opencaselaw.ch

2_I_536

BGE 2 I 536

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

117. Urtheil vom 16. Dezember 1876 in Sachen Hungerbühler und Consorten gegen Appenzell Außer-Rhoden. A. Als nächste Verbindung zwischen Zweibrücken und der Nordmühle einerseits und der Stadt St. Gallen, sowie der Station Bruggen, anderseits zieht sich von der Nordmühle, resp. vom Wattbache aus auf St. Galler-Gebiet eine öffentliche Gemeindestraße, die sog. Haggenstraße, einer steilen Berglehne entlang bis auf die Höhe des sog. Haggen, deren Unterhalt theilweise, nämlich von der Mitte des die Grenze zwischen St. Gallen und Appenzell A.,/Rh. bildenden Wattbaches bis zum sog. Falkenbächlein, dem Kanton Appenzell A./Rh. obliegt. B. Wie schon wiederholt früher, rutschte am 15. Dezember 1875 ein Theil der Böschungshalde auf die Haggenstraße hinunter, wodurch dieselbe eingedeckt und das Befahren derselben unmöglich wurde. Kläger, welche wegen ihres Verkehrs mit der Stadt St. Gallen und der Station Bruggen an der raschen Wiederherstellung der Straße ein bedeutendes Interesse hatten, wandten sich deßhalb mit einer Rechtsverwahrung, in welcher eventuell eine Schadenersatzforderung in Aussicht gestellt wurde, an die Standeskommission des Kantons Appenzell A./Rh.; allein letztere wirkte Rechtsvorschlag aus, indem sie nur die Pflicht des Unterhaltes der Straßenkrone, nicht aber diejenige zur Vor¬ nahme der nothwendigen Abböschungsarbeiten an dem betreffenden Abhange anerkenne und hierüber mit der st. gallischen Regierung Unterhandlungen obschweben, zudem aber die ungünstige Jahres¬ zeit nach dem Gutachten des Ingenieur Eugster bei dem Umfange der stattgehabten Rutschungen die Vornahme irgend welcher Arbeiten gar nicht gestatte, ohne das Leben der Arbeiter selbst im hohen Grade zu gefährden. Kläger beschwerten sich hierüber beim Regierungsrathe von St. Gallen, worauf derselbe unterm 19. Januar d. J. an die Beklagte eine Mahnung erließ, in welcher die volle Unterhaltungspflicht des Beklagten, mit Inbegriff der Abböschungsarbeiten, behauptet und die Erwar¬ tung ausgesprochen wurde, daß die Oeffnung der Straße noch im Laufe des Monats Januar provisorisch oder definitiv begonnen und mit aller Beförderung durchgeführt werde, um der st. gallischen Regierung die unangenehme Lage zu ersparen, auf dem Exekutionswege die Appenzell obliegende Straßenunter¬ haltungspflicht zum Vollzuge bringen zu müssen. Nachdem jedoch die st. gallische Regierung durch eine angeordnete Unter¬ suchung die Ueberzeugung gewonnen hatte, daß die provisorische Herstellung der Straße, welche die Regierung in ihrer Zuschrift vom 19. Januar d. J. hauptsächlich im Auge gehabt hatte, viel zu kostspielig wäre und vielmehr die Errichtung eines neuen steinernen Durchlasses unter der Rutschung und die daherige Verlegung der Straße, sowie ein Anschluß derselben an den nicht verschütteten Theil das Zweckmäßigste und den Ver¬ hältnissen angemessenste sei, erklärte dieselbe der appenzellischen Standeskommission mit Zuschrift vom 23. Februar d. J., daß sie unter einstweiliger Umgangnahme der amtsgemäßen Ausfüh¬ rung der Straßenreparatur auf den von der Standeskommission unterm 31. Januar gemachten Vorschlag einer konferenziellen

Erörterung eingehe, behufs Erzielung einer Uebereinstimmung über die technische Seite und über die sofortige Ausführung der Baute auf st. gallischem und appenzellischem Territorium, welch' letzteres für die Hälfte der Brücke über den Wattbach, sowie für die Straßenstrecke zwischen der Brücke und der alten südlichen Straße in Frage kam. Dabei lehnte die st. gallische Regierung jedoch wiederum sowohl Namens des Kantons als der Ge¬ meinde Straubenzell, in deren Gebiet die Haggenstraße liegt, jede Betheiligung an den Wiederherstellungskosten ab, indem einzig und allein der Stand Appenzell unterhaltspflichtig sei. Darauf beschloß die Standeskommission unterm 28. Februar

d. J. die Ausführung der Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des unrechthabenden Theils und, nachdem die Verständigung über die Verlegung der Straße erzielt war, wurde die Arbeit Ende März d. J. von einem Akkordanten in Angriff genommen und bis zum 10. Juli d. J. beendigt, so daß von diesem Tage an die Straße wieder befahren werden konnte. C. Unter Berufung darauf, daß durch Verschulden des Be¬ klagten von Mitte Januar bis 10. Juli d. J. die Haggenstraße vollständig gesperrt gewesen und Kläger dadurch in ihrem Berufe gehemmt worden seien, stellten letztere beim Bundesgerichte das Begehren, daß der Kanton Appenzell A.,/Rh. verpflichtet werde

a. die Besitzer der Zweibrückenmühle mit 600 Fr. wöchent¬ lich und die Wittwe Lehmann mit 100 Fr. wöchentlich b. von Mitte Januar bis 10. Juli d. J. zu entschädigen. Zur Begründung dieses Klagebegehrens wurde angeführt:

1. Der Kanton Appenzell A./Rh. sei auf der verschütteten Strecke der Haggenstraße unterhaltspflichtig und habe demselben daher die Pflicht obgelegen, jederzeit dafür zu sorgen, daß die Kommunikation über die Straße frei bleibe und Hindernisse beseitigt werden.

2. Dieser Verpflichtung sei Beklagter nicht nachgekommen, sondern es habe die appenzellische Regierung die Oeffnung der Straße, welche bis Mitte Januar hätte bewerkstelligt werden können, durch nichtige Ausflüchte verzögert.

3. Für den durch die Unterlassung, resp. Verzögerung seiner Rechtspflicht entstandenen Schaden sei der säumige Schuldner verantwortlich und haftbar. D.Beklagter trug auf Verwerfung der Klage an, indem er auf dieselbe erwiederte: ad 1. Die Pflicht zur Unterhaltung der fraglichen Fahr¬ bahnstrecke werde in diesem Prozesse nicht bestritten, vorbehält¬ lich jedoch einer Revision des ganzen Rechtsverhältnisses mit dem richtigen Gegner, als welcher nicht die Kläger, sondern die st. gallische Regierung, beziehungsweise die Gemeinde Strau¬ benzell erscheine. ad 2. Die Oeffnung und Herstellung der Straße in fahr¬ baren Zustand im Sinne und nach dem Verlangen der Kläger sei eine Unmöglichkeit gewesen und stelle sich demnach der That¬ bestand, aus welchem die Klage hergeleitet werde, als ein Produkt höherer Gewalt dar, welche das Recht, auf Schadens¬ ersatz zu klagen, aufhebe. Dafür, daß die von den Klägern ver¬ langte Wiederherstellung der Straße unmöglich gewesen sei, habe Beklagtschaft für sich die Anerkennung der st. gallischen Regierung in ihrer Zuschrift vom 23. Februar d. J. und es genüge dieser kompetente Ausspruch allein zur Rechtfertigung der Einrede der höhern Gewalt. ad 3. Die Klägerschaft stelle sich auf einen unrichtigen Rechtsstandpunkt. Es handle sich nicht um einen privatrecht¬ lichen Rechtsanspruch derselben an die Beklagtschaft auf Leistung einer Straßenunterhaltspflicht resp. auf Ersatz des aus der Nicht¬ erfüllung einer solchen Pflicht entstandenen Schadens. Die in Frage stehende Straße sei eine öffentliche und es komme den Klägern nur ein solches Benutzungsrecht derselben zu, wie es jedem Bürger und überhaupt dem ganzem Publikum zustehe. Inhaber des betreffenden Rechtes sei daher nur der Repräsentant des Publikums und der öffentlichen Interessen, also in concreto entweder die Gemeinde Straubenzell oder der st. gallische Staat, und der Kanton Appenzell stehe nur zu diesem Gemeinwesen, nicht mit den Klägern, in einem Pflichtverhältnisse. Daraus folge, daß Kläger die st. gallischen Behörden verantwortlich und

haftbar zu machen haben, wenn dieselben den Pflichtigen nicht zur Erfüllung seiner Obliegenheit anhalten, daß sie dagegen nicht befugt seien, sich direkt an die appenzellische Landes¬ verwaltung zu wenden und von dieser irgend eine Leistung zu verlangen. Die st. gallischen Polizeibehörden seien verpflichtet, für die Unterhaltung der ihrer Aufsicht unterstellten Straßen zu sorgen und wenn sie in Erfüllung dieser Verbindlichkeiten säumig seien, so haben sie den dadurch Beschädigten aufzukommen und mögen ihrerseits dann die ihnen gegenüber Fehlbarer belangen. Zweitens folge daraus, daß die appenzellische Landes¬ verwaltung die Frage der Pflichtigkeit, sowie der Erfüllung ihrer Pflicht, nicht mit den Klägern zu debattiren habe. E. Ueber die Frage, ob es von Mitte Dezember 1875 bis Anfangs März 1876 mit Rücksicht auf Jahreszeit und Witterung und bei dem Umfange und der Gestalt der in Frage kommenden Rutschungen möglich gewesen sei, an den verschlipften Stellen der Haggenstraße irgend welche nützliche und haltbaren Wieder¬ herstellungsarbeiten auszuführen, wurden zwei Expertisen erhoben. Der erste Experte, Ingenieur O. Drossel in Rorschach, be¬ antwortete diese Frage unbedingt mit Nein. Dagegen erklärten die zweiten Experten, Sektionsingenieur Züblin in Wetzikon und Kreisingenieur Spiller in Elgg, in Uebereinstimmung mit dem schon Anfangs Februar 1876 auf Veranlassung des Bezirks¬ amtes Gossau von den Ingenieuren W. Dardier und Nüscheler abgegebenen Gutachten, daß die Wiederherstellung der Straße in provisorisch fahrbaren Zustand bis spätestens Ende Januar 1876 hätte ausgeführt werden können und zwar ohne erhebliche Kosten, indem die auf 3000 Fr. berechneten Auslagen, mit Ausnahme der Auswechslung der hölzernen, auf 400 Fr. veranschlagten, Brücke durch eine gemauerte, als Definitivum hätte betrachtet werden können, also keine neue Straßenanlage nöthig geworden wäre, insofern das an die Felswand anlehnende Schuttmaterial mittelst Sickerschlitzen entwässert, mit Flechtzäunen und Erlen bestockt oder ganz bis zum Felsen weggeräumt würde. F. Bezüglich der Größe des den Klägern durch die Sperrung der Haggenstraße entstandenen Schadens wurde ebenfalls eine Expertise angeordnet, deren Ergebniß dahin ging, daß den Klägern Hungerbühler und Egger ein wöchentlicher Schaden von 636 Fr. und der Wittwe Lehmann ein solcher von 124 Fr. per Woche entstanden sei.

6. Bei der heutigen Schlußverhandlungwiederholten die Parteien ihre in den schriftlichen Eingabengestellten Anträge. Dabei bestritten jedoch Kläger, entgegen ihrer frühern Dar¬ stellung, daß die in Frage stehende Straßenstrecke eine öffentliche sei und behaupteten, daß dieselbe wegen nicht erfolgter Auslösung der Unterhaltungspflicht im Eigenthume des Beklagten stehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Falle um eine Scha¬ Es handelt sich im vorliegenden 1. setzt sie voraus, daß densersatzforderung der Kläger; als solche der den letztern entstandene Schaden durcheine Rechtsverletzung, ein Verschulden des Beklagten entstanden sei, und ist somit in erster Linie zu prüfen, ob Kläger den Beweis dafür, daß dem Beklagten resp. seinen Behörden ein Verschulden ihnen gegenüber zur Last falle, erbracht haben.

2. Nun wird die Klage darauf gestützt, daß dem Beklagten die obligatorische Pflicht obliege, die sog. Haggenstraße zu unter¬ halten, daß er aber dieser Verpflichtung nicht, resp. nicht recht¬ zeitig nachgekommen und daher schuldig sei, den aus dieser Säumniß entstandenen Schaden zu ersetzen. Es ist unzweifel¬ haft, daß die verspätete Erfüllung einer Obligation durch Verschulden des Pflichtigen, Schuldners, denselben zum Ersatze alles Schadens verbindlich macht; allein diese Verbindlichkeit existirt nur gegenüber dem Gläubiger, Berechtigten, und es kommt somit in Frage, ob die Verpflichtung des Beklagten zum Unterhalt der Haggenstraße den Klägern gegenüber bestehe, so daß letztere mit Bezug auf dieselbe als Berechtigte erscheinen. Nun haben Kläger sowohl in ihrer Klageschrift als in 3. der Replik die Haggenstraße ausdrücklich als eine öffentliche Gemeindestraße bezeichnet und es stimmen hiemit sowohl die Angaben des Beklagten als auch die Anfangs d. J. zwischen den beiden Regierungen von Appenzell und St. Gallen gepflo¬ genen Unterhandlungen, sowie endlich der Umstand überein, daß

Kläger selbst den Beklagten nicht etwa auf dem Civilwege auf Wiederherstellung der Straße belangt, sondern sich zu diesem Zwecke an die Regierung von St. Gallen gewendet haben. Auch trifft Art. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Gemeinde¬ straßen vom 23. Wintermonat 1836, welcher als Gemeindestraßen diejenigen Straßen erklärt, welche einer Gemeinde oder einer größern Ortschaft zum Hauptverkehr in ihrem Innern oder zur Verbindung mit einer andern Gemeinde oder mit einer Haupt¬ Handelsstraße, in oder außer dem Kantone dienen, auf die Haggenstraße vollständig zu, indem dieselbe die appenzellische Gemeinde Stein mit der st. gallischen Gemeinde Straubenzell verbindet. 4.Ist aber die Haggenstraße eine öffentliche Gemeinde¬ straße, so folgt daraus auch nach st. gallischem Rechte, daß dieselbe eine öffentliche dem Privatrechte entzogene Sache ist und daher einerseits die Befugniß der Kläger zur Benutzung derselben nicht im Privatrechte, sondern im öffentlichen Rechte ihre Be¬ für gründung findet und anderseits deren Schutz und Erhaltung den Gebrauch den politischen Gemeinden, beziehungsweise den damit betrauten Administrativbehörden in der Weise obliegt, daß sie entweder den Bau und die Unterhaltung selbst zu besorgen, oder andere Pflichtige, wo solche vorhanden sind, dazu anzu¬ halten haben. (Art. 3 und 11 des citirten Gesetzes.) Es folgt aber auch ferner daraus, daß die Frage, wem die Straßenunter¬ haltungspflicht obliege, ob der politischen Gemeinde oder einer dritten, physischen oder juristischen Person, lediglich die Gemeinde selbst berührt, gegenüber den Privaten resp. dem Publikum aber in allen Fällen die Unterhaltung der öffentlichen Straßen ausschließlich als eine Obliegenheit der Gemeinden erscheint und der Schutz in der Benutzung derselben Administrationssache ist. Dies haben Kläger übrigens selbst im vorliegenden Falle nicht nur dadurch, daß sie sich behufs Wiederherstellung der Haggen¬ straße an die st. gallischen Straßenbehörden wendeten, sondern auch noch ausdrücklich in ihrer Replikschrift anerkannt, indem sie für den Fall, als der Beklagte die Straßenunterhaltspflicht bestreiten sollte, Sistirung dieses Prozesses verlangten, bis der diesfalls von der Gemeinde Straubenzell gegen den Kanton Appenzell anzuhebende Prozeß entschieden sei und beifügten, "daß ihr Rechtsgesuch nur in eventuellem, d. h. in dem Sinne an den richterlichen Entscheid gestellt werde, daß der Beklagte nur sofern, als er als Straßenunterhaltungspflichtiger der politischen Gemeinde Straubenzell gegenüber rechtlich einerkannt würde, zu der eingeklagten Entschädigung verurtheilt werde." Nun können aber Kläger daraus, daß Beklagter gegenüber der genannten Gemeinde straßenunterhaltspflichtig ist, keine Rechte für sich herleiten; denn eine Obligation hat in der Regel nur für die als Gläubiger und Schuldner betheiligten Personen rechtliche Wirkung und das faktische Interesse, welches Kläger an der recht¬ zeitigen Erfüllung der dem Beklagten gegenüber der Gemeinde Straubenzell obliegenden Verpflichtung hatten, genügt nicht, um die rechtliche Wirkung derselben auch auf sie auszudehnen.

5. Allein sogar angenommen, die Haggenstraße wäre bezüg¬ lich derjenigen Strecke, deren Unterhalt dem Beklagten obliegt, nicht eine öffentliche Straße, sondern stünde im Privateigenthum des Kantons Appenzell A./Rh., so müßte die Klage dennoch wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger abgewiesen werden. Denn auch in diesem Falle hätten Kläger, um obzusiegen, den Nachweis leisten müssen, daß ihnen auf die Benutzung jener Straßenstrecke ein wirkliches dingliches Recht zustehe, ein Beweis, der von ihnen nicht einmal anerboten worden ist. Wie bereits bemerkt, ist übrigens die Behauptung der Kläger, daß jene Strecke eine von dem übrigen Theil der Straße verschiedene rechtliche Natur habe, unbegründet und es kann dieselbe insbe¬ sondere nicht darauf gestützt werden, daß die dem Beklagten obliegende Pflicht seitens der Gemeinde Straubenzell nicht aus¬ gelöst worden ist, wie es gemäß Art. 11 des citirten st. gal¬ lischen Gesetzes hätte geschehen sollen. Denn der rechtliche Charakter einer Straße ist nicht davon abhängig, ob der Unter¬ halt derselben einer Gemeinde oder einem andern Pflichtigen,

z. B. einem Privaten obliege.

6. Es könnte endlich noch in Frage kommen, ob durch die behauptete nicht rechtzeitige Wiederherstellung der Haggenstraße

nicht eine selbständige Obligation des Beklagten (aus Delikt) auf Ersatz des den Klägern hiedurch verursachten Schadens entstanden sei. Allein diese Frage müßte schon aus dem Grunde ohne Weiters verneint werden, weil die Pflicht des Kantons Appenzell A.,Rh. zur Unterhaltung der mehrerwähnten Straße lediglich in einer bestehenden Obligation begründet ist, sonst aber nicht existiren würde und nun die Nichterfüllung resp. nicht recht¬ zeitige Erfüllung einer blos obligatorischen Verpflichtung niemals ein zum Schadensersatz verpflichtendes Unrecht gegenüber dritten Personen involvirt, sondern ausschließlich die bestehende Obli¬ gation in dem Sinne modifizirt, daß der betreffende Gläubiger, Berechtigte, Ersatz des ihm durch die schuldhafte Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung erwachsenen Schadens verlangen kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.