opencaselaw.ch

2_I_399

BGE 2 I 399

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

92. Urtheil vom 21. Oktober 1876 in Sachen Wittwe Oelhafen. A. Rekurrentin, gebürtig aus Guadeloupe und frühere fran¬ zösische Staatsangehörige, verehelichte sich im Jahre 1859 in der brasilianischen Stadt Maranhao mit Carl Friedrich Oel¬ hafen von Aarau. Verkündung und Eheabschluß erfolgten nach den Gesetzen des Wohnortes, dagegen wurden die von der aar¬ gauischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beobachtet. B. Ende 1867 verstarb der Ehemann Oelhafen in Aarau, wohin er sich Geschäfte halber begeben hatte. Seine Wittwe, welche nach ihrer Behauptung und dem Zeugnisse des Notar Huillier in Paris ihrem vermögenslosen Ehemanne ein an¬ sehnliches Vermögen zugebracht hatte, wollte nun ihre Ansprüche auf dessen Verlassenschaft geltend machen; allein es wurde ihrem Begehren Widerstand entgegengesetzt, indem entfernte Verwandte des Oelhafen die Gültigkeit der in Maranhao ab¬ geschlossenen Ehe bestritten. Nach Annahme der neuen Bundes¬ verfassung wandte sich Rekurrentin an den aargauischen Re¬ gierungsrath, um die rechtliche Anerkennung ihrer Ehe zu er¬ langen; auf die Erklärung des Gemeinderathes Aarau hin, daß die Ehe formell ungültig sei und nicht anerkennt werde, erklärte jedoch der Regierungsrath das Begehren der Rekurrentin eben. falls als unbegründet. C. Hierüber beschwerte sich Wittwe Oelhafen beim Bundes¬ gerichte und stellte das Gesuch, daß die zwischen ihr und Carl Friedrich Oelhafen im Jahre 1859 abgeschlossene Ehe mit allen ihren Folgen im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft anerkannt und der Gemeinderath Aarau verhalten werde, diese Ehe in

das dortige Bürgerregister eintragen zu lassen. Zur Begrün¬ dung dieser Begehren berief sich Petentin auf Art. 54 Lemma 3 der Bundesverfassung, welchem bereits durch mehrere bundes¬ gerichtliche Urtheile rückwirkende Kraft zuerkannt worden sei. D. Der Gemeinderath trug auf Abweisung der Beschwerde an, gestützt darauf, daß Oelhafen schon im Jahre 1867 ver¬ storben sei, also seine Ehe mit der Gesuchstellerin im Zeitpunkte des Inkrafttretens der neuen Bundesverfassung nicht mehr be¬ standen habe und daher die letztere auf dieselbe keine Anwen¬ dung finden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat allerdings schon wiederholt aus¬ gesprochen, daß Art. 54 Lemma 3 der Bundesverfassung, wel¬ cher vorschreibt, daß die in einem Kantone oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Ge¬ biete der Eidgenossenschaft als solche anerkannt werden solle, sofortige allgemeine Anwendung finden müsse und daher überall nichts auf den Zeitpunkt der Eingehung der Ehe ankomme, sondern jede Ehe eines Schweizers, die vor oder nach dem 29. Mai 1874 im In- oder Auslande eingegangen worden, von der Heimatsbehörde des Mannes als gültig anerkannt werden müsse, sobald sie nach der am Orte der Eingehung geltenden Gesetzgebung abgeschlossen und nicht vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aufgehoben worden sei. Damit hat das Bundesgericht allerdings den gewöhnlich aufgestellten Satz, daß die Gültigkeit der Ehe nach dem Recht zur Zeit der Eheschlies¬ sung zu beurtheilen sei, nicht adoptirt und es mag insoweit in jenen Entscheiden eine Rückanwendung der neuen Bundesver¬ fassung gefunden werden. Immerhin hat aber das Bundesgericht stets ausdrücklich erklärt, daß der Art. 54 Lemma 3 der Bun¬ desverfassung nur auf solche Ehen bezogen werden dürfe, welche zur Zeit seines Inkrafttretens noch bestanden haben, und hieran muß auch jetzt noch festgehalten werden.

2. Es ist nämlich ein allgemein anerkannter, in der Natur der Sache und der regelmässigen Rechtsordnung begründeter Satz, daß auch dann, wenn eine Ausnahme vom Verbote der Rückwirkung der Gesetze gestattet ist, die Rückanwendung jeden¬ falls nicht auf solche Rechtsverhältnisse bezogen werden darf, welche vollständig der Vergangenheit angehören und zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Gesetzes nicht mehr bestehen. Solche Verhältnisse und deren Wirkungen müssen vielmehr, wenn nicht die bedenklichste Rechtsunsicherheit entstehen soll, ausschließlich nach dem Rechte, welches zur Zeit ihres Bestandes, beziehungs¬ weise des Eintrittes der Wirkungen, geherrscht hat, beurtheilt werden, sofern nicht das neue Gesetz ausdrücklich das Gegen¬ theil verordnet. Dieß ist nun aber bezüglich der neuen Bundes¬ verfassung keineswegs der Fall (vrgl. Art. 2 der Uebergangs¬ bestimmungen zur Bundesverfassung) und ebenso ist außer Zwei¬ fel, daß Petentin weder nach dem frühern Bundesrechte noch nach dem kantonalen Rechte einen Anspruch auf Anerkennung ihrer, ohne Beobachtung der von der aargauischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Förmlichkeiten eingegangenen, Ehe hatte. So hart und den Forderungen der Humanität wenig entsprechend das aargauische Gesetz in dieser Hinsicht erscheint, so kann daher das Bundesgericht gegen die Anwendung desselben seitens der kantonalen Behörden doch keinen Schutz gewähren.

3. Muß sonach das Begehren der Petentin um nachträgliche Anerkennung ihrer Ehe mit C. F. Oelhafen abgewiesen werden, so hat dagegen diese Abweisung an sich keineswegs zur Folge, daß nunmehr die von Oelhafen hinterlassenen Aktiven seinen Verwandten zufallen. Vielmehr dürfte wohl ohne Weiters klar sein, daß wenn, wie nach der Bescheinigung des Notars Huillier angenommen werden muß, Petentin dem Oelhafen Vermögen zugebracht hat, dieselbe als Gläubigerin desselben vor Allem aus seiner Verlassenschaft befriedigt werden muß und nur ein all¬ fälliger Ueberschuß über das Guthaben der Petentin hinaus den Oelhafen'schen Erben zufallen kann. Hierüber haben übrigens nach dem gegenwärtigen Stande des Bundesrechtes lediglich die kantonalen Behörden nach den kantonalen Gesetzen zu entscheiden hat das Bundesgericht Demnach erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.