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2_I_377

BGE 2 I 377

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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87. Urtheil vom 11. November 1876 in Sachen Boßhard. A. Am 12. März d. J. reichte alt Stadtschreiber A. Bo߬ hard von Zug dem dortigen Cassationsgerichte ein Cassations¬ und Revisionsgesuch gegen das unterm 10. Mai 1869 über ihn erlassene Strafurtheil ein. Dasselbe wurde der Regierung von Zug zur Vernehmlassung resp. Bestellung eines Staatsanwaltes ad hoc übermacht, worauf dieselbe an Stelle des schon im frühern Strafprozesse als Präsidenten der Stadtgemeinde Zug, Damnifikatin, in Ausstand getretenen Staatsanwalt Schwerz¬ mann den Fürsprech Schiffmann-Hotz zum außerordentlichen Staatsanwalte ernannte. Gegen diese Wahl erhob A. Boßhard Protest, da Schiffmann mit ihm verfeindet sei, allein der Re¬ gierungsrath schritt über seine Rekusation zur Tagesordnung. B. Hierüber beschwerte sich A. Boßhard beim Bundesge¬ richte und stellte das Begehren, es sei die Zuger Regierung anzuhalten, dem rekusirten Fürsprecher Schiffmann das Mandat als Staatsanwalt ad hoc nach Mitgabe des §. 2 der zugeri¬ schen Civilprozeßordnung und Art. 4 der Bundesverfassung zu entziehen und dasselbe einem unbefangenen Anwalte zu über¬

tragen. Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrent an: 2 Als Ausstandsgründe für gerichtliche Funktionäre stelle der § der zugerischen Civilprozeßordnung folgende auf:

a. ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgange des Rechtsstreites;

b. die Betheiligung als Beistand oder Rathgeber in zusam¬ menhängenden Prozessen;

c. Feindschaftsverhältniß und

d. befangenes und partheiisches Benehmen. Nun sei zwar wahr, daß die Ausstellungsgründe zunächst nur für Gerichtspersonen gelten; allein nach konstanter Praxis habe sich auch der Staatsanwalt darnach zu richten und daß er sich darnach richte, davon zeuge der Ausstand des ordentlichen sich Staatsanwaltes Schwerzmann. Indem also die Regierung ste¬ weigere, den mit ihm, Rekurrenten, in offener Feindschaft henden Fürsprech Schiffmann zu ersetzen, unterwerfe sie ihn einer ausnahmsweisen Behandlung und verletze dadurch den Art. 4 der Bundesverfassung. C. Die Regierung von Zug bestritt in erster Linie die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes, indem Rekurrent vorerst an den zugerischen Großen Rath gelangen müsse. In materieller Hin¬ sicht erwiederte dieselbe auf die Beschwerde: Das zur Zeit über die Staatsanwaltschaft einzig bestehende Gesetz seien die organischen Bestimmungen für den Staatsanwalt vom 3. April 1848, welche in Art. 7 vorschreiben: "In Fällen, wo der "Staatsanwalt wegen Verwandtschaft, längerer Krankheit, "oder andauernder Abwesenheit verhindert sei, seine Funktionen "auszuüben, wird der Regierungsrath einen Stellvertreter be¬ "zeichnen." Der Art. 2 der Civ. P. O. beziehe sich lediglich auf Civilfälle und auf Gerichtspersonen und es sei unrichtig, daß derselbe bis jetzt analog auch für die Staatsanwaltschaft angewendet worden sei. In dem frühern Strafprozesse habe Staatsanwalt Schwerzmann als Stadtpräsident von Zug seinen Ausstand verlangt. Diesem Gesuche sei entsprochen und Herr Fürsprech Eberle in Einsiedeln als außerordentlicher Staats¬ anwalt ernannt worden. Letzterer habe nun aber seine Praxis im Kanton Zug aufgegeben und daher gegenwärtig nicht mehr zu jener Funktion berufen werden können. Von einer aus¬ nahmsweisen Behandlung des Rekurrenten sei daher keine Rede, indem weder ein Rekusationsrecht gegen einen Staatsanwalt bestehe, noch viel weniger es angezeigt erscheine, sich von der Prozeßgegenpartei bezüglich der Bestellung des Anwaltes Vor¬ schriften machen zu lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einrede des Recursbeklagten, daß A. Boßhard mit seiner Beschwerde vorerst an den zugerischen Großen Rath zu gelangen habe und erst, wenn er von dieser Behörde abgewiesen werde, an das Bundesgericht rekurriren könne, ist, da ein durch die Bundesverfassung sanktionirtes Prinzip in Frage liegt, nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes unbegründet.

2. Dagegen muß in materieller Hinsicht anerkannt werden, daß zur Zeit im Kanton Zug eine gesetzliche Bestimmung, welche dem Angeklagten ein Rekusationsrecht gegen den Staats¬ anwalt wegen Feindschaft einräumen würde, nicht besteht und ebensowenig der Beweis dafür geleistet ist, daß der Art. 2 der Civilprozeßodnung gemäß konstanter Praxis auch auf die Staatsanwaltschaft Anwendung gefunden habe. Denn damit, daß der ordentliche Staatsanwalt Schwerzmann, als Präsident der als Privat-Klägerin auftretenden Stadtgemeinde Zug, seiner Zeit auf sein Gesuch in dem gegen den Rekurrenten geführten Strafprozesse von seinen amtlichen Funktionen entbunden wor¬ den ist, kann jener Beweis offenbar nicht erbracht werden und weitere Thatsachen hat Rekurrent nicht angeführt. Es kann daher darin, daß jenes Gesetz mit Bezug auf das Rekusations¬ gesuch des Beschwerdeführers vom zugerischen Regierungsrathe nicht zur Anwendung gebracht worden ist, eine ungleiche oder ausnahmsweise Behandlung des Erstern nicht gefunden werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.