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14. Urtheil vom 24. März 1876 in Sachen Läubli und Wullschläger. A. Die Rekurrenten schulden dem Jakob Kronenberg in Dag¬ mersellen, Kt. Luzern, laut Gültbrief vom 28. März 1874 ein Kapital von 1200 Fr., wofür ein in der genannten Gemeinde liegendes Grundstück der Rekurrenten als Pfand haftet. B. Für den von diesem Kapital mit 1. August 1874 ver¬ fallenen Zins im Betrage von 60 Fr. erhob Kronenberg bei dem Schuldentriebbeamten von Dagmersellen den Rechtstrieb gegen die Rekurrenten, welchen der dießfällige Betreibungsact durch die Post zugestellt wurde. Dieselben erhoben jedoch gegen den luzernischen Gerichtsstand Einsprache, da es sich um eine persönliche Forderung handle, für welche sie bei dem Richter ihres Wohnortes gesucht werden müssen. Diese Einsprache wurde jedoch vom Bezirksgerichte Altishofen durch Contumazial-Urtheil vom 8. Februar 1876 abgewiesen, gestützt darauf, daß es sich um eine dingliche Ansprache handle, indem die Zinse von einem Gültkapital nach luzernischen Gesetzen drei Jahre lang das Grund¬ pfandrecht genießen.
G. Ueber dieses Urtheil beschwerten sich Läubli und Wull¬ schläger beim Bundesgerichte und verlangten, daß dasselbe auf¬ gehoben und Kronenberg angewiesen werde, seine Ansprache vor den kompetenten aargauischen Gerichten geltend zu machen. Sie behaupteten, der Umstand, daß der für das Kapital verpfändete Wald im Kanton Luzern liege, ändere ihren natürlichen Gerichts¬ stand nicht, da gegen sie nicht ein dingliches Recht, sondern lediglich eine Geldforderung geltend gemacht werde, und finde daher der Art. 59 der Bundesverfassung Anwendung. D. Kronenberg verlangte Abweisung der Beschwerde, im We¬ sentlichen gestützt auf die Begründung des angefochtenen Urtheils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist unbestritten, daß die Zinsforderung, um welche es sich hier handelt, ebenfalls das Grundpfandrecht genießt, somit eine versicherte Forderung ist. 2.Nun bezieht sich aber der Art. 59 der Bundesverfassung, wie das Bundesgericht in seinem Urtheile vom 23. Januar 1875 in Sachen Wymann*), im Anschlusse an die frühere Praxis der Bundesbehörden, ausgesprochen hat, nicht auf versicherte Forderungen und kann daher darin, daß der Rekursbeklagte den Rechtstrieb gegen die Rekurrenten da angehoben haben hat, wo das Unterpfand liegt, eine Verletzung jener Verfassungsbestim¬ mung nicht gefunden werden.
3. An dieser Auffassung kann im vorliegenden Fall der Um¬ stand nichts ändern, daß die Betreibung zunächst die Bezahlung des Zinses bezweckt und das Warnungsbot lediglich eine die߬ fällige Aufforderung enthält; denn nach §. 32 Satz 2 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes hat die Nichtbezahlung des Zinses bei Liegenschaftenbesitzern, die außerhalb dem Kanton wohnen, nur den Concursausbruch über die verpfändete Liegen¬ schaft zur Folge und ist daher die Betreibung immerhin nicht gegen den Schuldner persönlich, sondern auf Realisirung des Pfandes gerichtet. Diese letztere kann aber, wie in dem citirten Urtheile ausgeführt ist, lediglich durch die Behörden am *) S. Band I S. 164 ff. Orte, wo das Pfand liegt, bewerkstelligt werden und erscheinen daher diese Behörden für solche Betreibungen als die allein zuständigen.
4. Da es sich im vorliegenden Falle um eine Civilansprache handelt und die Beschwerde als eine etwas leichtfertige erscheint, so ist den Rekurrenten gemäß §. 62 des Bundesgesetzes vom
27. Juni 1874 eine Gerichtsgebühr und eine Parteientschädi¬ gung aufzulegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.