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2_I_397

BGE 2 I 397

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Urtheil vom 14. Oktober 1876 in Sachen 91. Baldinger. A. Rekurrent verehelichte sich am 17. Februar 1872 in Pa¬ Nachdem aus dieser ris mit Jeanne Müller aus dem Elsaß. Ehe noch ein Kind hervorgegangen war, verlangte Baldinger im Laufe dieses Jahres bei der Gemeinde Reckingen, daß seine Ehe in das dortige Bürgerregister eingetragen und ihm ein Heimatschein für seine Familie ausgefertigt werde. Allein der Gemeinderath Reckingen weigerte sich, diesem Begehren zu ent¬ sprechen, bis Rekurrent die zur Zeit des Eheabschlusses üblichen Prästanden im Betrage von 115 Fr. geleistet habe. B. Rekurrent beschwerte sich hierüber bei der aargauischen Justizdirektion; letztere fand zwar die Beschwerde gemäß der neuen Bundesverfassung und dem Bundesgesetze über Civilstand und Ehe begründet, wies jedoch den Rekurrenten gleichwohl an das Bundesgericht, da es nicht in ihrer Kompetenz liege, die Gemeinde Reckingen gegen ihren Willen zur Anerkennung der Ehe zu zwingen. C. Gestützt hierauf, beziehungsweise Art. 54 Lemma 3 der Bundesverfassung, stellte Baldinger nun beim Bundesgerichte das Begehren, daß der Gemeinderath Reckingen verpflichtet werde, ohne vorherige Bezahlung der verlangten 115 Fr., seine Ehe ins Bürgerregister einzutragen und den verlangten Heimat¬ schein auszustellen. D. Der Gemeinderath Reckingen trug auf Abweisung des Gesuches an, da die Ehe vor Inkrafttreten der neuen Bundes¬

verfassung abgeschlossen worden und daher Rekurrent schuldig und verbunden sei, gestützt auf die damaligen Gesetze, die ver¬ langten Prästanden zu leisten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es herrscht unter den Parteien darüber kein Streit, daß bei Abschluß der Ehe des Rekurrenten mit seiner gegenwärtigen Ehefrau Jeanne Müller die am Orte der Eingehung geltende Gesetzgebung beobachtet worden sei. Der einzige Grund, aus welchem die Gemeinde Reckingen die Anerkennung dieser Ehe verweigern zu könnenglaubt, besteht vielmehr lediglich darin, daß Rekurrent die zur Zeit des Eheabschlusses üblichen Prästan¬ den nicht bezahlt habe.

2. Nun muß aber der Art. 54 der Bundesverfassung, — dessen gehörige Anwendung und Handhabung übrigens selbstverständ¬ lich nicht bloß dem Bundesgerichte, sondern auch den kantonalen Behörden obliegt, — nicht bloß auf die nach Inkrafttreten der Bundesverfassung abgeschlossenen, sondern auf alle Ehen An¬ wendung finden, die, vor oder nach Annahme der Bundesver¬ fassung, von Schweizern, nach der am Orte ihrer Eingehung geltenden Gesetzgebung abgeschlossen worden sind und zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Bundesverfassung noch bestanden haben. Hiefür ist lediglich auf die Begründungen der bundes¬ gerichtlichen Entscheidungen vom 23. Dezember 1875 in Sachen Meyer von Leibstatt1) und vom 18. März d. J. i. S. Fähnd¬ rich von Chaam2) zu verweisen. Danach kann aber die Ge¬ meinde Reckingen die Anerkennung der Ehe des Rekurrenten nicht davon abhängig machen, daß derselbe vorerst die im Jahre 1872 gesetzlich bestandenen Abgaben leiste, indem der Art. 54 Lemma 3 der Bundesverfassung unbedingt vorschreibt,daß die in einem Kanton oder im Auslande nach der dortgeltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden solle. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und die Gemeinde Reckingen

1) Bd. I. S. 100. 2) Bd. 1I. S. 32. verpflichtet, die Ehe des Jakob Baldinger unbedingt anzuerken¬ nen, dieselbe ins Bürgerregister einzutragen und dem Jakob Baldinger für sich und seine Familie einen gehörigen Heimat¬ schein auszustellen.