Volltext (verifizierbarer Originaltext)
13. Urtheil vom 24. März 1876 in Sachen von Erlach. A. Rekurrent wurde am 8. und 22. Juni 1875 wegen Uebertretung des §. 104 der Pol. St. O. resp. des §. 4 des baselschen Niederlassungsgesetzes vom 6. Juni 1859 zu Bußen von 20 Fr. und 6 Fr. verurtheilt. Beide Verfügungen er¬ wuchsen in Rechtskraft, da Rekurrent es unterließ, innerhalb der gesetzlichen Frist darüber Beschwerde zu führen. Als dann die Bußen auf dem Betreibungswege einverlangt wurden, erhob er Rechtsvorschlag, wurde aber durch Spruch des Civilgerichts¬ präsidiums vom 16. September 1875 zur Zahlung verfällt. Gegen diesen Spruch ergriff Rekurrent Rekurs an das Appel¬ lationsgericht, indem er hauptsächlich die Kompetenz der Baseler¬ gerichte bestritt, weil er in Basel keinen Wohnsitz habe, sondern sein Wohnsitz in der Gemeinde Pleigne, Kanton Bern, sich be¬ finde. Allein das Appellationsgericht wies den Rekurs unterm
18. November 1875 ab und zwar gestützt darauf, daß Rekurren
a) für sich und seine Familie in Basel Niederlassungs¬ bewilligung erhalten;
b) für sich und seine Familie daselbst eine Wohnung ge¬ miethet habe, in welcher seine Frau und Kinder fortwährend wohnen,
c) in Basel ein Gewerbe betreibe und zu diesem Zweck Land gepachtet habe und
d) wöchentlich wenigstens einige Tage in seiner Wohnung in Basel zubringe, — welche Thatsachen zur Begründung eines rechtlichen Domizils in Basel genügen. Uebrigens seien vom Strafrichter ausge¬ sprochene Geldbußen keine persönlichen Ansprachen im Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung, sondern ein Ausfluß der Straf¬ gewalt des Staates, welche sich auch auf die Vollziehung der¬ selben erstrecke und müsse daher jedem Kanton freistehen die von seinen kompetenten Gerichten ausgesprochenen Strafen auch auf seinemTerritorium zu vollziehen. B. Durch Spruch des Civilgerichtspräsidenten von Basel vom 25. November 1875 wurde Rekurrent ferner zur Bezahlung von 30 Fr. 60 Cts. an den Sattler August Kempf, daselbst, für geleistete Sattlerarbeit verurtheilt. Auch gegen diesen Spruch ergriff von Erlach den Rekurs an das baselsche Appellations¬ gericht, indem er wiederum die Kompetenz der Baselergerichte bestritt, da er in Basel keinen festen Wohnsitz habe. Das Appellationsgericht bestätigte jedoch am 23. Dezember 1875 den Entscheid des Civilgerichtspräsidenten unter Verweisung auf die Begründung seines Entscheides vom 18. November 1875. C. Ueber diese beiden Sprüche des Appellationsgerichtes von Basel beschwerte sich nunmehr von Erlach beim Bundes¬ gerichte und verlangte, daß dieselben, weil im Widerspruche mit Art. 59 der Bundesverfassung stehend, aufgehoben werden. Zur Begründung dieses Gesuches führte derselbe im Wesentlichen an: Er habe als Gutsbesitzer in der Gemeinde Pleigne, Kanton Bern, Niederlassung genommen, und bisher auch stets seine politischen Rechte daselbst ausgeübt; in Basel wohnen nurseine Frau und Kinder und besitze er einen landwirthschaftlichen Ge¬ werb. Nun sei der feste Wohnsitz einer Person da, wo dieselbe den Heimathschein deponire und Grundeigenthümer sei; in Basel, wo man allerdings auch ihn, Rekurrenten, zur Niederlassung gezwungen habe, liege aber bloß eine Abschrift des in Pleigne in Urschrift hinterlegten Heimathscheines zum Behufe der Ge¬ werbsausübung und sei daher nicht Basel, sondern Pleigne als sein ordentlicher Wohnsitz zu betrachten.
d. Das Appellationsgericht von Baselstadt und der Rekurs¬ beklagte Kempf beantragten Abweisung der Beschwerde. Das erstere bezog sich zum Beweise dafür, daß Rekurrent in Basel ein rechtliches Domizil habe
1. auf einen Bericht des dortigen Polizeidepartementes, aus welchem hervorging, daß
a) v. Erlach selbst in Basel eine Wohnung gemiethet, eine Stallung und Land gepachtet habe und ein Gewerbe als Händler, Fuhrhalter und Lehenmann betreibe;
b) derselbe gestützt darauf angehalten worden sei, nach Vor¬ schrift des Niederlassungsgesetzes eine Niederlassungsbewilligung zu nehmen und daß er darauf eine beglaubigte Abschrift seines Heimathscheines deponirt habe, worauf ihm für sich und seine Familie Gewerbebewilligung, die zugleich als Niederlassungs¬ bewilligung gilt, ertheilt worden sei;
2. auf eine Zuschrift des Rekurrenten vom 11. Juni 1875 an das Niederlassungskollegium, worin derselbe bemerkte, daß in Folge eingetretener Veränderungen in häuslichen und Geschäfts¬ verhältnissen es ihm von heute an völlig gleichgültig sei, ob man ihn auch als Grenzacherstraße 43 wohnhaft betrachten. wolle. In rechtlicher Beziehung machte das Appellationsgerichtgel¬ tend: So lange das in Art. 47 der Bundesverfassung vor¬ gesehene Gesetz nicht erlassen sei, komme es den Kantonen zu, ver¬ zu bestimmen, unter welchen Umständen die Aufenthalter das pflichtet seien, die Niederlassung zu nehmen und sei somit baselsche Niederlassungsgesetz nicht im Widerspruche mit der — Bundesverfassung. Eine beglaubigte Abschrift eines Heimath¬ scheines genüge zum Erwerb der Niederlassung, indem eine Verpflichtung zur Forderung des Originalheimathscheins nicht bestehe. Das Domizil im Kanton Bern hindere den Erwerb eines fernern Domizils in Basel nicht und soweit Rechte und Verbindlichkeiten, die das Gesetz an das Domizil knüpfe, bei mehrfachem Domizil nicht in Kollision gerathen, bestehen sie
eben an beiden Wohnsitzen, so namentlich der Gerichtsstand für persönliche Forderungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da Rekurrent unbestrittenermaßen aufrechtstehend und wenigstens die Ansprache des Kempf eine rein persönliche ist, so kann er gemäß Art. 59 der Bundesverfassung verlangen, daß er für dieselbe an seinem Wohnsitz gesucht werde.
2. Nun giebt Rekurrent selbst zu, daß er in Basel eine Wohnung gemiethet habe und und das Gewerbe eines Fuhrhal¬ ters und Landmanns betreibe, und daß er deßhalb, gestützt auf die Bestimmungen des Baseler Niederlassungsgesetzes, zum Er¬ werbe der Niederlassung gezwungen worden sei, indem nach jenem Gesetze die Ausübung eines Gewerbes in Baselstadt von der dortigen Niederlassung abhängig ist.
3. Wie nun aber dieser Zwang zur Niederlassung keinen andern Sinn und Zweck hatte, als für den Rekurrenten für alle auf seinen Gewerbebetrieb in Basel bezüglichen Verpflich¬ tungen und Klagen daselbst ein rechtliches Domizil, einen per¬ sönlichen Gerichtsstand zu begründen, so muß, wie das Bundes¬ gericht schon früher ausgesprochen hat (Urtheil vom 4. Juni 1875 in Sachen Künzli und Imboden*) jenem Vorgang diese Wirkung wenigstens so lange zuerkannt werden, als nicht durch die Bun¬ desgesetzgebung abweichende Vorschriften erlassen sind. Denn zur Zeit ist es noch Sache der Kantone, gesetzliche Bestimmungen darüber aufzustellen, unter welchen Verhältnissen Jemand sich von einem Kantone als Niedergelassener behandeln lassen müsse.
4. Daß die Forderung des Kempf, sowie die beiden dem Rekurrenten vom Polizeigerichte Baselstadt auferlegten Bußen auf dessen Gewerbebetrieb in Basel sich beziehen, unterliegt nach den Akten keinem Zweifel und bestreitet sonach Rekurrent mit Unrecht die Kompetenz der Baselergerichte zur Beurtheilung resp. Vollziehung derselben.
5. Dazu kommt endlich noch, daß in Basel auch die Fa¬ milie des Rekurrenten wohnt und er selbst einen Theil der *) S. Band I S. 173 Erw. 4. Woche sich aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitze einer Person ist nun aber offenbar als der Hauptwohnsitz, an welchem alle per¬ sönlichen Klagen angehoben werden können, derjenige zu betrach¬ ten, wo die betreffende Person mit der Familie wohnt und eine Haushaltung führt.
6. Nach dem Gesagten muß die Beschwerde als gänzlich unbegründet zurückgewiesen und als eine solche bezeichnet werden, welche gemäß Art. 52 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 die Auflegung einer Gerichtsgebühr rechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.