Volltext (verifizierbarer Originaltext)
90. Urtheil vom 7. Oktober 1876 in Sachen Dr. Ed. Müller. A. Unterm 16. Jänner 1875 gab Dr. Ed. Müller dem Christian Kobi, Präsidenten des Kirchgemeindrathes München¬ buchsee, die, an den „Rath der neureformirten Kirchgemeinde in Münchenbuchsee“ adressirte, Erklärung ab, daß er für seine Person der durch das Gesetz vom 18. Jänner 1874 geschaffenen Kirche nicht beigetreten sei, daher auf alle Rechte eines Ge¬ nossen jener Kirche verzichte, sowie sich aller Pflichten eines solchen entbunden erachte. Allein Herr Kobi weigerte sich, diese Erklärung dem Kirch¬ gemeinderathe vorzulegen, weil dieselbe an den Rath der neu¬ reformirten Kirchgemeinde gerichtet sei, der Rath, den er präsidire, aber dieser Rath nicht sei und seines Wissens über¬ haupt kein solcher existire. Es entstand diesfalls ein Briefwechsel zwischen Kobi und Dr. Müller, welcher jedoch zu einer Ver¬ ständigung nicht geführt zu haben scheint. B. Am 24. Jänner 1875 richteten sodann auch E. Leut¬ wein, Ch. Wild und Johannes Scholl an den Präsidenten Kobi eine Zuschrift, in welcher sie, "um allfälligen Mißverständ¬ nissen vorzubeugen und daraus erfolgenden Verpflichtungen aus¬ zuweichen," die Erklärung abgaben, "daß sie nicht als Mitglieder der in Folge des neuen Kirchengesetzes sich bildenden neuen kirchlichen Genossenschaft zu betrachten seien." Der Kirchge¬ meinderath bemerkte jedoch den Verfassern des Schreibens mit Zuschrift vom 1. Auzust 1875, daß die Kirchgemeinde München¬ buchsee keine neukirchliche Genossenschaft, sondern eine Kirch¬ gemeinde der evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons Bern sei, weßhalb dieselben, wenn sie auszutreten gedächten, nach § 6—8 des bernischen Kirchengesetzes vom 18. Jänner 1874 ihren Austritt aus der evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons Bern erklären müßten. Hierauf erleuterten Leutwein, Scholl und Wild ihre frühere Erklärung, unter Protestation gegen die Ansicht des Kirchgemeinderathes, unterm 2. März v. J. dahin, "daß sie sich zur evangelisch-christlichen Konfession be¬ kennen, die von der sog. reformerischen entschieden abweiche, und da im Kirchspiel Münchenbuchsee der ganze neu organisirte Kirchgemeinderath nebst seinem Pfarrer der reformerischen An¬ sicht huldige, die sie nicht theilen, so erklären sie förmlich, ge¬ stützt auf die Glaubensfreiheit, daß sie nicht als Mitglieder einer solchen religiösen Genossen- oder Gemeinschaft zu betrach¬ ten seien." C. Als nun im November v. J. die Rekurrenten für die Kirchensteuer pro 1875/76 vom Kirchgemeinderathe München¬ buchsee betrieben wurden, erhoben sie Rechtsvorschlag und es gelangte daher die Streitigkeit vor das Richteramt Fraubrunnen, welches, nach Einziehung eines Gutachtens der bernischen Kir¬ chendirektion, am 15/26. Mai d. J. den von den Rekurrenten ausgewirkten Rechtsvorschlag aufhob und dieselben zur Zahlung der Kirchensteuern verpflichtete. Das Gutachten der bernischen Kirchendirektion, auf welchem dieser Entscheid beruht, geht da¬ hin: die Erklärungen, welche Rekurrenten dem Kirchgemeinde¬ rathe Münchenbuchsee abgegeben haben, seien nicht genügend, um dieselben von den von der evangelisch-reformirten Kirchgemeinde Münchenbuchsee in gesetzlicher Weise beschlossenen Kirchensteuern zu entheben. Nach Art. 7 des Kirchengesetzes bestehe die Kirch¬ gemeinde aus allen innert ihrer Grenzen befindlichen Bewoh¬ nern, welche der nämlichen Konfession oder kirchlichen Namens¬ bezeichnung angehören. Nach § 8 Ziffer 2 seien an der Kirch¬ gemeindeversammlung diejenigen Angehörigen der Kirchgemeinde stimmberechtigt, welche sich nicht durch eine ausdrückliche und förmliche Erklärung beim Kirchgemeinderathe von der Zugehö¬ rigkeit zur betreffenden Konfession oder kirchlichen Namensbe¬ zeichnung losgesagt haben. Nun stehe es dem Dr. Müller und Konsorten frei, sich durch eine Erklärung beim Kirchgemeinde¬ rathe von Münchenbuchsee von der evangelisch-reformirten Kon¬
fession loszusagen, und in diesem Falle wäre dann die Kirchge¬ meinde nicht berechtigt, Kirchensteuern von ihnen zu verlangen. Sie haben aber das nicht gethan, sondern aus ihren Erklärun¬ gen und den übrigen Akten gehe deutlich hervor, daß sie bei der evangelisch-reformirten Konfession bleiben und sich nur dem Kirchengesetze vom 18. Jänner 1874 nicht fügen wollen. Dies stehe jedoch nicht in ihrem freien Belieben, sondern sie stehen so lange unter dem allgemeinen Kirchengesetze, als sie sich nicht durch eine förmliche Erklärung von der evangelisch-reformirten Konfession und damit auch von der evangelisch-reformirten Kirchgemeinde Münchenchuchsee losgesagt haben. D. Ueber diesen Entscheid des Richteramtes Fraubrunnen be¬ schwerten sich Dr. Müller und Konsorten beim Bundesgerichte und stellten das Gesuch, daß, erkannt werde, sie seien nicht schuldig, die von ihnen geforderten Steuern an die neureformirte Kirchgemeinde von Münchenbuchsee zu bezahlen. Sie stützten dieses Begehren auf Art. 49 Lemma 6 der Bundesverfassung, welcher durch den angefochtenen Entscheid verletzt sei, und führ¬ ten an: Sie haben ihre Erklärungen, ohne Lügner und Heuch¬ ler zu sein, nicht anders abfassen können, als es geschehen sei. Denn sie bleiben bei ihrer bisherigen Konfession und Namens¬ bezeichnung, wie sie durch die kirchliche Reformation des Jahres 1528 im Kanton Bern eingeführt worden sei, wogegen sie be¬ haupten, daß die durch das Gesetz vom 18. Jänner 1874 ge¬ gründete Staatskirche eine neue Schöpfung sei, welcher sie nie angehört haben und nicht angehören wollen. Sie haben daher nur erklären können, daß sie der neuen Kirche nicht beitreten, und ihre Schuld sei es nicht, wenn das bernische Gesetz hier eine Bestimmung aufstelle, die mit den Erfordernissen des Le¬ bens nicht im Einklange stehe. Soviel sei gewiß, daß sie nicht zur jetzigen bernischen Staatskirche gehören, sondern auf alle Rechte der Mitglieder derselben verzichtet haben, wie sie sich auch aller Pflichten derselben entbunden erachten. Darüber, ob Je¬ mand einer bestimmten Religionsgenossenschaft angehöre oder nicht, könne nur der Betreffende selbst entscheiden, denn dies sei eine Gewissenssache, über welche nur das Gewissen entscheiden könne. Indem sie nun auf die bündigste Art erklärt haben und erklären, daß sie der neuen bernischen Staatskirche nicht ange¬ hören, haben sie sich unter den Schutz der Bundesverfassung gestellt und hieran könne kein vor deren Annahme erlassenes kantonales Gesetz etwas ändern. E. Der Kirchgemeinderath Münchenbuchsee trug auf Abwei¬ sung der Beschwerde an, indem er in erster Linie auf die den Rekurrenten im Jänner und März v. J. ertheilten Antworten verwies und im Weitern bemerkte: Der Grundirrthum der durch das Beschwerdeführer bestehe darin, daß sie annehmen, im Kanton Gesetz über die Organisation des Kirchenwesens und durch Bern vom 18. Jänner 1874 sei "eine neue Kirche" die sich auf dieses Gesetz stützenden Reglemente seien"ganz neue Kirchgemeinden" gebildet worden. Das Kirchengesetz führe aber in § 6 als anerkannte Kirchgemeinden vor Allem "die bestehenden Kirchspiele der beiden staatlich anerkannten Konfessionen Konfessionen" an. Welches diese beiden anerkannten seien, sage § 80 der bernischen Staatsverfassung, dessen erstes Lemma laute: "die Rechte der evangelisch-reformir¬ ten Landeskirche, sowie der römisch-katholischen Kirche in den zu ihnen sich bekennenden Gemeinden sind gewährleistet." Auf diese Verfassungsbestimmung hinweisend habe also das Kirchengesetz die bisherigen Kirchgemeinden der evangelisch¬ reformirten Landeskirche beibehalten, wie auch aus seinen übri¬ gen Bestimmungen klar hervorgehe. Es berühre übrigens den Glauben der Kirche in keiner Weise, indem es hierüber gar keine Bestimmungen aufstelle, sondern sich nur mit der Orga¬ nisation des Kirchenwesens befasse. Ganz das Gleiche sei zu sagen von dem neuen Reglement, welches sich nun die Kirch¬ gemeinde Münchenbuchsee, wie sämmtliche Kirchge¬ meinden des Kantons, habe geben müssen. Ein solches sei nöthig geworden, weil bis dahin die bürgerlichen und kirch¬ lichen Angelegenheiten theilweise von der nämlichen Kirchge¬ meindeversammlung besorgt worden seien, wogegen das neue Kirchengesetz in § 7 und an andern Orten verlangt habe, daß diese Gebiete auseinander zu halten seien, und weil es für die
kirchliche Stimmberechtigung das 20. Altersjahr festgesetzt habe, während die bürgerliche Gemeinde das 23. Jahr annehme. Allein auch das Reglement stelle keinerlei Bestimmun¬ gen über den Glauben oder die Lehre der Kirche auf, ändere hieran nicht das Geringste, sondern beschränke sich auf die Ordnung der äußern Angelegenheiten. Nicht "eine neue Kirche" und nicht "ganz neue Gemeinden" seien demnach ge¬ bildet, sondern nur die bisherigen anders organisirt worden. Ganz im Sinne des bernischen Kirchengesetzes (§ 6—8) bestimme die regierungsräthliche "Verordnung über die kirchli¬ chen Stimmregister und das Verfahren bei kirchlichen Wahlen und Abstimmungen" vom 27. April 1874 in § 2, der Kirch¬ gemeinderath sei verpflichtet, von Amtswegen in die kirchlichen Stimmregister einzutragen alle in den politischen Stimmre¬ gistern des Kirchgemeindebezirks eingeschriebenen Personen, welche der betreffenden Konfession angehören und sich ein Jahr lang in der Kirchgemeinde aufgehalten haben." Gemäß dieser Verordnung und eines bezüglichen Kreisschreibens vom 1. Mai 1874 habe auch die Kirchgemeinde Münchenbuchsee auf 1. Juli 1874 ein neues kirchliches Stimmregister aufgestellt, darin vor¬ schriftsgemäß auch die Rekurrenten aufgetragen, dasselbe nachher öffentlich aufgelegt und die Auflage gehörig publizirt, mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen innert der gesetzlichen Frist anzubringen. Es sei jedoch auch von Seite der Rekurrenten keine Einsprache erfolgt. Ja noch lange nachher, am 24. Ok¬ tober 1874, haben die Rekurrenten an einer Kirchgemeindever¬ sammlung für kirchliche Angelegenheiten, präsidirt durch Herrn Dr. Ed. Müller selbst, und an der Berathung eines neuen Reglementes Theil genommen, und seien erst, als einige Be¬ stimmungen des Reglementes nicht nach ihrem Sinne ausge¬ fallen, fern geblieben. Unzweifelhaft haben sie also, entgegen¬ ihrer Behauptung, mit Wissen und Willen auch noch lange nach Annahme des neuen Kirchengesetzes und nach Einführung des neuen Stimmregisters der Kirchgemeinde Münchenbuchsee und damit der evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons Bern angehört und müssen daher, wenn sie ihr nicht mehr an¬ gehören wollen, ihren Austritt erklären. Dieses Recht des Austrittes stehe den Rekurrenten allerdings zu; allein dieselben haben bis jetzt eine gültige Austrittserklärung nicht abgegeben. Die Erklärung des Dr. Müller sei gar nicht an den Kirchge¬ meinderath gerichtet gewesen, und was diejenige des Leutwein und Wild betreffe, so können Letztere nach §. 8 Ziffer 2 des bernischen Kirchengesetzes sich nicht nur von der einzelnen Kirch¬ gemeinde trennen, sondern müssen sich durch eine ausdrückliche und förmliche Erklärung beim Kirchgemeinderathe von der Zu¬ gehörigkeit zur evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons Bern lossagen. Eine bernische Staatskirche oder neureformirte Kirchgemeinden kenne das bernische Gesetz nicht, sondern nur eine evangelisch-reformirte Landeskirche, welcher Rekurrenten nach ihrer eigenen Erklärung treu bleiben wollen und von welcher die Kirchgemeinde Münchenbuchsee nur ein Glied bilde. Mit der Bundesverfassung stehe das bernische Gesetz nicht im Widerspruch, indem auch nach der Bundesverfassung nur der¬ jenige Kultussteuern verweigern könne, welcher der betreffenden Religionsgenossenschaft entweder nie angehört habe oder aus derselben ausgetreten sei. Die Form der Austrittserklärung aber müsse, bis ein eidgenössisches Gesetz erlassen sei, durch die kan¬ tonale Gesetzgebung bestimmt werden. Sobald die Rekurrenten daher dem Kirchgemeinderathe erklären, sie treten aus der evangelisch-reformirten Landeskirche des Kantons Bern aus, werden dieselben sofort aus dem kirchlichen Stimmregister ge¬ strichen und für die Zukunft auch von allen Pflichten gegenüber der Kirchgemeinde Münchenbuchsee entbunden werden. F. In seiner Replik führte Dr. Müller zur Rechtfertigung der seiner Erklärung beigegebenen Adresse an, daß in München¬ buchsee zwei Kirchgemeinderäthe bestehen und daß daher die gewählte Bezeichnung nothwendig gewesen sei, um die betreffende Behörde auf zutreffende Weise kenntlich zu machen. Aus dem Berichte des Kirchgemeinderathspräsidenten Kobi geht diesfalls hervor, daß für die fünf zur Kirchgemeinde Münchenbuchsee gehörigen Einwohnergemeinden noch ein Ein¬
wohnerkirchgemeinderath besteht, der jedoch ausschließlich das Vormundschafts- und Armenwesen besorgt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, ob durch den rekurrirten Entscheid des Richteramtes Fraubrunnen der Art. 49 Lemma 6 der Bundesverfassung verletzt sei, wel¬ cher bestimmt, daß Niemand gehalten sei, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsge¬ nossenschaft auferlegt werden, der er nicht angehört. Obgleich nun die nähere Ausführung dieses Grundsatzes der Bundes gesetzgebung vorbehalten ist, so kann daraus doch, wie das Bundesgericht schon in seinem Entscheide vom 18. September 1875 in Sachen Raccaud und Konsorten1) ausgeführt hat, nicht gefolgert werden, daß die erwähnte Verfassungsbestimmung nicht sofort mit Annahme der Bundesverfassung in Kraft getreten, sondern deren Wirksamkeit vom Erlaß des in derselben vorge¬ sehenen Bundesgesetzes abhängig sei; vielmehr hat das Bundes¬ gericht auch vor Erlaß jenes Gesetzes in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob durch die Verfügung der kantonalen Behörden der in Art. 49 Lemma 6 aufgestellte Grundsatz verletzt sei, und unterliegt daher gemäß jener Entscheidung, an welcher auch jetzt noch festzuhalten ist, die Kompetenz des Bundesge¬ gerichtes zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde keinem Bedenken; dies um so weniger, als darüber unter den Parteien kein Streit herrscht, daß es sich in concreto um eigentliche Kultus¬ steuern handle, sondern lediglich in Frage steht, ob Rekurrenten der betreffenden Religionsgenossenschaft angehören oder nicht.
2. In dieser Hinsicht sind die Parteien darüber einig, daß die Rekurrenten nicht zur Theilnahme an der Religionsgenos¬ senschaft, von welcher die Kirchgemeinde Münchenbuchsee ein Glied bildet, gezwungen werden können, sondern daß denselben jederzeit das Recht zustehe, aus jener Gemeinschaft auszutreten. Ueber diese Berechtigung der Beschwerdeführer ist auch in der That gemäß Art. 49 Lemma 2 der Bundesverfassung eine
1) Bd. I S. 80 ff. Meinungsverschiedenheit nicht möglich. Dagegen bestreitet die Rekursbeklagte, daß Rekurrenten bis jetzt in gültiger Weise ihren Austritt aus jener Religionsgenossenschaft erklärt haben, und hierin muß ihr beigetreten werden.
3. Zwar erscheint das Verlangen der bernischen Behörden, daß die Rekurrenten einfach den Austritt aus der „evangelisch¬ reformirten Landeskirche“ erklären müssen, als zu weit gehend und nicht begründet; denn dadurch würde gegen die Beschwerde¬ führer, welche zu glauben scheinen, daß die auf Grund des bernischen Kirchengesetzes vom Jahre 1874 organisirte Kirche sich die Bezeichnung evangelisch-reformirte Landeskirche mit Un¬ recht beilege, ein unzulässiger Gewissenszwang ausgeübt. Es muß vielmehr jede Erklärung als genügend angesehen werden, welche darüber, aus welcher Religionsgenossenschaft Jemand austreten will, keinen ernstlichen Zweifel aufkommen läßt, und so dürfte es auch im vorliegenden Falle genügen, wenn Rekur¬ renten erklären, daß sie der auf Grund des Organisations¬ gesetzes vom 18. Jänner 1874 bestehenden reformirten Landes¬ kirche nicht angehören wollen. Wenn das bernische Gesetz etwas Weiteres verlangt, so steht dasselbe mit der verfassungsmäßig garantirten Gewissensfreiheit im Widerspruch und kann daher nicht beachtet werden; — während im Uebrigen anerkannt wer¬ den muß, daß soweit ein solcher Widerspruch nicht vorhanden ist, gemäß Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundes¬ verfassung, betreffend die Form der Austrittserklärung die kan¬ tonalen Gesetze ihre Anwendung finden.
4. Allein die Rekurrenten haben bis jetzt überhaupt eine ge¬ hörige Austrittserklärung nicht abgegeben. Was nämlich vorerst die Erklärung des Dr. Müller betrifft, so hat der Präsident des Kirchgemeinderathes Münchenbuchsee dieselbe mit Recht schon deßhalb unberücksichtigt gelassen, weil sie ungehörig adressirt war; denn jede Behörde hat einen begründeten Anspruch darauf, daß sie in den an sie gerichteten Eingaben in gesetzlicher Weise bezeichnet werde, und braucht sich keineswegs eine nach dem Be¬ lieben Dritter veränderte Bezeichnung gefallen zu lassen. Dazu kommt, daß die Erklärung nicht etwa dahin geht, daß Dr.
Müller den Austritt aus der durch das Gesetz vom 18. Jänner 1874 geschaffenen Kirche nehme, sondern dahin, daß er dieser Kirche nicht beigetreten sei, was insofern thatsächlich unrichtig ist, als Dr. Müller schon dem bernerischen Gesetze gemäß jener Kirche angehört und unbestrittenermaßen nicht nur gegen die im Jahre 1874 erfolgte Aufnahme seiner Person in das Stimm¬ register der Kirchgemeinde Münchenbuchsee keine Einsprache er¬ hoben, sondern sogar später noch an Versammlungen derselben. Theil genommen hat. Ebenso ist in den beiden Zuschriften, welche die übrigen 5. Rekurrenten an den Kirchgemeinderath gerichtet haben, eine runde und bestimmte Erklärung, daß sie aus der Religionsge¬ nossenschaft, welcher sie, wie Dr. Müller, gemäß dem bernischen Gesetze bis dahin angehört haben und von welcher die Kirch¬ gemeinde Münchenbuchsee einen Bestandtheil bildet, austreten wollen, nicht enthalten. Ja es ist sogar nach dem Inhalte jener Zuschriften nicht unwahrscheinlich, daß die Beschwerdeführer sich lediglich nicht als Angehörige der Kirchgemeinde Münchenbuchsee betrachten lassen wollten, weil Kirchgemeinderäthe und Pfarrer der reformerischen Ansicht huldigen, daß dieselben dagegen da¬ mals noch keineswegs die Absicht hatten, aus der bernischen Staats- oder Landeskirche, zu welcher, wie bereits bemerkt, die Nun spricht Kirchgemeinde Münchenbuchsee gehört, auszutreten. aber der Art. 49 der Bundesverfassung nur von Religionsge¬ nossenschaften und kann derselbe daher keineswegs dahin aufge¬ faßt werden, daß wo, wie gegenwärtig noch im Kanton Bern, eine Landeskirche besteht, auch der Austritt aus einer einzelnen Kirchgemeinde, welche nur ein Glied jener als Landeskirche be¬ tehenden Religionsgenossenschaft bildet, statthaft sei, beziehungs¬ weise die Befreiung von deren Kultussteuern zur Folge habe; vielmehr kommt diese Wirkung nur dem Austritte aus der Re¬ ligionsgenossenschaft selbst, beziehungsweise der Nichtangehörigkeit zu derselben zu. Diese Nichtangehörigkeit muß aber durch That¬ sachen, beziehungsweise in concreto durch eine klare und un¬ zweideutige Austrittserklärung bewiesen sein, woran es im vor¬ liegenden Falle, wie ausgeführt, gebricht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.