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2_I_41

BGE 2 I 41

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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12. Urtheil vom 24. März 1876 in Sachen Egger. A. Im Juli 1875 wollte J. Krafft, Kupferschmied in Mels, Kts. St. Gallen, den Rekurrenten in Mühlehorn für 136 Fr. 50 Cts. rechtlich betreiben. Der Schatzungspräsident daselbst erwiederte ihm jedoch, daß er dem Betreibungsgesuche nicht ent¬ sprechen könne, weil Kaspar Egger schon seit Jahren nicht mehr in der Gemeinde wohne, sondern sich gegenwärtig auf einer Alp in der Gemeinde Murg aufhalte. B. Darauf erhob Krafft den Rechtstrieb gegen Egger beim Gemeindeammannamt Quarten. Egger bestritt die Forderung, wodurch Krafft genöthigt wurde, Klage beim Friedensrichteramt Quarten zu erheben, welches sodann den Streit an das Bezirks¬ gericht Sargans wies. Vor dieser Behörde bestritt Egger die Kom¬ petenz der st. galler Gerichte, weil er nicht in Murg, sondern in Mühlehorn seinen Wohnsitz habe. Allein das Bezirksgericht Sar¬ gans verwarf diese Einrede, gestützt darauf, daß Egger zur Zeit der Entstehung der Forderung Pächter einer Alp in Murg, Ge¬ meinde Quarten, und daher verpflichtet gewesen sei, dort die Nieder¬ lassung zu nehmen. C. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Egger beim Bundes¬ gerichte und verlangte, daß derselbe, als im Widerspruche mit §. 59 der Bundesverfassung stehend, aufgehoben werde. Zur Be¬ gründung dieses Gesuches legte derselbe ein:

a) eine Bescheinigung des Polizeivorstehers Grob in Obstalden vom 25. September 1875, daß Kaspar Egger von Mühlehorn zeitlebens allda seinen festen Wohnsitz gehabt habe und gegen¬ wärtig noch habe — und

b) ein Zeugniß des Gemeindeammannamtes, Quarten vom 19. September 1875, daß Egger in Quarten niemals Heimath¬ schriften deponirt habe, somit daselbst weder Aufenthalter noch Niedergelassener gewesen sei, — und bemerkte: Er sei ein Sentenbauer, der mit seiner Viehhabe von Alp zu Alp ziehe, nichtsdestoweniger aber in Mühlehorn, seiner Heimathsgemeinde, einen festen Wohnsitz habe. Daß er

in Quarten zur Einholung einer Niederlassungsbewilligung nicht pflichtig sei, haben die dortigen Behörden längst entschieden und dabei müsse es sein Bewenden haben. D. Krafft beantragte Abweisung der Beschwerde und stützte dieses Begehren darauf, daß a)Egger laut dem Zeugnisse des Schatzungspräsidenten von Obstalden nicht mehr in Mühlehorn wohne und

b) derselbe durch seine Einlassung vor Vermittleramt Quarten die Zuständigkeit der st. gallischen Gerichte anerkannt habe. E. Der Polizeivorsteher der Gemeinde Kerenzen (zu welcher Mühlehorn gehört) erläuterte auf Veranlassung des Instruktions¬ richters sein Zeugniß vom 25. September 1875 dahin, daß Kaspar Egger als Bürger der dortigen Gemeinde niemals Aus¬ weisschriften zum Aufenthalte außer derselben bezogen habe, was doch hätte geschehen müssen, falls er außerhalb des Kantons an irgend einem Orte als Niedergelassener oder Aufenthalter hätte betrachtet werden können. Egger sei ein lediger Mann, der seit Jahren nicht mehr bei seinen Eltern wohne, keine Lie¬ genschaften in Mühlehorn besitze und Niemand dort habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.Da es sich im vorliegenden Falle um eine persönliche An¬ sprache handelt und ferner nicht bestritten ist, daß Rekurrent aufrechtstehend und zahlungsfähig sei, so hängt das Schicksal des Rekurses gemäß Art. 59 der Bundesverfassung davon ab, ob derselbe in Mühlehorn, Kts. Glarus, einen Wohnsitz habe. Muß diese Frage verneint werden, so muß die Abweisung des Re¬ kurses erfolgen, ohne Rücksicht darauf, ob Rekurrent in Quarten domizilirt sei oder nicht.

2. Nun geht aber aus den Akten nichts weiter hervor, als daß Rekurrent in Mühlehorn, beziehungsweise Kerenzen, heimath¬ berechtigt ist, auch vor Jahren dort gewohnt und seit seiner Ent¬ fernung anderswo keine Ausweisschriften deponirt hat. Allein wenn auch hieraus gefolgert werden kann, daß Rekurrent ander¬ wärts kein festes Domizil erworben habe, so folgt daraus doch nicht die Fortdauer seines früheren Domizils in Mühlehorn. Denn der Verlust des bisherigen Wohnsitzes einer Person hängt keineswegs nothwendig von dem Erwerbe eines neuen Wohn¬ In der sitzes ab, sondern kann auch ohne letztern eintreten. mehrjährigen Abwesenheit des Rekurrenten von Mühlehorn, ver¬ bunden mit dem Umstande, daß derselbe dort weder eine Woh¬ nung besitzt noch für gehörige Stellvertretung gesorgt hat, muß nun in der That eine Aufgabe des dortigen Domizils erblickt werden, woraus folgt, daß Rekurrent zur Zeit eines festen Wohn¬ sitzes entbehrt und daher die Bestimmung des Art. 59 der Bundes¬ verfassung auf ihn keine Anwendung findet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.