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93. Urtheil vom 21. Oktober 1876 in Sachen Leihbank Rapperswyl. A. Anläßlich der ordentlichen Steuerrevision vom Jahre 1875 stellte der Gemeinderath Rapperswyl das steuerpflichtige Ver¬ mögen der Wittwe Brändlin geb. Helbling dortselbst auf 20400 Franken fest, wogegen die Betreffende das Steuerprotokoll auf eine geringere Summe unterzeichnete. Das Seebezirksamt wurde deßhalb nach Art. 16 des st. gallischen Steuergesetzes veranlaßt, gegen Wittwe Brändlin eine Steueruntersuchung anzuheben und da es wahrscheinlich erschien, daß dieselbe ein verheimlichtes Guthaben bei der Leihbank besitze, lud das Bezirksamt dieses Institut zur Auskunftgabe ein. Allein die Leihbank weigerte sich, diesem Gesuche zu entsprechen, worauf der st. gallische Regie¬ rungsrath, nachdem die Leihbank gegenüber wiederholten Auffor¬ derungen auf ihrer Weigerung beharrt hatte, unterm 29. März
d. J. die Remonstration der Leihbank definitiv abwies und die¬ selbe pflichtig erklärte, die begehrte Auskunft zu ertheilen. B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich die Leihbank Rappers¬ wyl beim Bundesgerichte und verlangte, daß derselbe als ver¬ fassungswidrig aufgehoben werde. Sie behauptete, daß derselbe sowohl eine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung als des Art. 13 der st. gallischen Kantonsverfassung, wonach Nie¬ mand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden dürfe, enthalte, und führte zur Begründung dieser Behauptung an: Die beiden angeführten Verfassungsbestimmungen gelten nicht nur für die Prozeßparteien, sondern auch für die Zeugen. Nun ha¬ ben nach dem st. gallischen Civilprozeßgesetze die Parteien das Recht, gegen die Zulässigkeit eines Zeugenbeweises zu protestiren resp. darüber die Entscheidung des Gerichtes anzurufen. Nach dem rekurrirten Regierungsbeschlusse werde der verfassungs- und gesetzmäßige Richter förmlich abgeschnitten und der Regierungs¬ rath wolle in eigener Sache sich den Zeugenbeweis eigenmächtig verschaffen und dann vor Gericht geltend machen, ohne vorher den Richter über die Zulässigkeit dieses Beweismittels sprechen zu lassen. Nun wäre aber ein solcher Zeugenbeweis beim Wider¬ spruch einer Partei nach dem besagten Civilprozeßgesetze unzu¬ lässig, indem nach Art. 156 ibidem ein Zeuge ausgestellt werden könne, wenn er über etwas aussagen solle, was ihm in einem Rechtsgeschäfte anvertraut worden sei. In dieser Stellung be¬ findensich heutzutage auch die Leihgeschäfte, indem der ganze Verkehr zwischen Bank und Kunde auf gegenseitigem Vertrauen beruhe. Die Regierung von St. Gallen trug auf Abweisung der C. Beschwerde an, indem sie auf dieselbe entgegnete: Nach Art. 16 des st. gallischen Steuergesetzes sei es Sache des Bezirksamtes, sobald begründete Vermuthung walte, daß Jemand sein Vermögen nicht pflichtgemäß versteuere, hierüber einen Untersuch vorzuneh¬ men und, sofern dieser Untersuch unrichtige Versteuerung konsta¬ tire, dieses Resultat aber seitens des Besteuerten nicht anerkannt werde, die Angelegenheit an den Civilrichter zu leiten. Dieser Untersuch habe nach st. gallischem Rechte keinen civilprozessuali¬ schen Charakter; vielmehr sei derselbe administrativer Natur und reiche in das Gebiet der korrektionellen Untersuchung hinüber. Es sei deßhalb die Pflicht der Bankinstitute zur Zeugnißablegung in solchen Fällen ausgesprochen worden, so namentlich in einem grundsätzlichen Entscheide des Regierungsrathes vom Jahre 1869, und es habe diese Auffassung und Ausbildung des kantonalen Steuerrechtes den Schutz der gesetzgebenden Behörde, wie der Gerichte, erhalten. Eine Zeugnißverweigerung für das Stadium der Untersuchung wäre nicht nach den Bestimmungen des Civil¬ prozesses, sondern nach den Grundsätzen des Strafprozesses zu behandeln und in diesen sei für die von der Leihbank gemachte Exemtion kein Anhaltspunkt zu finden. Uebrigens treffen auch die angerufenen Bestimmungen des Civilprozesses nicht zu, da nach denselben nur die Stellvertreter, Beistände, Anwälte und Bevollmächtigten des Beweisgegners wegen Allem, was ihnen in einem Rechtsstreite anvertraut worden, auf Antrag einer Par¬
tei als Zeugen auszuschließen seien. Die Leihbank Rapperswyl postulire in ihrem Rechtsbegehren ein Privilegium, das keinem andern Steuerpflichtigen, sei er Private oder Korporation, zu¬ stehe, und das auch kein Private und kein Bankinstitut des Kantons St. Gallen anzusprechen wage. Nach Art. 13 des Steuergesetzes sei vielmehr der Steuerpflichtige zur wahren Zeug¬ nißabgabe bei Ehre, Pflicht und Gewissen und unter Vorstellung der gesetzlichen Strafe verbunden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin rügt die Verletzung des Art. 58 der Bun¬ desverfassung und des Art. 13 der st. gallischen Verfassung, in¬ dem sie behauptet, daß sie durch den angefochtenen Beschluß des st. gallischen Regierungsrathes ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen werde. Diese Behauptung ist unrichtig.
2. Abgesehen nämlich davon, daß nach den von der Be¬ schwerdeführerin selbst angezogenen Bestimmungen der st. galli¬ schen Civilprozeßordnung, besonders Art. 156 ibidem, nicht den darin angeführten Personen das Recht der Zeugnißverweigerung eingeräumt ist, sondern nur die betheiligten Parteien berechtigt sind, den Ausschluß derselben vom Zeugniß zu verlangen, und daher schon aus diesem Grunde kaum davon gesprochen werden könnte, daß durch den rekurrirten Beschluß ein Recht der Leih¬ — bank Rapperswyl verletzt sei, so erscheint die Beschwerde de߬ halb unbegründet, weil, wie seitens der Rekurrentin nicht wider¬ legt worden ist, nach Art. 16 des st. gallischen Steuergesetzes die Bezirksämter befugt und verpflichtet sind, in Fällen, wo der Verdacht von Steuerdefraudation begründet ist, eine Untersuchung einzuleiten, diese Untersuchung aber keineswegs den Charakter einer privatrechtlichen, sondern vielmehr einer Administrativ¬ Streitigkeit hat, auf welche daher die Bestimmungen der Civil¬ prozeßordnung keine Anwendung finden können. Die Ansicht der Rekurrentin, daß das Bezirksamt, beziehungsweise die Regierung, in solchen Streitigkeiten als Civilpartei auftrete, ist durchaus unrichtig; dieselbe erscheint vielmehr als verfügende Behörde, welcher kraft Verfassung und Gesetz die Vollziehung des Steuer¬ gesetzes obliegt. (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Arth¬ Rigibahn vom 18. Febr. 1876, off. Sammlung Bd. II. S. 157 ff.)
3. Aus den gleichen Gründen könnte auch nicht gesagt werden, daß die rekurrirte Schlußnahme gegen den verfassungsgemäßen Grundsatz der Trennung der Gewalten verstoße, beziehungsweise einen Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt involvire. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.