opencaselaw.ch

2_I_49

BGE 2 I 49

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15. Urtheil vom 11. Februar 1876 in Sachen Lüthy. A. Mit Eingabe vom 16. November v. J. beschwerte sich Johann Lüthy als Vormund des Ed. Lüthy in Biel, Kanton Bern, über ein Urtheil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern vom 31. Oktober v. J., durch welches in Vaterschaftssachen der Rosina Beyeler in Courtelary, gleichen Kantons, gegen genannten Ed. Lüthy, das Bezirksgericht Courte¬ lary als zuständig erklärt und der Beklagte angehalten wurde, sich auf die Alimentationsklage der Beyeler einzulassen. Er behauptete, dieses Urtheil verletze den Art. 59 der Bundesver¬ fassung, indem

1. sowohl der Beklagte als sein natürlicher Vormund in Biel wohnen;

2. beide aufrechtstehende Schweizerbürger seien und

3. die angestellte Paternitätsklage eine persönliche Klage sei. B. Die Rosine Beyeler beantragte Abweisung der Beschwerde, indem sie auf dieselbe erwiederte: Das bernische Gesetz lasse der Paternitätsklägerin die Wahl, den Beklagten vor dem Gerichte

ihres Heimathsortes zu belangen und nun habe ihre Niederkunft im Bezirk Courtelary stattgefunden; dieses Gesetz verletze den Art. 59 der Bundesverfassung deshalb nicht, weil letzterer nur eine interkantonale Bedeutung habe und auf Streitigkeiten zwischen Einwohnern desselben Kantons keine Anwendung finde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie das Bundesgericht, in Uebereinstimmung mit frühern Entscheiden des Bundesrathes, in seinem Urtheile vom 6. No¬ vember v. J. in Sachen Meyer-Keppler*) ausführlich dargethan hat, ordnet der vom Rekurrenten einzig als verletzt bezeichnete Art. 59 der Bundesverfassung nur ein interkantonales Verhält¬ niß und befaßt sich keineswegs mit der Gerichtsorganisation im Innern der Kantone. Soweit daher die kantonalen Gesetzge¬ bungen von der bezeichneten Verfassungsbestimmung abweichende Vorschriften enthalten, sind dieselben für die Kantonseinwohner verbindlich und können die letztern sich gegen jene Vorschriften keineswegs auf den Art. 59 der Bundesverfassung berufen welcher nur bestimmt daß der aufrechtstehende und in der Schweiz mit festem Wohnsitze versehene Schuldner für persönliche Forderungen nicht vor das Gericht eines andern Kantons ge¬ laden werden dürfe.

2. Demnach muß, da im konkreten Falle Rekurrent durch das angefochtene Urtheil nicht gezwungen wird, vor einem außer¬ kantonalen Gerichte auf die Klage der Beyeler, welche allerdings eine persönliche Klage ist, sich einzulassen, sondern lediglich eine Kompetenzfrage zwischen zwei Gerichten seines Wohnorts- und Heimathskantons vorliegt, die Beschwerde als unbegründet ab¬ gewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. *) S. Band I S. 136. ferner Bd. II. S. 39.