhere Gewalt vorbehalten, allezeit und ausschließlich zur Ausübung des katholischen Cultus dienen, wie es im Sinn und Geist der Gründung und der Statuten des katholischen Cultusvereins in Luzern liegt;

2. Der katholische Kirchenverein in Birsfeldenbehält sich ausdrücklich das Recht vor, Kirche und Pfarrhaus, das gebaut wird nach fünfzehn Jahren gegen Bezahlung derErstellungs¬ kosten mit aufgelaufenen Zinsen wieder übernehmen zu können, mit der Verpflichtung, dieselbe nur zu katholischen Zwecken, wie bisanhin, zu verwenden. Gegen diese Fertigung verwahrte sich Friedrich Kilcher, weil er diese Angelegenheit besser überlegt wissen wolle und weil, wie er später dem Bezirksschreiber von Arlesheim erklärte, er die Kirche als Privateigenthum derjenigen betrachte, welchezu deren Bau beigesteuert haben. E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 1874 beschwerte sich der katholische Cultusverein in Luzern beim Regierungsrathe von Baselland darüber, daß der Gemeindspräsident von Birsfelden sich weigere, ihm die katholische Kirche in Birsfelden zuzufertigen, unter der Behauptung, daß eine außerkantonale Aktiengesellschaft zur Erwerbung von Liegenschaften im Kanton Baselland die Erlaubniß der Regierung einholen müsse, — und stellte das Gesuch, der Regierungsrath wolle die Erlaubniß ertheilen, daß die fragliche Parcelle Landes mit der darauf stehenden Kirche ihm amtlich zugefertigt werde. In gleicher Angelegenheit richteten auch die Bezirksschreiberei Arlesheim und Pfarrvikar Hegglin in Birsfelden Eingaben an den Regierungsrath, wegen einer Obligation, die Pfarrvikar Hegglin auf die katholische Kirche errichten wollte. Der Regierungsrath fand zwar, die Ansicht des Gemeinds¬ präsidenten von Birsfelden sei unrichtig, beschloß jedoch, von der Ansicht ausgehend, daß die katholische Kirche nicht dem Katholikenverein Birsfelden, sondern der jeweiligen katholischen Bevölkerung, als einer im Werden begriffenen Kirchgemeinde, gehöre, unterm 22. Mai v. Js.:

1. Er könne die im Dezember 1874 stattgehabte Fertigung der katholischen Kirche in Birsfelden nicht anerkennen und die Weiterfertigung an den katholischen Kultusverein nicht bewilligen, weil der Verkäufer (Katholikenverein von Birsfelden-Neuwelt) zu dieser Veräußerung nicht berechtigt gewesen sei, um so we¬ niger, da im Kaufsacte nicht dafür gesorgt sei, daß die Kirche ihrem Zwecke erhalten und dem Gottesdienst der katholischen Bevölkerung Birsfeldens gesetzlicher Ordnung gemäß gewidmet bleibe. Dem Pfarrvikar Hegglin sei die Handänderungsgebühr, falls sie schon bezahlt sein sollte, zurückzuerstatten.

2. Der Bezirksschreiberei Arlesheim sei auf ihre Einfrage kund zu thun, daß Hr. Hegglin nicht als Eigenthümer der ka¬

tholischen Kirche in Birsfelden betrachtet werden könne und daher zur Verpfändung derselben nicht befugt erscheine F. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich nun der katholische Kultusverein von Luzern "im Einverständniße mit der Ver¬ käuferschaft" und verlangte, daß das Bundesgericht denselben auf¬ hebe und erkenne, es stehe der Zufertigung der katholischen Kirche in Birsfelden seitens des Hrn. Hegglin an den Cultusverein nichts entgegen. Zur Begründung der Beschwerde wurde ange¬ führt: Nach der basellandschaftlichen Verfassung seien die gesetz¬ gebende, vollziehende und richterliche Gewalt getrennt, und dürfe keine dieser Gewalten in den Geschäftskreis der andern ein¬ greifen. Nun sei die Frage der Gültigkeit einer Eigenthums¬ zufertigung offenbar nicht Verwaltungs- oder Vollziehungs-, son¬ dern Rechtssache und könne daher nicht durch den Regierungs¬ rath, sondern nur auf Klage durch die Gerichte entschieden werden. Wenn daher die Regierung glaube, einen Anspruch an die katholische Kirche in Birsfelden zu haben, so müsse sie den¬ selben auf dem Rechtswege geltend machen. Ebenso verletze der Beschluß des Regierungsrathes die in der basellandschaftlichen Verfassung gewährleistete Unverletzlichkeit des Eigenthums. G. Der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem er bemerkte: Durch den Beschluß vom 22. Mai v. Js. sei die Fertigung vom 17. De¬ zember 1874 keineswegs kassirt worden, sondern habe der Re¬ gierungsrath lediglich den unter ihm stehenden Beamtungen, Gemeindspräsident von Birsfelden und Bezirksschreiber von Arlesheim, Weisungen ertheilt, zu denen er unzweifelhaft befugt gewesen sei. Der Beschluß gründe sich darauf, daß nach Ansicht des Regierungsrathes der Katholikenverein von Birs¬ felden nicht Eigenthümer der katholischen Kirche sei und der Regierungsrath würde immer, wo das Eigenthumsrecht einer zu Pfand einzusetzenden Liegenschaft streitig sei, die Bezirksschreiberei anweisen, mit der Errichtung einer Obligation zuzuwarten, bis alle Zweifel durch ein richterliches Urtheil beseitigt seien. Dabe¬ sei es aber dem Regierungsrathe nicht eingefallen, diesen seinen Standpunkt in der Weise einzunehmen, daß dadurch die An¬ rufung des Richters über die Entscheidung des Eigenthums ausgeschlossen sein solle. Wenn die Rekurrenten eine Klage an¬ hängig machen, dahin gehend, daß der Birsfelder Katholiken¬ verein befugt gewesen sei, über die Kirche zu verfügen und daß die vom Regierungsrathe erhobene Einsprache unbegründet sei, so werde der Regierungsrath auf eine solche Klage Rede und Antwort geben, und wenn das richterliche Urtheil zu Gunsten der Kläger ausfalle, selbstverständlich keine weitere Opposition machen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich im vorliegenden Falle zwischen den Par¬ teien um die Frage, ob die katholische Kirche in Birsfelden Eigenthum des dortigen Katholikenvereins gewesen sei und der letztere daher das Recht gehabt habe, über dieselbe nach seinem Gutfinden und ohne Dazwischenkunft der Regierung zu verfügen, oder ob jene Kirche als eine Stiftung zu betrachten sei, die wegen ihres kirchlichen, also öffentlichen Zweckes unter der Ober¬ aufsicht des Regierungsrathes stehe.

2. Diese Frage ist allerdings Rechtssache und daher nicht vom Regierungsrathe, sondern von den basellandschaftlichen Gerichten zu entscheiden. Sofern also der regierungsräthliche Beschluß vom 22. Mai v. Js. dem Katholikenverein von Birsfelden das Beschreiten des Rechtsweges verschließen würde, läge in der That, wie die Beschwerde behauptet, ein Uebergriff der voll¬ ziehenden Gewalt in das Gebiet der richterlichen vor und müßte der Rekurs als begründet erklärt werden.

3. Nun hat aber jener Beschluß, wie der Regierungsrath in seiner Vernehmlassung ausdrücklich erklärt und damit jeden Zweifel über dessen Sinn und Bedeutung gehoben hat, keines wegs die ihm von den Rekurrenten beigelegte Tragweite, sondern anerkennt die Regierung ausdrücklich die Competenz der Gerichte zur endgültigen Erledigung dieser Streitigkeit. Es ist somit für die Rekurrenten nach der Erklärung des Regierungsrathes ein Grund zur Beschwerdeführung nicht vorhanden.

4. Daß der letztere schon dadurch, daß er mit Umgehung der

und dem Be¬ Gerichte dem Fertigungsbeamten von Birsfelden zirksschreiber von Arlesheim Weisungen ertheilt,die Verfassung verletzt habe, kann nicht als richtig angesehen werden. Denn einerseits, sind jene Beamten der Regierung, nicht den Ge¬ richten, untergeordnet und erstere daher unzweifelhaft befugt, den¬ selben direkte Weisungen zu ertheilen, anderseits aber ist wohl klar, daß in Fällen, wo es sich um Ausübung staatlicher Auf¬ sichtsrechte handelt, die oberste vollziehende Gewalt berechtigt ist, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anzuordnen. (Vergl. Art. 64 Lemma 2 der basell. Verfassung). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.